Patiententestament, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht: „Richtig“ vorsorgen tun die wenigsten Menschen

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Das Thema Vorsorgeverfügungen ist längst im öffentlichen Bewusstsein angekommen. Das Thema steht am kommenden Donnerstag erneut im Bundestag zur Debatte. Nach wie vor ist offen, ob sich eine Mehrheit für einen der drei vorliegenden Gesetzentwürfe findet. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat mehrfach vor einer gesetzlichen Regelung gewarnt. Auch von Seiten der Kirchen werden Bedenken geäußert. Der Gesetzgeber solle sich auf eventuell notwendige verfahrensrechtliche Fragen, wie die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts oder die Notwendigkeit der Schriftform einer Patientenverfügung, beschränken. Im Folgenden wird eine kurze Übersicht über die möglichen Formen von Vorsorgeverfügungen gegeben.

Viele Menschen haben ein so genanntes Patiententestament, eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht formuliert und wähnen sich oftmals in einer unberechtigten Sicherheit. Denn in der Praxis fehlen oft gerade die entscheidenden Angaben, um tatsächlich für den Ernstfall gewappnet zu sein: Welche medizinischen Maßnahmen sollen aus welchem Grund und ab welchem Zeitpunkt unterlassen werden, darf auch eine Untervollmacht erteilt werden, soll eine bestimmte Person davon ausgeschlossen werden, wie soll im Falle einer Organtransplantation verfahren werden?

Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht setzt der Betroffene eine oder mehrere Personen zu seinen Bevollmächtigten ein und erteilt für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit die Befugnis, für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Vollmacht bestimmt nicht, wie der Bevollmächtigte verfahren soll, sondern oft nur, wer diese Befugnis erhält. Sie kann aber um inhaltliche Anordnungen ergänzt werden. Durch Vollmacht eingesetzte Vertreter können den Vollmachtgeber jedoch nicht in allen Lebensbereichen vertreten. Erlaubt das Gesetz nur ein Handeln durch gesetzliche Vertreter, kann der Bevollmächtigte nicht wirksam für den Vertretenen handeln. Bei Unterbringungsmaßnahmen oder besonders schweren medizinischen Eingriffen, die die Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Schäden bergen, braucht der Bevollmächtigte ebenso wie der Betreuer die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts.

Betreuungsverfügung
Durch eine Betreuungsverfügung können im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung gegeben werden. Da der Betroffene jederzeit und auch vorab durch die Betreuungsverfügung auf die Person Betreuers Einfluss nehmen kann, ist es möglich, fremde Personen als Betreuer zu vermeiden. Der Betroffene kann Vertrauenspersonen in dieses Amt berufen und ihnen inhaltlich Vorgaben zur Führung der Betreuung machen. Selbst Anordnungen für die Gestaltung des Verfahrens, das zur Einrichtung einer Betreuung führt, sind möglich, z.B. welcher Arzt unbedingt angehört werden soll.

Es kann auch die Bestellung mehrerer Betreuer gewünscht werden, z.B. wenn diese jeweils für verschiedene Aufgabenkreise besonders befähigt sind.

Patientenverfügung
Sie unterscheidet sich von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Wesentlichen dadurch, dass nicht geregelt wird, wer für den Betroffenen handelt, sondern was zu geschehen hat, und zwar speziell auf medizinischem Gebiet. Betreuer und Bevollmächtigte treffen keine eigene Entscheidung, sondern setzen nur die im Voraus getroffene höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen um. Eine Patientenverfügung sollte daher erst nach eingehender Beratung aufgesetzt werden, damit die Aussagekraft und Verbindlichkeit der Verfügung nicht herabgesetzt oder aufgehoben wird. Ganz entscheidend ist die in der Patientenverfügung zu beantwortende Frage, ob und warum bestimmte medizinische Maßnahmen unterlassen oder abgebrochen werden sollen.

Form
Es sollte die Schriftform gewählt werden. Hinsichtlich der Vorsorgevollmacht ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll. Denn Banken verlangen oftmals eine notarielle beurkundete Vollmacht für einen umfassenden Zugriff auf die Konten. Außerdem stellt der Notar vor der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten fest, so dass bei späteren Zweifeln Dritte darauf verwiesen werden können.

Kombinierung und Aktualisierung sinnvoll und notwendig
In der Regel sollten alle drei Verfügungen kombiniert werden, ggf. kann man auch eine Regelung zur Organtransplantation aufnehmen: Die Vollmacht zur Vermeidung oder Ergänzung einer Betreuung, die Betreuungsverfügung für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit und die Patientenverfügung, um medizinische Anordnungen zu treffen. Diese Kombination kann in einem Schriftstück vorgenommen werden oder in zwei Dokumenten. Letzteres ist sinnvoll, wenn in der Patientenverfügung sehr persönliche Angaben gemacht werden und diese nicht bei jedem Gebrauch der Vollmacht offenbart werden sollen. Die Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt und im Ernstfall online abgerufen werden. Die Verfügungen sollten einmal jährlich aktualisiert werden bzw. es sollte ein Zusatz vermerkt werden, dass man immer noch den verfassten Willen hat.

Damit Ihr Wille auch tatsächlich umgesetzt werden kann, sollten die Verfügungen so genau wie möglich sein. Eine kombinierte Verfügung sollte mindestens acht Seiten umfassen. Lassen Sie sich deshalb anwaltlich beraten.

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