Patientenverfügung

Mehr zum Thema: Familienrecht, Patientenverfügung, Arzt, Bevollmächtigter, Notsituation, Krankheit
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Ist eine Patientenverfügung verbindlich?

In Teil 6 meiner Artikelreihe geht es um die Frage, ob eine Patientenverfügung verbindlich ist.

Im Grundsatz gilt, dass Ärzte dazu verpflichtet sind, vor einer medizinischen Maßnahme Ihre Einwilligung dazu einzuholen, § 630 d Absatz 1 Satz 1 BGB. Ist dies aufgrund einer Notsituation nicht mehr möglich und haben Sie eine Patientenverfügung verfasst, so sind die Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen und damit Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation in der Patientenverfügung bindend und müssen von Ihrem Arzt in diesem Falle beachtet werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass Sie niemanden damit bevollmächtigt haben, Ihren Willen umzusetzen und dafür zu sorgen, dass nach Ihrem Willen gehandelt wird, sondern Ihnen vom Gericht ein Betreuer zugewiesen wurde, der damit als Ihr Vertreter auftritt.

Sofern ein Vertreter von Ihnen bevollmächtigt wurde, ist dieser verpflichtet, Ihre Patientenverfügung zu prüfen sowie Ihren Behandlungswillen festzustellen und diesem Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Deshalb ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Patientenverfügung so konkret wie möglich zu beschreiben. Die in der Patientenverfügung festgelegten Anwendungsbereiche müssen von Ihnen freiverantwortlich abgegeben und nicht widerrufen worden sein.

Sollten Sie keine Patientenverfügung haben oder die Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, so muss für Sie ein Vertreter (Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer) entscheiden, ob dieser in die ärztliche Maßnahme einwilligt oder nicht. Dabei hat der Vertreter gemäß § 1901a Absatz 2 BGB „die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt."

Sollten sich der Vertreter und der Arzt nicht über Ihren Willen einig sein, so muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht von dritter Seite, etwa von Angehörigen, angerufen wird.

Teil 7 gibt Tipps, wo Sie die Patientenverfügung am besten aufbewahren, damit diese im Fall der Fälle schnell gefunden werden kann.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Patientenverfügung - Wann macht sie Sinn?
Familienrecht Patientenverfügung - wie wird sie wirksam?
Familienrecht Patientenverfügung - die richtige Formulierung
Familienrecht Patientenverfügung Teil 5