Guten Tag,
ich hatte heute Post von meinem hilfsbereiten Ordnungsamt und möchte mir eine zweite Meinung einholen. Es handelt sich um kleinkram, aber ich bin vorerst nicht gewillt zu zahlen.
Situation: Parken im eingeschränkten Halteverbot
Meine Straße mündet in eine T-Kreuzung, wobei beide abbiegenden (links und rechts) jeweis eine Einbahnstraße nach links und rechts darstellen.
Ich parkte am Durchgehenden Ende der Straße links von der Einmündung. Rechts von der Einmündung befindet sich das betreffende Halteverbotsschild. Allerdings ist es nach Norden weisend. Man kann also dieses Schild bei der einzig möglichen Einfahrt nicht sehen. Es wäre nur zu erkennen wenn man sich entgegen der Einbahnstraße von Norden nach Süden nähert.
Zusätzlich befindet sich an meiner Parkposition noch ein Hinweisschild, welches auf das parken gegen Gebühren hinweist, Parkautomat gleich daneben.
Zur besseren Verdeutlichung mal eine Skizze
Meiner Meinung nach kann ich nicht wegen Falschparkens belangt werden da:
- Einmündung Littstraße / Schützenstraße hebt Parkverbot auf
- Halteverbot kann bei Einfahrt von Littstraße nach Schützenstraße (links) nicht gesehen werden, da es in die entgegengesetzte Richtung zeigt
- Eine Pflicht zum "Schild Suchen" gibt es ja nicht.
Was denkt Ihr?
Parken im eingeschränkten Halteverbot Einmündung und Schild falsch positioniert?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zitat:- Einmündung Littstraße / Schützenstraße hebt Parkverbot auf
Wäre mir neu dass eine Einmündung irgendein Verbot aufhebt
Zitat:Halteverbot kann bei Einfahrt von Littstraße nach Schützenstraße (links) nicht gesehen werden, da es in die entgegengesetzte Richtung zeigt
Nicht relevant. Ich gehe anhand deiner Schilderung davon aus, dass du das Schild sehr wohl sehen konntest, nur nicht den genauen Inhalt
Zitat:Eine Pflicht zum "Schild Suchen" gibt es ja nicht.
Falsch. In der Rechtsprechung wird von den Fahrern verlangt auch Schilder zu beachten die sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden. Das können durchaus 100m und mehr sein. Solange das Schild also nicht derart versteckt war dass man es unmöglich ausmachen kann, muss es auch beachtet werden
Ich hab mir aber die Skizze nochmal angeschaut: Ist es denn so, dass das Schild tatsächlich entgegen der Fahrtrichtung aufgestellt ist? Da wäre ich mir jetzt trotzdem nicht sicher ob das nicht vielleicht doch eine Unwirksamkeit begründen kann
-- Editiert von fm89 am 09.12.2016 12:50
Ja es ist definitiv so, dass das Schild nach Norden zeigte und auch noch zeigt. Man könnte also auch beim rechts abbiegen nur die Rückseite sehen.
Von vorne ist das Schild nur zu Fuß zu sehen - da mit dem Fahrzeug keine Möglichkeit besteht darauf zu zu fahren.
Zusätzlich war direkt neben meinem Auto noch das Schild des Parkens (314) mit Zusatz gegen Gebühr (Mo.Sa von 9-18) aufgestellt - der Automat befindet sich daneben.
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Sehr geile Idee mit dem Streetview.
Ich habe ca zwischen dem Fahrenden Rad und den am Schild stehenden geparkt. Lustig ist ja mal, dass die Streetview Images uralt sein müssen und das Schild trotzdem falsch steht. Ich nahm an da hat sich mal jemand einen Scherz erlaubt.
In diesem Fall erachte ich das Knöllchen als korrekt.
Parken darf man nur so, dass sich das Auto im Streetview-Bild ganz links vom P-Schild befindet. Der Teil des Auto das sich rechts vom P-Schild befindet, ist im Parkverbot.
Die Skizze hat es falsch dargestellt, das Bild ist eindeutig für mich: Das Knöllchen war völlig i.O.
Du stehst ja sogar im Kreuzungsbereich.
Hallo,
Der erste Punkt stimmt, und damit spielt es keine Rolle, dass der zweite fragwürdig und der Dritte falsch ist.Zitat:- Einmündung Littstraße / Schützenstraße hebt Parkverbot auf
- Halteverbot kann bei Einfahrt von Littstraße nach Schützenstraße (links) nicht gesehen werden, da es in die entgegengesetzte Richtung zeigt
- Eine Pflicht zum "Schild Suchen" gibt es ja nicht.
Und hattest du einen Parkschein?Zitat:Zusätzlich befindet sich an meiner Parkposition noch ein Hinweisschild, welches auf das parken gegen Gebühren hinweist, Parkautomat gleich daneben.
Egal ob du schon mal davon gehört hast, Einmündungen haben ein Parkverbot eindeutig auf (außer in Zonen natürlich).Zitat:Wäre mir neu dass eine Einmündung irgendein Verbot aufhebt
Nur zur Klarstellung: Das gilt ausschließlich für Parkregelungen, nicht aber für Geschwindigkeiten etc.
Grundsätzlich richtig. Da aber in diesem Fall das Verbot durch die Einmündung direkt wieder aufgehoben wird spielt es keine Rolle, ob man gesucht hat oder nicht.Zitat:Falsch. In der Rechtsprechung wird von den Fahrern verlangt auch Schilder zu beachten die sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden. Das können durchaus 100m und mehr sein. Solange das Schild also nicht derart versteckt war dass man es unmöglich ausmachen kann, muss es auch beachtet werden
Welches Parkverbot denn bitte?Zitat:Parken darf man nur so, dass sich das Auto im Streetview-Bild ganz links vom P-Schild befindet. Der Teil des Auto das sich rechts vom P-Schild befindet, ist im Parkverbot.
Nein. Auf der gegenüberliegenden Seite einer Einmündung darf man natürlich parken.Zitat:Du stehst ja sogar im Kreuzungsbereich.
Stefan
ZitatWelches Parkverbot denn bitte? :
Ich Korrigiere und stelle richtig (j' adoube) eingeschränktes Haltverbot (sogar ohne Fugenlaut )
Woher Sie aber Ihre Einmündung herzaubern möchte ich doch gerne sehen.
Die auf der anderen Strassenseite? Nö, gilt nicht. Können Sie gerne in der StVO nachlesen. Anhang 2, Abschnitt 8, Nummer 61. Ich zitiere die relevante Stelle gerne: "Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html
-- Editiert von FareakyThunder am 10.12.2016 00:44
Hallo,
So war das nicht gemeint (ich reite bestimmt nicht auf leicht falschen Bezeichnungen herum - das machen nur die Trolle hier). Mir ging es um das Nichtgelten des Schildes (aber: siehe nächsten Absatz).Zitat:Ich Korrigiere und stelle richtig (j' adoube) eingeschränktes Haltverbot
Stimmt, hatte ich falsch in Erinnerung, die Einmündung muss auf der jeweiligen Seite sein (warum auch immer, besonders logisch ist das nicht). Ich revidiere meine diesbezüglichen Aussagen. Aber nur etwas, denn:Zitat:Woher Sie aber Ihre Einmündung herzaubern möchte ich doch gerne sehen. ...
1. ob ein falsch herum in einer Einbahnstraße stehendes Schild (und zwar offenbar bewusst so angebracht, also nicht von Vandalen verdreht) überhaupt für etwas gilt möchte ich doch bezweifeln
2. ob die notwendige Suche nach Schildern auch in falscher Richtung(!!!) in eine Einbahnstraße führen muss möchte ich nicht nur bezweifeln, sondern hier lege ich mich fest: Das kann imho nicht verlangt werden.
Ähnlich wie ich nicht schauen muss, ob irgendwo rechts oder links von mir ein VZ 250 steht [Verbot für Fahrzeuge aller Art], sofern ich schon in der Verbotszone drin bin - ich hoffe ihr versteht was ich meine). Zugegeben, ein etwas unpassendes Beispiel, denn das VZ 250 richtet sich ja an den fließenden Verkehr.
Ein Gegenargument könnte aber sein, dass das Schild auch* für aus der Littstraße kommende relativ gut wahrnehmbar ist (ich meine die Tatsache das da ein Schild steht, welches müsste man dann halt checken).
*eigentlich müsste es nicht "auch" heißen, denn es betrifft ja niemand anderen
Korrekt bzw. besser wäre jedenfalls ein rückwirkendes VZ 286 am Mast mit dem P-Schild (fraglich wäre dann aber noch, ob das Anfang-Schild entfallen könnte - die Frage ab nur ein Ende-Schild gültig ist stellt sich ja auch gelegentlich in den Internetforen).
Fazit: Ich sehe das Schild zwar als nicht gültig, würde aber wohl doch zahlen (weil Bußgeld und ggf. Gerichtsverhandlung deutlich teurer werden können). Außerdem bringt es nichts für die Zukunft, wenn man vor Gericht gewinnt wird mit hoher Wahrscheinlichkeit etwas an der Beschilderung geändert (obwohl, bei einem persönlichen Streitfall von mir mit dem Ordnungsamt sind nun schon über 3 Jahre die Schilder unverändert geblieben).
Stefan
Ich sehe es ein bisschen anders . Aber das ist ja zum Glück auch so in einen Diskussionsforum
Das Zeichen richtet sich an den ruhenden Verkehr. Darum schon nach meiner Meinung i.O. (kann aber ein Gericht anders sehen )
Wäre die Fahrtrichtung im nördlichen Ast der Schützenstrasse in Richtung Süden so könnte das Schild auch 20 - 30 Meter weiter nördlich stehen. Jedoch steht das Schild im Kreuzungsbereich und zwar genau in der Verlängerung der Littstraße (Aussenkante Strasse mit Bürgersteig, nicht Fahrbahn). Die Skizze im Eingangspost ist in disem Bezug falsch. Es ist also noch gar nicht in der Einbahnstrasse. Deswegen nochmals i.O.
Und jetzt kommt das Beste.
Basierend auf den StreeView-Aufnahmen von August 2008 frage ich: Welche Einbahnstrasse?
Die beiden Äste der Schützenstraße sind gar keine echten Einbahnstrassen! Sie haben zwar an ihren beiden Enden Zeichen 267 (Verbotene Einfahrt) aber wo ist am Kreuzungspunkt Schützenstraße/Littstraße oder im weiteren Verlauf der Strasse die Zeichen 220 (Einbahnstrasse) zu finden? Da keine Einbahnstrasse, da auch kein Schild welches falschherum ist. Deswegen i.O.
Sollte die tatsächlich Situation folgende sein, dass Zeichen 286 südlicher eines allfällig nach Norden zeigenden Zeichen 220 ist, so ist die Beschilderung meiner Meinung nach i.O.
Hallo,
Das ist ein gutes Argument, war mir gar nicht aufgefallen (man übernimmt halt leider oft einfach die Schilderungen der TS ohne das zu hinterfragen oder gar zu überprüfen - und er schrieb ja von Einbahnstraße).Zitat:Basierend auf den StreeView-Aufnahmen von August 2008 frage ich: Welche Einbahnstrasse?
Außerdem kann der aus der Littstraße kommende Autofahrer von den VZ 267 (Verbot der Einfahrt) gar nichts wissen (wenn er sich auf Ortskundigkeit beruft wird er sich entgegenhalten lassen müssen, dass er dann auch das VZ 286 kennen muss). Aber das ist egal, wie jeder Führerscheininhaber wissen sollte bewirkt ein VZ 267 keine Einbahnstraße.
Nochmal revidiert: Da dort keine Einbahnstraße ist, ist das Parkverbot ganz eindeutig gültig. Das Schild steht auch nicht in der falschen Richtung, sondern genau richtig. Wie weiter oben schon gesagt muss sich ein Parker etwas umschauen, und wenn ich nur ein paar Meter hinter dem Schild parke sehe ich keine Chance da rauszukommen (wenn das Schild 200 Meter in der Straße stehen würde OK - aber so wie hier, nee).
Da verstehe ich nicht was du meinst. Aber egal, hier gibt es ja kein VZ 220, was sollen wir diskutieren wo eins hätte stehen dürfen und wo nicht.Zitat:Sollte die tatsächlich Situation folgende sein, dass Zeichen 286 südlicher eines allfällig nach Norden zeigenden Zeichen 220 ist, so ist die Beschilderung meiner Meinung nach i.O.
Stefan
PS: So ganz einig ist sich die Behörde mit den zulässigen Fahrtrichtungen aber auch nicht, denn links rum (Littstraße in Schützenstraße) stehen die Schilder dann am linken Rand doch falsch herum. Darf man da jetzt in der entgegengesetzten Richtung parken?
Etwas seltsam ist auch, dass die Littstraße klar für Zweirichtungsverkehr ausgelegt ist, obwohl dort nur Fahrzeuge hinkommen die gewendet haben. Aber gut, irgendeinen Grund wird es schon geben (etwa das es die VZ 267 früher noch nicht gab).
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