Parken auf Gehweg - Mindestabstand: 1,20m?

20. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
nicole14
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 213x hilfreich)
Parken auf Gehweg - Mindestabstand: 1,20m?

Hallo zusammen,

ich habe folg. Frage:

Ich parkte in einer Strasse in der kein Parkverbot gilt auf dem Gehweg und bekam ein Strafzettel in Höhe von Euro 25,- mit der Begründung auf Gehwegen dürfte man grundsätzlich nicht parken. Und wenn man dies doch tut müsse mind. 1,20m Platz gelassen werden. Da es bei mir angeblich nur 70 cm waren, bekam ich das Knöllchen. Der Clou ist dass, vor und hinter mir auch Fahrzeuge mit dem gleichen Abstand parkten und die keinen Strafzettel bekamen.
Nun die Frage, ob man das bezahlen muss, auch wenn das Ordnungsamt die Zentimeterzahl nicht eindeutig mit Foto beweisen kann?

Beste Grüsse
Nicole

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"mini"

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51 Antworten
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#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

wäre denn noch Platz gewesen auf dem Gehsteig für Ihr Auto und 1, 20 Meter Platz?

Sonst zahlen und auf der Straße parken.

die 25 EUR halte ich aber für hoch. Ich habe immer bis jetzt 15 EUR für Gehsteigparken ( München ) gezahlt.

50x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nicole14
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo!
schönen Dank erst mal.
ich habe es natürlich nicht abgemessen, aber das Auto stand (wie alle anderen auch) mit zwei Reifen auf dem Gehweg. Und lt. StVO ist doch Parken auf Gehwegen erlaubt, sofern es nicht durch Zeichen 315 verboten ist, oder? Ich frage mich, ob das Parken nun grundsätzlich auf Gehwegen verboten ist (und wenn ja, wo das steht), oder ist es nur verboten, wenn man einen zu geringen Abstand läßt (und wo steht das?)?

Schönen Gruß
Nicole

199x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

@nicole14
du musst den § 12 StVO mal ganz lesen!
Du hast grundsätzlich mit deiner Karre nix auf dem Gehweg verloren, außer wenn es durch Verkehrszeichen ERLAUBT wird. (darum heisst es übrigens GEHweg). Wenn du (auch teiweise) auf dem Gehweg parkst, zahlst du wg. Verstoß § 12 Absatz 4 genau 15 €. Wenn du noch jemanden dabei behinderst (was der Fall ist, wenn z.B. Personen mit Kinderwagen auf die Straße ausweichen müssen) werden daraus flugs 25 €!
Absatz 4 besagt Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen. Absatz 4 a konkretisiert noch: Ist das Parken auf dem Gehweg ERLAUBT, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

Das der Verstoß nur per Foto nachweisbar sei, halte ich für ein Gerücht! Selbst wenn der Anzeigende allein unterwegs gewesen wäre (was zum Großteil so nicht ist) würde ihm vor Gericht soviel Sachverstand zugesprochen werden, dass man ihm glauben würde, dass nur die Entfernung x für die Fußgänger zur Verfügung stand.
Was mich verwundert, dass nur du ein Ticket bekommen hast. Das bedeutet aber nur, dass nur du einen Zettel vorgefunden hast. U.U. werden diese Ticket auch gern von bereits abgestraften Autos abgenommen und am eigenen –falschgeparkten- Pkw angebracht (so kann man der nächsten Streife u.U. vorgaukeln, bereits ein Ticket bekommen zu haben ;) )
Viell. bekamen die Anzeigenden auch einen anderen, wichtigeren Auftrag, so dass die Abstrafaktion eingestellt wurde/werden musste. Auf alle Fälle sollte dies kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens sein!


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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

16x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

25 Eur wenn ich jmd. behindere, puhhh da habe ich bis jetzt immer ******* gehabt! *grins*

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

...aber dich kriegen die auch noch!!!! ;) ;) ;)
Staune nur, dass du in München so "verwöhnt" wirst. Dort gehts doch "richtig zur Sache" - wird man z.T. ja sogar abgestraft, wenn man mit nur einem Rad auf dem Gehweg rumsteht!! :(

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nicole14
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 213x hilfreich)

hallo,
ich habe den §12 ganz gelesen, bin allerdings nicht verkehrsjurist....
das parken auf gehwegen ist zumindest nicht unter absatz 1 als grundsätzlich unzulässig eingestuft und absatz 3 besagt weiter, dass es NUR dann verboten ist, wenn ein schild dies verbietet! also kann man doch daraus schlussfolgern, dass das parken auf gehwegen erlaubt ist, solange kein extra verbotsschild dort steht. an diesem meines erachtens einfachen kausalschluss ändert auch absatz 4 und 4a nix.
wenn man daraus ein grundsätzliches parkvebot auf gehwegen ableitet ist dies schlicht rechtsverdreherei!

das mit dem behindern ist natürlich noch mal eine andere sache. klar darf man den gehweg nicht komplett zuparken......

12x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Andy1
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:
wenn man daraus ein grundsätzliches parkvebot auf gehwegen ableitet ist dies schlicht rechtsverdreherei!
Auf Gehwegen herrscht kein Parkverbot sondern ein komplettes Benutzungsverbot. Deswegen ist §12 auch nicht der richtige Paragraph ;)

Relevant ist vielmehr §2 Abs.1:
"Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen"

Daraus lässt sich herleiten, dass ein Verlassen der Fahrbahn verboten ist. Ob es sich dabei dann um einen Gehweg, einen Grünstreifen, einen Abflusskanal, eine Mittelinsel oder sonstwas handelt, ist egal. Die Fahrbahn darf nicht verlassen werden. Und "nicht verlassen" beinhaltet nicht nur das Parken sondern auch das Halten und sogar das kurzfristige Befahren.

Fahrzeuge haben auf Gehwegen also nichts zu suchen. Ausser, es wird ihnen ausdrücklich gestattet, wie z.B. durch Zeichen 315.

18x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
arne_r
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 37x hilfreich)

Moin,

skurril sind allerdings die 1,20m, die auf dem Ticket stehen sollen - das ist totaler Unsinn. Wie es richtig ist, hat Andy1 zum Glück schon geschrieben.

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

"Schön"; dass ihr euch da so einig seit - richtiger wird es dadurch allerdings auch nicht! :)
Wenn man sich mal die Mühe macht und in die Kommentierung des § 2 StVO schaut, kann man gleich zu Anfang lesen: Pflicht zur Fahrbahnbenutzung mit Fahrzeugen. I betrifft nur den Fahrverkehr, nicht auch das Halten und Parken... Denn § 2 regelt den fahrenden Längsverkehr.... Dieser hat die Fahrbahn zu benutzen, außer, soweit möglich, beim Halten, Parken (§ 12)...
Aus dem Grund bekommst du auch beim Parken auf dem Gehweg ein Ticket nach § 12 (der nun mal das Parken regelt) und nicht nach § 2! DEN bekommtste dann verbrummt, wenn du z.B. von der Fahrbahn abkommst und im Graben landest! ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

@nicole14
an diesem meines erachtens einfachen kausalschluss ändert auch absatz 4 und 4a nix.
Dann lies Dir den § 12 Absatz 4 Satz 1 StVO doch noch einmal genau durch.

... sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren
Daraus kann man doch explizit schließen, dass man eben nicht auf den Gehweg hinauffahren darf, denn ein Gehweg fällt ja wohl kaum unter den Begriff Seitenstreifen oder Parkstreifen und zur Fahrbahn gehört er auch nicht.

Das Parken oder Halten auf dem Gehweg ist also verboten, es sei denn, es wird ausdrücklich erlaubt. Der Absatz 4a würde inhaltlich sonst auch keinen Sinn machen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
arne_r
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 37x hilfreich)

Moin,

und was willst Du alles in die StVO als Vebroten einfügen, da müsste dann stehen daß man nicht
- auf Gehwegen
- auf Radwegen
- auf Straßenbegleitgrün
- auf Verkehrsinseln
etc.
stehen darf. Stattdessen steht dort einfach, daß man die Fahrbahn, außer es ist explizit erlaubt, nicht verlassen darf.


Man bräuchte das Parken dann natürlich auch nicht wie in §42 erlauben:

"Zeichen 315
Parken auf Gehwegen

1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen."

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
weltraumkuh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 26x hilfreich)

Hallo,

ich möchte mich an diese alte Diskussion einhängen um keinen neuen Thread aufzumachen. Ich habe für 15 EUR einen Verwarnung bekommen wegen "Parken auf den Gehweg".

Für mich sah die Stelle aus, wie ein Parkplatz, da ein abgesenkter Bordstein war und das Auto nach allen Seiten mehrere Meter Abstand hatte zur Fahrbahn. Es ist auch ein kleiner Platz.

Ich war dann auf dem Ordnungsamt und habe dann mich beschwert und da bestätigte man mir, dass dieser Platz ein Gehweg sei, da dieser einen Bordstein - wenn auch abgesenkt hat - und Platten verlegt sind. Schilder standen keine dort.

Trotzdem ergibt sich in meinen Fall die durchaus ernst gemeinte Frage: woran erkenne ich einen Gehweg ? Ist jeder Platz, der einen abgesenkten Bordstein hat und Platten darauf verlegt sind, automatisch ein Gehweg ?

17x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>Das Parken oder Halten auf dem Gehweg ist verboten, es sei denn, es wird ausdrücklich erlaubt.

so lernt man(n) es jedenfalls in der fahrschule ;)

gruß

5x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1151
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 30x hilfreich)

Genau so isses @ mFriese

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
weltraumkuh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 26x hilfreich)

das weiss ich doch :)
Aber meine Frage ist doch eine andere: wie erkenne ich einen Gehweg ?
Also ab wann wird ein (Park-)platz zum Gehweg ?

6x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

hier einmal eine kleine *Richtschnur* eines OLG, die schon sehr lange Gültigkeit hat:

Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Bürgersteig: Nichtbenutzen der Fahrbahn, bzw unerlaubtes Parken auf dem Gehweg (StVO § 1 Abs. 2 , StVO § 2 Abs. 1 , StVO § 12 Abs. 4 Buchst a , StVG § 24 )
1. Verstöße gegen StVO § 2 Abs. 1 (Nichtbenutzen der Fahrbahn) und StVO § 12 Abs. 4a (unerlaubtes Parken auf dem Gehweg) setzen voraus, daß das Fahrzeug zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und betriebsbereit ist.

2. Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Parkens auf dem Gehweg muß das Urteil Feststellungen darüber enthalten, wie breit der Bürgersteig insgesamt ist, wo konkret das Fahrzeug abgestellt war, welcher Raum für die Fußgänger frei blieb und schließlich, ob der Bürgersteig tatsächlich von Fußgängern zur Zeit des Abstellens des PKW benutzt wurde.

OLG Düsseldorf 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 25. November 1987, Az: 5 Ss (OWi) 414/87 - 302/87, VRS 74, 285 -288 (1988)).

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
weltraumkuh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 26x hilfreich)

super danke für die ausführliche Info! Und das um diese Uhrzeit :)

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Magolwes
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 6x hilfreich)

Heute hat es mich nun auch erwischt. Vor meinem eigenen Haus. Gehwegbreite 240 cm dank meines großzügig zurückgebauten Zaunes.
Zwischen Spiegel und Zaun verblieben noch üppige 165 cm. Das veranlasste den eifrigen "Stadtschreiber" vom Ordnungsamt Siegen mir ein Knöllchen zu verpassen. Wie ich das hier so lese, werde ich wohl zahlen müssen :bang:

6x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1151
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 30x hilfreich)

Nicht der eifrige Stadtschreiber füllt das Stadtsäckl, sondern der Falschparker und zwar zu recht, wie ich meine.

Ich bin nun schon viele Jahre unterwegs. Bin 35 mal um die Erde gefahren und muss mein Auto auch alle Tage irgendwo abstellen. Ich habe also genau die selben schlechten oder guten Bedingungen wie jader andere hier auch. Mein letztes Parkticket hab ich allerdings vor 15 Jahren bekommen.

Was mache ich anders?

Des Rätsels Lösung ist eigentlich ganz einfach: Ich parke nicht an Stellen, an denen es nicht erlaubt ist.
Letztens wollte mir mal wieder ein eifriger Stadtschreiber ein Knöllchen verpassen, da ich aber die Lage und die Gesetze kenne hab ich es vielleicht ein wenig einfacher. Allerdings gings bei mir nicht ums Falschparken, sondern um einen Parkschein.




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" Vegetarierer essen meinem Essen das Essen weg! "

3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Des Rätsels Lösung ist eigentlich ganz einfach: Ich parke nicht an Stellen, an denen es nicht erlaubt ist.*

Das allein hilft in machen Städten nicht weiter. Ich kann dir eine Geschichte erzählen, bei der ein angebliches Falschparken 8 mal innerhalb eines halben Jahres bis zum Staatsanwalt wanderte, der das Verfahren jedesmal einstellte, da ich der Beschilderung entsprechend parkte.

Es gibt Ordnungsämter, die mit mehr als zweifelhaften Methoden versuchen, Geld einzutreiben, das ihnen nicht zusteht.

5x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

@normi

sicher eher die ausnahme.

ganz unrecht hat @fahrlehrer nicht. wenn ich sehe, was teilweise kreuz und quer geparkt wird, nur um ein paar meter weniger gehen zu müssen, dann könnten auch m.A. ruhig mehr stadtschreiber unterwegs sein :)

parkplätze sind eigentlich immer genug da. nur, evtl. kosten sie ein paar cent oder sind 100 meter entfernt, das ist schon hart..

gruß

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*sicher eher die ausnahme.*

Das will ich hoffen!

*ganz unrecht hat @fahrlehrer nicht.*

Sehe ich meistens auch so.

*parkplätze sind eigentlich immer genug da. nur, evtl. kosten sie ein paar cent oder sind 100 meter entfernt, das ist schon hart..*

Das war bei mir nicht so. Wenn ich vom Nachtdienst nachhause kam, mußte ich manchmal eine halbe Stunde durch die Gegend fahren, um einen Parkplatz einen Kilometer von meiner Wohnung entfernt zu finden. Teilweise war das unverantwortlich, da ich manchmal am Steuer fast eingeschlafen bin. Das kann auch nicht im Sinne der Verantwortlichen sein. oder gerade doch, denn die Parkplätze sind in unserem Wohngebiet künstlich knapp gehalten worden, um abkassieren zu können.:(

-- Editiert von normi am 17.08.2007 00:04:42

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

>>>Parkplätze sind in unserem Wohngebiet künstlich knapp gehalten worden, um abkassieren zu können.

halte ich erstmal auch eher für eine subjektive wahrnehmung.

wahrscheinlicher ist, dass das wohngebiet geplant/gebaut wurde zu zeiten, als die verkehrsdichte noch geringer war.

das kommt aber nicht gerade selten vor.

ich will aber auch nicht bestreiten, dass gerade diese punkte dann bevorzugt kontrolliert werden.

gruß



2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*halte ich erstmal auch eher für eine subjektive wahrnehmung.*

Ich hole gerne aus. in unserer Straße waren teile des Fußweges fürs Parken freigegeben. Andere Teile, die absolut gleich gestaltet waren aber nicht. Aufgrund der katastrophalen Parksituation habe ich mal beim Ordnungsamt angefragt, ob diese Bereiche nicht auch freigegeben werden könnten. Nach einigen Ausflüchten erklärte man mir, der Bodenbelag sei da ein anderer und das Tiefbauamt würde es nicht gestatten. Dumm nur, daß dieser in der gesamten Straße der gleiche war.

Bei den nächsten Bauarbeit habe ich mir mal ein paar wichtige Herren gekrallt und mal nachgefragt. Man erklärte mir, daß das Ordnungsamt mir da einen Bären aufgebunden hat. Kurz bevor wir wegzogen wurden dann tatsächlich weitere Abschnitte zum Parken freigegeben, die ja angeblich über den falschen Belag verfügten.

Für dumm verkaufen konnte ich mich selber. Erst recht, nachdem man wie oben angesprochen 8 mal versucht hat mich mit zweifelhaften Methoden abzuzocken.

*ich will aber auch nicht bestreiten, dass gerade diese punkte dann bevorzugt kontrolliert werden.*

Das Kontrollieren war ja eigentlich nicht das Problem, zumal wirklich kreuz und quer geparkt wurde. Ich hatte ja schnell gelernt, mich gegen unberechtigte Strafzettel zu wehren.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Es ist schon so, daß vielerorts Parkraum aus ideologischen oder finanziellen Gründen absichtlich verknappt wurde und wird. Das entschuldigt aber nicht das Parken auf dem Gehweg, weil das häufig Fußgänger nicht nur behindert, sondern sogar gefährdet (mit dem Kinderwagen mußte ich nicht selten auf die Fahrbahn ausweichen, weil ein Kfz auf dem Gehweg stand).

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Das entschuldigt aber nicht das Parken auf dem Gehweg, weil das häufig Fußgänger nicht nur behindert, sondern sogar gefährdet*

Vollste Zustimmung. Ich gehe jetzt nicht davon aus, daß dies auf meine Schilderung oder Person direkt bezogen war. Ich habe ja nie unerlaubt auf dem Gehweg gestanden.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Nein, war nicht auf Dich bezogen, sondern auf den ganzen Thread (wo ja jemand meinte, das Parken auf Gehwegen sei grundsätzlich in Ordnung).

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
weltraumkuh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 26x hilfreich)

*Das entschuldigt aber nicht das Parken auf dem Gehweg, weil das häufig Fußgänger nicht nur behindert, sondern sogar gefährdet*

Dann muß der "Gehweg" aber auch als ein solcher erkennbar sein oder Schilder aufgestellt werden finde ich. In meinen Fall war das ein Parkplatz, der dann irgendwann plötzlich zum Gehweg wurde. Es käme ja auch keiner auf die Idee einen Aldi Parkplatz als Gehweg zu bezeichnen.
Ich habe mich beim zuständigen Ordnungsamtdirektor schriftlich um Aufklärung bemüht (bezahlt habe ich das aber) - eine Antwort habe ich bislang nicht bekommen.


1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Selbstverständlich sollte es wirklich ein Gehweg sein und auch als solcher erkennbar sein.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest123-1151
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 30x hilfreich)

Na wo kein Gehweg ist, kann man freilich auch nicht auf dem Gehweg parken.
Ach ja: Wir brauchen wirklich nicht noch mehr Schilder!!!! Wir haben in D durchschnittlich aller 30 m ein Schild und du forderst noch mehr. Ich frage mich, ob du das Schild gesehen und dann auch noch die Regel dazu akzeptiert und beachtet hättest. Du tust ja grad so, asl kennst du alle Schilder liest alle und hälst dich an alle.

Wenn du möchtest, können wir ja mal eine kleine Abfrage starten.

Was haben die Verkehrszeichen 244, 103, 128, 250, 311 und 215 gemeinsam?


8x Hilfreiche Antwort

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