Parken in der Verkehrsberuhigten Zone

19. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Parkfee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken in der Verkehrsberuhigten Zone

Hallo zusammen,

habe bei uns im Ort in einer verkehrsberuhigten Zone (Zeichen 325/326) geparkt, so wie es sich gehört auf einem zum Parken gekennzeichneten Platz. Unter dem besagten Verkehrszeichen für die verkehrsberuhigte Zone hängt ein weiteres Schild mit der Aufschrift: "Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen eine Stunde 7 bis 19 Uhr". Soweit,so gut.
Nun habe ich ich kombiniert:
1. In verkehrsberuhigten Zonen darf man Parken, aber nur wenn es dafür gekennzeichnete Flächen gibt - die gibt es. :banana:
2. In der Zeit von 7 bis 19 Uhr muss jedoch eine Parkscheibe ausgelegt sein.
3.In der Zeit zwischen 19 und 7 Uhr darf ich auf den gekennzeichneten Flächen parken, auch ohne Parkscheibe und auch länger als eine Stunde!
Die Überlegung 3. war wohl falsch!? :???:

Denn ich habe mein Auto um 18:50 Uhr auf eine gekennzeichte Fläche gestellt, und als ich um 20:05 Uhr wegfahren wollte, hin ein Knöllchen an der Scheibe.

Heute die Info zur Ordnungswidrigkeit:
"Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen325/326) verbotswidrig außerhalb der gekennzeichneten Flächen"

Die 10,00 EUR Bußgeld sind eigentlich nicht das Thema, ich frage mich jedoch, ob der Vorwurf falsch formuliert ist, und ich so die 10,00 EUR gar nicht zahlen muss?

Kann mir jemand weiterhelfen, so zum Verständnis und für die Zukunft?

-Parkfee-

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Ich teile Deine Auffassung.

Sicher, dass das Auto vollständig innerhalb der Markierung stand?

Hast Du Fotos, die Du hochladen und hier verlinken könntest?

Solltest Du wirklich korrekt geparkt haben wäre es erfolgversprechend gegen das Knöllchen vorzugehen. Sollte sich aber herausstellen, dass das Ticket doch berechtigt ist könnte es nur noch teurer werden.

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#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Steht eigentlich Dein Kennzeichen auf dem Knöllchen? Nicht das sich jemand einen Spaß erlaubt und Dir ein fremdes Ticket, evtl. auch in der Hoffnung Du bezahlst für ihn, hinter den Scheibenwischer geklemmt hat. Ist alles schon vorgekommen.

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#3
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Bevor Du anderen Usern vorwirfst Unsinn zu schreiben solltest Du Dir an die eigene Nase fassen.

quote:
Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen325/326) verbotswidrig außerhalb der gekennzeichneten Flächen
quote:
Hattest du denn eine Parkscheibe benutzt?
Was hat jetzt die Parkscheibe mit dem vorgeworfenen Tatbestand zu tun?

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#5
 Von 
Parkfee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ja, stimmt, (habe mich nicht verständlich genug ausgedrückt - sorry) der Text stammt aus der Anhörung.
Ich habe eine Parkscheibe benutzt, und ich stand auch komplett in der gekennzeichten Fäche.

Also ich bin der Meinung, man könnte mir höchstens den Vorwurf machen,ausserhalb des zum Parken freigegebenen Zeitbereichs geparkt zu haben. Nur dieser Vorwurf fehlt auf dem Anhörungsbogen.

Ach und noch etwas, brauche ich einen Zeugen für einen evtl. Widerspruch? Als Zeugen von Seiten der Ordnungspolizei sind zwei OPB angegeben!

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#6
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Parkfee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

...also der Text ist vollständig zitiert - habe ich abgeschrieben.

Nur wirklich eindeutiger ist für mich der Sachverhalt nicht geworden.

Das blöde ist nur, zahl ich die das Verwarnungsgeld, erkenne ich ein Vergehen an, dessen ich mir nicht bewusst bin. Ist dass der Sinn eines Verwarnungsgeldes?

Ich vermute inzwischen, für mein Verhalten gibt es, in Verbindung mit den Verkehrszeichen, gar keine vormulierte OW!
Man könnte dies ja so gar schon als vorteuschung falscher Tatsachen verstehen.

Klasse...

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#8
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Wenn die Verwarnung nicht bezahlt oder ihr Widersprochen werden sollte wird ein Bußgeldbescheid ergehen, der mit zusätzlichen 23,50€ Gebühren und Auslagen verbunden ist. Dagegen kann man dann Einspruch einlegen. Daraufhin hat die Behörde den Vorgang nochmals zu prüfen. Hält sie an dem Vorwurf fest gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab und es geht vors Amtsgericht. Im Falle einer Verurteilung entstehen dadurch weitere Kosten. Der Einspruch kann aber vor der Verhandlung zurückgezogen werden, wodurch der Bußgeldbescheid Rechtskraft erhalten würde.

Die Behörde könnte das Verfahren aber auch einstellen, so dass es nicht mehr vor Gericht geht und auch keine Kosten mehr entstehen.

Sollte es vor Gericht gehen müsste der Richter entscheiden welche Darstellung er als erwiesen ansieht. Die Beamten des Ordnungsamtes sind generell als glaubwürdige Zeugen anzusehen. Aber ob sich dieser Beamte nach Monaten noch ganz genau erinnern kann wie Dein Auto abgestellt war ist natürlich fraglich. Ein Zeuge, der bestätigen kann dass Dein Auto korrekt geparkt war wäre sicherlich von Vorteil. Allerdings würde man ihm u.U. eine Gefälligkeitsaussage unterstellen.

Bist Du Dir absolut sicher, dass Dein Fahrzeug keinen cm über die Markierung hinausgeragt hat? Denn dann wäre der Vorwurf zwar kleinlich, aber gerechtfertigt.

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#10
 Von 
Parkfee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Info.

Ich bin mir aber absolut sicher, dass mein Fahrzeug nicht über die Markierung hinausragte!
(Darauf achte ich ganz besonders, denn die Story kenne ich auch schon, auch wenn dies schon rund 6 Jahre her ist.)

Nur, wenn ich an die weiteren Gebühren denke und die erst anschließende Möglichkeit eines Einspruchs, habe ich schon kar keine Lust mehr.

Für die Prozesskosten hätte ich ja eine Rechtschutzversicherung...
...aber wohlmöglich noch Urlaub nehmen für eine Verhandlung... ...nee, ich glaube ich zahle die 10 EUR und gut ist.

Ich hoffe nur für andere Verkehrsteilnehmer, dass dahinter kein System steht..


ABER: Die für mich auch irreführende Bischilderung, läßt mir immer noch keine Ruhe - war ja eigentlich auch irgendwie Anlass meiner Aufregung!
Könnte man da etwas machen, und falls sich die Beschilderung als nicht konform mit irgenwelchen Beschilderungsverordnungen (StVO?) erklären würde, mein Verwarnungsgebühr zurückfordern?


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#11
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Du kannst mal bei der Behörde, die den Brief verfasst hat nachfragen warum es zu dem Knöllchen kam und wie die Beschilderung zu verstehen ist.

Gleiches kannst Du beim zuständigen Baulastträger / Straßenverkehrsbehörde tun.

Meines Erachtens ist die Beschilderung korrekt und von Dir auch richtig interpretiert worden.

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#12
 Von 
Parkfee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Beides werde ich tun...
...habe ja noch ein paar Tage Zeit, die Anhörung ist ja erst gestern zugestellt worden.;)

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#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Wenn die Verwarnung nicht bezahlt oder ihr Widersprochen werden sollte wird ein Bußgeldbescheid ergehen, der mit zusätzlichen 23,50€ Gebühren und Auslagen verbunden ist. Dagegen kann man dann Einspruch einlegen. Daraufhin hat die Behörde den Vorgang nochmals zu prüfen."

Regelmäßig wird die Behörde aber den "Widerspruch" inhaltlich prüfen und nicht blind einen Bußgeldbescheid erlassen und erst nach Einspruch gegen diesen mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit zu beginnen (zumindest sollte es so sein).

Sie sollten der Verwaltungsbehörde die Umstände benennen, weshalb sie die Verwarnung für ungerechtfertigt halten.

Heutzutage (im Zeitalter der Digitalkamera) sollten die Beamten eigentlich ein Foto gemacht haben, die das Delikt beweist (wobei letztlich natürlich auch die Zeugenaussage reichen wird).

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid so weit wie möglich vermeiden wollen (also lieber die Verwarnung zahlen auch wenn sie im Recht sein sollten) können Sie daraufhinweisen, dass sollte die Behörde auch nach der Prüfung der Ansicht sein, dass ein Verstoß vorliegt, Sie die Verwarnung ausdrücklich annehmen und um eine entsprechende Nachricht bitten, damit die Verwarnung zur Auszahlung gebracht werden kann.

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#14
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
(zumindest sollte es so sein)
Das ist richtig. Aber nur in den seltensten Fällen wird das Verwarngeldangebot erneuert wenn die Behörde am Vorwurf festhält. Üblicherweise kommt dann eben der Bußgeldbescheid mit den 23,50 zusätzlichen Teuronen.

quote:
Heutzutage (im Zeitalter der Digitalkamera) sollten die Beamten eigentlich ein Foto gemacht haben, die das Delikt beweist
Das ist aber doch eher die Ausnahme und Wunschdenken vieler Betroffener.

Man kann zwar die Behörde darauf hinweisen, dass man nach Prüfung und Aufrechterhaltung des Vorwurfs die Verwarnung zahlt. Nur ist das nicht der Sinn des vereinfachten Verwarnungsverfahrens. In dem Moment in dem die Behörde den Vorgang noch einmal überprüft hat sie einen zusätzlichen Aufwand der in 99% der Fälle in einem Bußgeldverfahren endet, und in dem sich die Behörde diesen Aufwand mit 20€ Gebühren und 3,50€ Auslagen honorieren läßt.

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#15
 Von 
Parkfee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

so, jetzt mal ohne Schreibfehler:

Also, vielen Dank für die Hinweise! Ich werde morgen die 10 EUR zahlen (allein der Ruhe wegen), aber gleichzeitig mal nachfragen: wie man darauf kommt, dass ich ausserhalb der gekennzeichten Flächen geparkt habe, wo doch ein Zeuge das Gegenteil bestätigen kann.
Außerdem werde ich mal in Erfahrung bringen, ob die Beschilderung irreführend sein kann (oder ist / z.B. über die Strassenverkehrsbehörde). Wenn sich da etwas handfestes ergibt, werde ich mal sehn wie ich die Angelegenheit aufrolle; es gibt ja z.B. die Möglichkeit, Leserbriefe für die Tageszeitung zu verfassen...

Resümee:

Ich fühl mich ziemlich verars..t !! Wenn man irgendwo nicht parken soll, na dann kann man doch ein Halteverbot beschildern - ein Schild wäre mit Sicherheit auch noch günstiger als die Kombination zweier solch verwirrenden Zeichen. Es ist ja nicht so, dass ich nicht einsichtig sein will, aber ich kann nicht nachvollziehen, für was ich hier einsichtig sein könnte. Die Sinnhaftigkeit einer Verwarnung ist für mich hier jedenfalls nicht gegeben.

Die einzige Sinnhaftigkeit die ich hier sehe ist: Zum Zahlen bin ich immer gut, wohlmöglich noch zum Finanzieren von weiteren solcher sinnfreien Beschilderungen.

SO UND JETZT IST GUT PUNKT!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"...Das ist richtig. Aber nur in den seltensten Fällen wird das Verwarngeldangebot erneuert wenn die Behörde am Vorwurf festhält. Üblicherweise kommt dann eben der Bußgeldbescheid mit den 23,50 zusätzlichen Teuronen..."

Abschließend kann ich das nicht beurteilen. Bei den wenigen praktischen Fällen die mir bekannt sind (Oft zahlen die Betroffenen ja einfach, obwohl sie im Recht sind), waren die Einwände begründet und das Verfahren wurde ohne Bußgeldbescheid eingestellt.

Ich halte meinen Vorschlag nicht für alltäglich und mir fehlen praktische Daten, die zu dem Schluß führen, dass bei "meiner" Vorgehensweise, die Behörde bei Ablehnung der Einwände zu 99% dann sofort einen Bußgeldbescheid erlässt.

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