Pauschalpreisvertrag – Welche Leistungen muss der Bauunternehmer erbringen?

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Pauschalpreis
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Welche darf er zusätzlich abrechnen?

Herr X ist stolzer Eigentümer eines Hauses. Sein Haus, insbesondere das Dach, ist jedoch in die Jahre gekommen und muss daher dringend erneuert werden. Herr X hat mit den Sanierungsarbeiten die Firma XY beauftragt. Zunächst hatte die Firma XY Herrn X angeboten, mit ihm einen so genannten Einheitspreisvertrag abzuschließen. Das bedeutet, dass sich die dem Bauunternehmer zustehende Vergütung nach dem für jede Leistung vorab festgelegten Einheitspreis und den letztendlich erbrachten Leistungen berechnet.

Um besser planen zu können, wollte Herr X jedoch einen pauschalen Preis vereinbaren. Daher haben Herr X und die Firma XY letztendlich einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, dass die gesamte Bauleistung mit einem Pauschalpreis vergütet wird, ohne das ein Aufmaß der tatsächlich durch den Bauunternehmer erbrachten Leistungen erstellt wird. Erbringt der Bauunternehmer letztendlich weniger Leistungen führt dies grundsätzlich nicht zu einer Ermäßigung des Preises. Erbringt er mehr Leistungen führt dies wiederum grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Preises.

Für die Bestimmung des Pauschalpreises hatte Herr X der XY ein Leistungsverzeichnis übergeben. In diesem Leistungsverzeichnis hatte Herr X die von ihm gewünschten Materialien aufgeführt und den Umfang der Arbeiten. Die Firma XY hat daraufhin einen Pauschalpreis angeboten. Mit diesem war Herr X einverstanden.

Während der Sanierungsarbeiten am Dach stellt sich heraus, dass Herr X für die Abschlüsse seines Daches ganz bestimmte Dachziegel haben will. Die Firma XY verlangt hierfür einen Aufpreis. Mit Verweis auf den vereinbarten Pauschalpreis weigert sich Herr X, diesen Aufpreis zu zahlen. Zu Recht?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 02.03.2009 (Az. : 3 U 38/08) ist dies davon abhängig, ob die streitige Leistung vom Pauschalpreis umfasst ist. Ist das vom Bauherren bzw. einem beauftragten Architekten erstellte Leistungsverzeichnis unklar und unvollständig, so muss der Bauherr beweisen, dass die von ihm geforderte Leistung vom vereinbarten Pauschalpreis umfasst ist.

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellt in unterschiedlichen Urteilen dagegen auf den Inhalt des Vertrages ab und legt diesen aus. Im Rahmen dieser Auslegung muss dann unter anderem berücksichtigt werden, welche Leistungen der Bauunternehmer zur Herstellung eines funktionstauglichen Bauwerks erbringen muss. Alle hierfür notwendigen Leistungen sind dann grundsätzlich vom Pauschalpreisvertrag umfasst.