Patientenverfügung, Betreuungs- und Vorsorgevollmacht

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sterbeprozess
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Von Rechtsanwältin Alexandra Zimmermann

Wir alle haben ziemlich genaue Vorstellungen davon, wie wir leben wollen. Doch wie viele von uns machen sich schon Gedanken darüber, wie sie sterben oder wie sie gerade nicht sterben möchten? Den meisten ist nicht einmal bekannt, dass sie selbst im Voraus genau festlegen können, welche Art von Behandlung ihnen zuteil werden soll, wenn sie sich im Sterbeprozess befinden. Möchten Sie, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, die Ihr Leben verlängern können? Oder missfällt Ihnen die Vorstellung, angeschlossen an Schläuche und ernährt über eine Magensonde dem Tod entgegenzusehen und möchten sie dies unbedingt für sich ausschließen? Wie verhält es sich mit der Frage der Wiederbelebung? Soll eine solche in jedem Fall vorgenommen werden? Oder möchten Sie diese vielleicht nur für den Fall, dass es während einer ärztlichen Maßnahme zum Atemstillstand oder Kreislaufversagen kommt, da dann das Risiko verbleibender Schäden erheblich reduziert ist?

Entgegen der Annahme vieler kennt das deutsche Recht kein gesetzliches Vertretungsrecht naher Angehöriger! Auch sind viele Menschen der irrigen Annahme, dass bei der Frage der Art und Weise einer Behandlung alleine die Entscheidung des Arztes maßgeblich sei.

Sie können Ihren entsprechenden Willen in einer so genannten Patientenverfügung rechtsverbindlich fixieren. Wenngleich diese bislang gesetzlich nicht geregelt ist, wird sie aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Die Sie behandelnden Ärzte müssen sich dann an diesen Willen halten und Ihre Behandlung entsprechend danach ausrichten. Die Patientenverfügung dient der autonomen Selbstbestimmung. Zudem kann sie auch nahe Angehörige vor persönlich schwierigen Entscheidungen bewahren. Liegt nämlich zum Beispiel keine schriftliche Erklärung des Betroffenen über eine etwaige Organspende vor, so entscheidet der „nächste Angehörige" darüber, ob eine Organentnahme vorgenommen werden soll oder nicht. Der Angehörige hat hierbei den mutmaßlichen Willen des Betroffenen in seine Entscheidung mit einzubeziehen – und genau das stellt ihn nicht selten vor eine große (und belastende) Entscheidung.

Die Nichtbefolgung einer Patientenverfügung kann sich schließlich sogar als Straftat darstellen. Wird ein Patient etwa entgegen seinem ausdrücklich niedergelegten Willen weiterbehandelt oder wird ihm entgegen seinem ausdrücklichen Willen zum Zwecke der künstlichen Ernährung eine so genannte PEG-Sonde eingesetzt, kann dies den Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuches) verwirklichen.

Ungeachtet der Existenz einer Patientenverfügung ist es zudem unbedingt ratsam zu regeln, wer Sie im Falle des Nachlassens Ihrer geistigen Kräfte aufgrund einer Erkrankung oder eines schweren Unfalls vertreten soll. Sollten Sie in diesen Fällen Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, schließen Sie mit einer solchen Vollmacht aus, dass seitens des Gerichts ein (gegebenenfalls Ihnen persönlich fremder) Betreuer für Sie bestellt wird. Sie können damit Vorsorge dafür treffen, dass eine bestimmte Person aus Ihrem nahen Umfeld, der Sie uneingeschränkt vertrauen, Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regelt. Auch wenn Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder für Sie tätig werden sollen, ist eine solche Vollmacht notwendig! Bei Verzicht auf die Abfassung einer solchen Vollmacht können schließlich auch mittelbare Nachteile in finanzieller Hinsicht durch die gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers entstehen. Denn das Verfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers sowie die Tätigkeit des Betreuers selbst können erhebliche Kosten auslösen, die unter bestimmten Bedingungen (wie fehlende Mittellosigkeit) vom Betreuten selbst zu tragen sind. Dieses Risiko besteht vor allem dann, wenn die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht in Betracht kommt, etwa weil ein solcher nicht zur Verfügung steht oder für die konkrete Betreuung nicht geeignet ist.

Um dem Wunsch nach einem selbstautonomen Leben bis zum Schluss gerecht zu werden empfiehlt es sich mithin, sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu erstellen. Eine individuelle anwaltliche Beratung sollte hier grundsätzlich in Anspruch genommen werden.

Wir bieten Ihnen auf unserer Homepage die Möglichkeit, einen zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung und Vorsorge- und Betreuungsvollmacht angebotenen Fragebogen ausgefüllt an uns zu senden – wir nehmen dann Kontakt mit Ihnen für die weitere Besprechung auf.


Alexandra Zimmermann
Rechtsanwältin

Wieck & Zimmermann
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