Paketunternehmen wegen nicht Abholung auf Schadenersatz verklagen

20. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go403299-77
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Paketunternehmen wegen nicht Abholung auf Schadenersatz verklagen

Hallo,

In den meisten Fällen handelt es sich um die Probleme bzgl. des Transports bzw. der Zustellung von Paketen.

Mein Fall ist aber ein bisschen anders und nicht so üblich (wie ich es von meinen Suchergebnissen annehmen kann). Es handelt sich um einen Abholungsauftrag beim Pakettransportunternehmen D. Der Vertrag wurde online abgeschlossen, der Termin zur Abholung des Pakets an der Haustür vereinbart und das Paketbote ist aber NICHT erschienen (und zwar mehrmals nach 4x wiederholten Termine bzw. Nachfristen).

Da das Paket, das abgeholt werden müsste, ein Möbelstück ist, das innerhalb von Widerrufsfrist an den Versandhändler M zum Umtausch zurückgeschickt werden müsste und diese Rückversand wegen der nicht erbrachten Leistung vom D nicht rechtzeitig zustande kommen könnte, hat der Kunde K sein Recht auf Umtausch nicht innerhalb der Rückgabefrist in Anspruch nehmen können und muss nun die unerwünschte Ware auf seinen Kosten behalten!

Kann jetzt K das D auf Schadenersatz verklagen??

-- Editiert von go403299-77 am 20.01.2018 18:28

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von go403299-77):
Kann jetzt K das D auf Schadenersatz verklagen??
Welcher Schaden?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
go403299-77
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Welcher Schaden?


K wollte eine gekaufte Ware zurückschicken (D war bereits bestellt und bezahlt). D hat nicht geleistet → Ware kann nicht zurückgegeben werden, Schade: Preis von der Ware, den K bezahlt hat.

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Hier wäre zu prüfen ob das Widerrufsrecht richtig a)belehrt und b)ausgeübt wurde.
Wenn der Widerruf erklärt wurde, die Ware dann im Namen und Auftrag des Verkäufers (???) abgeholt werden soll, dann kann es auch 4 Wochen dauern ohne das der Transportweg die Frist verletzt. Nur die Rückzahlung verzögert sich.
Damit ist der Schaden = 0€

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

welche Massnahmen wurden seitens des Käufers getroffen um der sogenannten Schadensminderungspflicht nachzukommen?

Gehen wir mal davon aus, dass der VK richtig belehrt hat, dann bleiben dem K mehrere Wege offen den Rücktritt zu erklären, nicht NUR duch rückversand der Ware! Welchen der anderen möglichen Wege hat den der K genutzt um gegenüber dem VK den Rücktritt zu erklären und somit einen kommenden Schaden abzuwenden?

Desweitern müsste sich der K auch hier bezüglich schadensminderungspflicht bestimmt die Frage gefallen lassen, wieso er das Paket dann nicht selber ebi einem der Paketstationen zum Versand abgegeben hat...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von go403299-77):
Kann jetzt K das D auf Schadenersatz verklagen??

Klar.
Kann nur sein das das zum teuren Desaster wird.



Zitat (von go403299-77):
das innerhalb von Widerrufsfrist an den Versandhändler M zum Umtausch zurückgeschickt werden müsste

Das widerspricht sich.
Entweder Widerruf oder Umtausch.
Es wäre also relevant, was genau man wann wie gegenüber dem Händler überhaupt erklärt hat.
Und ob man den Zugang der Erklärung überhaupt (gerichtsfest) nachweisen könnte.



Zitat (von go403299-77):
Es handelt sich um einen Abholungsauftrag beim Pakettransportunternehmen D.

Beauftragt von wem?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go403299-77
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an alle bislang, hier noch mehr Details:

Alles mit dem Widerrufsbelehrung etc. ist schon klar bzw. VK und K sind darüber einig, dass die Ware (Sofa!, also kein Päkchen!) wegen einem Mangel zurück versendet wird.
VK hatte die Ware mit demselben Transportdienst D geliefert (per Sperrgut Service IN die Wohnung gebracht), beigefügt war auch die Paketmarke für die evtl. Rückversand aber anscheinend nicht wieder VON der Wohnung, sondern von Postfiliale!

Jedenfalls K kann nicht ohne Hilfe die Ware (Sofa) in die Postfiliale nehmen, daher hat sie eine relativ unerheblichen Preis eine Abholung bei D bestellt. (quasi Ks Versuch an Schadenminderung, mehr nicht möglich)

Jetzt wurde für mich selbst interessanter, denn anscheinend VK ist auch nicht so ganz aufm richtigen Spur!
Frage: Sind die Rücksendungskosten vom VK rechtsgemäß getragen worden?? juristisch gefragt: Wird ein Bringschuld im Falle des Widerrufs zum Holschuld??).



-- Editiert von go403299-77 am 20.01.2018 23:04

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#7
 Von 
go403299-77
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von lesen-denken-handeln):
welche Massnahmen wurden seitens des Käufers

Zitat (von Mr.Cool):
Hier wäre zu prüfen ob das Widerrufsrecht richtig a)belehrt und b)ausgeübt wurde…


Oben in #6 habe ich mehr Details gepostet… Ich danke im voraus fürs nachlesen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von go403299-77):
Alles mit dem Widerrufsbelehrung etc. ist schon klar

Schön das es Dir klar ist. Uns aber mangels Aufklärung nicht.
Also: Welche Grundlage hat man gewählt: gesetzlicher Widerruf oder Umtausch / gesetzliche Sachmängelhaftung? (siehe #5)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go403299-77
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go403299-77):
Alles mit dem Widerrufsbelehrung etc. ist schon klar

Schön das es Dir klar ist. Uns aber mangels Aufklärung nicht.
Also: Welche Grundlage hat man gewählt: gesetzlicher Widerruf oder Umtausch / gesetzliche Sachmängelhaftung? (siehe #5)


Tatsächlich Widerruf per E-Mail laut VKs AGB (ohne Angaben von Gründen / Widerrufsfrist: 30 Tage). Trotzdem wurde der Grund (Mangel) dem Kundenservice mitgeteilt und die sofortige Lösung ist ja ein freundliches Entgegenkommen durch das Angebot der im voraus bezahlten Rücksendung gewesen, was auch zunächst ganz nett und problemlos klingt, bis man in Schwierigkeiten mit dem Transport der Ware zur Poststation gerät!

PS: In der AGB steht Nichts außer dieses allgemeine Widerrufsrecht (zB. Im Falle des Mangels)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go403299-77):
In der AGB steht Nichts außer dieses allgemeine Widerrufsrecht (zB. Im Falle des Mangels)


Vielleicht liest Du dir die vorherigen Antworten nochmals durch.

Es ist ein erheblicher Unterschied, ob es sich um die Wahrnehmung des allgemeinen Widerrufsrechts handelt, oder um eine einvernehmliche Vertragsauflösung wegen eines Sachmangels.

Ein Schaden in Höhe des gesammten Kaufpreises ist hier aber - egal um welche Rückgabeform es sich handelt, nicht erkennbar. Der Händler könnte allenfalls Minderungsrechte wegen verspäteter Rücksendung geltend machen.

Zitat (von go403299-77):
Frage: Sind die Rücksendungskosten vom VK rechtsgemäß getragen worden?
Unverständliche Frage:
Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gebrauch, hat er die Ware auf eigene Kosten an den Händler zurückzuschicken.
Es gibt aber auch Händler, die die Übernahme der Rücksendekosten zusagen.

Im Verhältnis zum von Dir beauftragten Transportdienstleister kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an, die wir hier nicht kennen.
Als erstes wäre zu prüfen, wie verbindlich die Abholtermine sind.

Berry

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