Parken vor der eigenen Garage (mit Sondernutzungsrecht)

26. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Parken vor der eigenen Garage (mit Sondernutzungsrecht)

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, in einer Eigentümergemeinschaft mit 6 Wohnungen hätte einer der Eigentümer als Teileigentum vom Vorbesitzer eine Garage erworben und für die Zufahrt zur Garage ist in der Teilungserklärung ein alleiniges Sondernutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der Garage festgeschrieben. (Ohne weitere Definitionen /Zweckbindung o.ä.)

Diese Zufahrt ist flächenmäßig etwas größer als eine "normaler" Stellplatz, und sie liegt so auf dem Grundstück, dass niemand diesen Bereich betreten muss, um irgendwo hin zu kommen.

Der Eigentümer nutzt diese Zufahrt nun (in den Sommermonaten), um dort (also vor seiner Garage) seinen Wagen abzustellen, weil die Garage z.B. mit Fahrrädern, Gartenwerkzeug u.ä. vollgestellt ist)

Ein andere Eigentümer bestreitet, dass das Sondernutzungsrecht an der Zufahrt beinhaltet, dass man dort auch PKW abstellen darf. (NICHT mit der Begründung, dass der Wagen ihn oder irgendeinen anderen Bewohner behindert, stört oder gefährdet, sondern WEIL es nicht gestattet ist...)

Was könnte man den beiden Kontrahenden an juristischen Aspekten/evlt. Präzendenzfällen o.ä. an die Hand geben, damit sie sich verständigen können?

Gibt es so etwas wie eine Zweckbstimmung einer Garagenzufahrt? Dürfen Auto dort nur fahren oder auch stehen/parken??

MfG,

docbi

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich denke, da es sich um ein Privatgrundstück handelt (also keine Straßenverkehrsordnung das Parken dort verbietet), von dem stehendem Auto keine Gefahr ausgeht (Öl ausläuft), kann dort ein Auto stehen.
Wo steht denn, dass es nicht gestattet ist?

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#2
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Manchmal reicht es ja, wenn etwas irgendwo NICHT steht... ;)

Und in besagter Teilungserklärung steht nur, dass der jeweilige Eigentümer das alleinige Sondernutzungsrecht an dieser Garagenzufahrt hat.

Es steht da NICHT, wozu ihn das im einzelnen berechtigt. Er dürfte dort bestimmt keinen Imbiss-Stand errichten, aber darf er sein Auto vor seiner Garage parken - oder darf er nicht?

Ich habe die Hoffnung (wenngleich ich es in der Sache für ziemlich übertrieben halte ;) ), dass ich z.B. ein Urteil oder so etwas finde, das besagt, dass es zu einer völlig normalen Nutzung einer Garagenzufahrt gehört, wenn dort ein Auto steht (sofern dieses niemanden behindert, gefährdet etc., was im vorliegenden Fall völlig unstrittig auch nicht der Fall ist)

Gruß,

docbi

-- Editiert von docbi am 26.11.2007 13:21:14

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Wenn der Eigentümer der Garage ein Sondernutzungsrecht an der zur Garage führenden Zufahrt hat, dann heißt Sondernutzungsrecht eben, dass er es nutzen darf, wie es ihm beliebt (ohne natürlich andere in Mitleidenschaft zu ziehen - was er offensichtlich ja aber nicht macht). Fühlt sich der andere ME in seinem ästhetischen Empfinden gestört, weil er auf das Fahrzeug blicken 'muss' und nicht auf die gepflasterte Fläche? Oder wurmt es ihn einfach nur, dass jemand sein Sondernutzungsrecht ausübt?

Wir haben z.B. unsere Zufahrt zum Carport dergestalt gepflastert, dass hinter dem Fahrzeug im Carport bequem noch ein weiteres Auto stehen kann. Mich wurmt es aber, wenn diese Möglichkeit nicht genutzt wird und statt dessen im Wendekreis - in dem absolutes Halteverbot herrscht - geparkt wird und ich mir dann von den anderen Nachbarn anhören muss, warum die lieben Mieter nicht auf den, auf dem Grundstück vorhandenen, Stellplätzen parken.

-----------------
"Scientia potentia est."

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#4
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

@Was weiß ich?

Interessante Frage nach dem "ästhetischen Empfinden"! - Könnte das ein K.O.-Kriterium sein?

In meinem theoretisch konstruierten Fall würde ich mal davon ausgehen, dass der andere ME von seiner Wohnung aus die Garagenzufahrt gar nciht oder nur mit Aufwand nicht einsehen kann, er sähe den fremden Wagen allenfalls im Vorbeifahren, da er normalerweise das Grundstück nicht zu Fuß verlässt..

Trotzdem könnte dieses Kriterium problematisch werden, denn bei den etwas seltsamen Koalitionen im Haus (der Garagenbesitzer wäre in dem fiktiven Fall erst vor - sagen wir mal - einem halben Jahr dazugekommen) könnte besagter ME im allerschlimmsten Fall vielleicht auch jemanden finden, dessen "ästhetisches Empfinden" gestört wäre.. ;)

Würde das dann schon ausreichen???

Gruß,

docbi

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

also es handelt sich dann um das sogenannte Wegerecht, also das Recht einen Weg zu benutzen. Dieses ist erteilt worden, denn wenn du Sondereigentum zur alleinigen Nutzung hast, darfst du rein theorethisch tun und lassen, was du willst, solange du niemanden behinderst, Sachen tust, die rechtswidrig sind etc... Das man das Auto auch mal vor der Garage parkt ist normal, aber: die Garage ist kein Abstellraum für Sachen!! Heisst: Müll, Schrott etc dort einzulagern ist grundsätzlich verboten! Fahrräder und Motorräder sind natürlich erlaubt sowie zB Reifen, alles andere eigentlich nicht.

Bei uns liegt die Zufahrt der Garage vor unseren Fenstern, die Garage direkt an unserer ETW, mir wäre es total egal, ob dort ein Auto geparkt wird oder nicht, stören würde es mich nur, wenn dort Tag und Nacht das Auto einfährt, ausfährt mit entsprechenden Geräuschen, denn dort liegt unser Wohnzimmer. Obwohl mich das sogar auf die Idee bringt, die Garage vielleicht mitzukaufen... wäre ja eigentlich ne gute Idee.... Danke! grins...


Bezüglich des Geschmackes: Geschmäcker sind verschiedenen, daran etwas "aufzuhängen": ich glaube nicht dass da was passieren kann...

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