Patentanmeldung zurückziehen und neu anmelden

23. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Larachen-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Patentanmeldung zurückziehen und neu anmelden

Liebe Gemeinde des Rechts,

angenommen die kleine X melde ein Patent an. Nehmen wir an, dass gemäß Prüfbericht kleine Änderungen vorgenommen werden sollten, die allerdings eine Lücke im Schutzumfang schaffen würden.

Nehmen wir ferner an, die Idee der X sei zwischenzeitlich optimiert worden (noch nicht im Patent erfasst).

Wie würde ein Jurist darüber denken? Zurückziehen, abändern und neu anmelden? Oder über eine Zusatzanmeldung nachdenken?




-- Editiert von Larachen-10 am 23.12.2017 11:33

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
RAin Roek BRH
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Angenommen die Anmelderin X befindet sich innerhalb der Frist, auf die erhobenen Einwände Stellung zu nehmen, dann kann die Anmelderin X von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen im Rahmen dieser Einwände ändern.

Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden. Wenn die Anmelderin X jetzt ihre Patentansprüche ändert, so dass diese mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind, wird dies nicht so ohne weiteres erfolgreich sein. Bei der Streichung eines Gegenstands aus der Anmeldung sollte die Anmelderin X alle Erklärungen vermeiden, die als Verzicht auf diesen Gegenstand ausgelegt werden könnten. Andernfalls kann der Gegenstand nicht wieder in das Verfahren eingeführt werden.

Im Grunde dürften also nur noch geringfügige Änderungen und Berichtigungen von Fehlern möglich sein. Weitere Änderungen werden nur noch nach Ermessen der Prüfungsabteilung zugelassen.

In keinem Fall darf die Anmeldung in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über ihren Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Angaben über weitere vorteilhafte Wirkungen der Erfindung können vom Prüfer jedoch als Beweismittel für die Patentierbarkeit der Erfindung berücksichtigt werden.

Diese Angaben werden dann auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gehören ab diesem Tag zum Stand der Technik, auch wenn sich diese Angaben dann nicht als solche in der Patentschrift befinden.

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