Parken ohne Parkschein aufgrund fehlenden Kleingelds

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Wer kein geeignetes Geldstück hat, um den Parkscheinautomaten zu bedienen, darf dort nicht parken. Oder etwa doch?

In der vorliegenden Angelegenheit parkte die Mandantin in einer ausgewiesenen Kurzparkzone, für die ein Parkschein zu erwerben und an der Windschutzscheibe des Pkw deutlich sichtbar anzubringen ist.

Aufgrund der Tatsache, dass die Mandantin kein Kleingeld zur Hand hatte, stellte diese ihren Pkw zunächst ab und suchte ein Lebensmittelgeschäft auf, um dort Geld für den Parkscheinautomaten zu wechseln. Während die Mandantin den Laden betrat, wurde Sie bereits durch eine Beamtin der Ordnungsbehörde wegen fehlenden Parkscheins verwarnt.

In dem gegen die Mandantin ergangenen Bußgeldbescheid wurde dieser vorgeworfen, für einen Zeitraum von 3 Minuten ohne Parkschein geparkt zu haben. Hierbei vertrat die Ordnungsbehörde die Auffassung, wer kein geeignetes Geldstück habe, um den Parkscheinautomaten zu bedienen, dürfe dort nicht parken.

Nach dem von hieraus eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Mandantin eingestellt.

Die im Bußgeldbescheid vertretene Rechtsauffassung der Ordnungsbehörde ist nicht haltbar.

Es ist bereits nicht ersichtlich, warum Bürger, die kein geeignetes Kleingeld zur Hand haben, von vorneherein von der Nutzung des Parkraums ausgeschlossen sein sollen. Insoweit führt eine derartige Beurteilung letztlich zu einer Ungleichbehandlung dieser Bürger und somit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch fordert die Rechtsprechung grundsätzlich von einem Bürger, so viele Versuche (mit verschiedenen Münzen) zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2005, 3 Ss OWi 576/05).

Nichts anderes gilt für einen Autofahrer, der kein Kleingeld zur Hand hat und daher gehalten ist, sich zunächst entsprechend passende Münzen durch Wechseln zu besorgen. Dies stellt doch letztlich einen geeigneten Versuch dar, die Produktion des Parkscheins auszulösen.

Auch der angegebene Verstoß von lediglich 3 Minuten ist unverhältnismäßig und rechtlich nicht haltbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob auch Autofahrer verwarnt werden müssen, die sich zunächst zu einem entfernteren Parkscheinautomaten begeben und ggfls. wegen Belegung dieses Automaten einige Zeit warten müssen, bevor der Parkschein an der Windschutzscheibe befestigt werden kann.

Würde man einer derartigen Auffassung folgen, so würde jeder Pkw sinnlogisch bis zum Anbringen des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe für einige Minuten ohne Parkschein und damit ordnungswidrig abgestellt sein, was jedoch sicherlich nicht im Interesse des Gesetzgebers war.

Leserkommentare
von hugowilhelm am 24.04.2018 11:30:35# 1
Genau das Gleiche ist uns gestern passiert.
In Sichtweite des PKW wollten wir Kleingeld für den Automaten wechseln, da kam ein Herr von der Stadt und fing sofort an zu Tippen und Fotos zu machen. Er wartete keine 3 Minuten. Wir schafften es nicht so schnell zum PKW, um den Vorgang rechtzeitig zu stoppen.
Geben Sie mir bitte das Aktenzeichen des Urteils?
    
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