Hallo,
was ist wenn man ein Paket annehmen würde, es aber nicht bestellt hätte. Also folgendermaßen. Man bestellt sich von einem Händler etwas & die Sendung kommt an. Jetzt kommt noch ein 2. Paket an vom gleichem Absender. Man meint - ah, o.k., die Sendung kommt in 2 Teilen & öffnet das Paket. Stellt dann aber fest, dass es fälschlicherweise vom Händler abgeschickt wurde. Ist man dann zur Bezahlung verpflichtet?
Änder sich die Situation, wenn die Sachen die versendet wurden als schnell verderblich eingeschätzt werden können(z.B. Lebensmittelhändler)?
[color=blue]Danke Euch![/color]
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Paket angenommen - aber nicht bestellt
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Nein, aber zur Herausgabe an den Lieferer.
Es muss niemand für nicht bestellte Ware zahlen. Man darf diese aber auch nicht einfach behalten! Also einfach wieder bei DHL abgeben, sofern kostenfreie Rücksendezettel dabei sind. Andernfalls den Lieferanten zur Rückholung(Paketscheinzusendung) auffordern. Sonst läuft das ganze ins Mahnverfahren, das Paket steht nur rum etc.
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quote:
Es muss niemand für nicht bestellte Ware zahlen.
Auch nicht, wenn man das Paket geöffnet hat?
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Hallo,
quote:Nein, auch dann nicht, ein irrtümliches Öffnen verpflichtet zu nichts.
Auch nicht, wenn man das Paket geöffnet hat?
Bei verderblicher oder nur temporär nutzbarer Ware hat man aber eventuell die Pflicht, den Lieferanten auf seinen Irrtum hinzuweisen. Eigentlich gebietet sich das aber sowieso (und zwar unabhängig von der Art der Ware), wir leben schließlich in einer zivilisierten Welt.
MfG Stefan
Ja sicher. Also wenn im 2. Paket eine Rechnung beiliegt, die man begleichen soll, schickt sich das ja eh unbedingt an! Dann muß man sich ja melden, ob man will oder nicht.
-- Editiert o0Pascal0o am 27.04.2012 09:03
Hallo,
quote:Nein, so war das nicht gemeint. Grundsätzlich muss man unbestellte Ware weder annehmen, bezahlen noch zurückschicken; nur entsorgen darf man sie - in der Regel - nicht.
Ja sicher. Also wenn im 2. Paket eine Rechnung beiliegt, die man begleichen soll, schickt sich das ja eh unbedingt an! Dann muß man sich ja melden, ob man will oder nicht.
Rein rechtlich ist man zu gar nichts verpflichtet (bei verderblicher Ware könnte vielleicht eine Schadenminderungspflicht in Betracht kommen - aber ohne Vertrag dürfte es der Lieferant auch damit schwer haben).
Die andere Seite ist die moralische: Wenn sich jemand anderes vertan hat (ausversehen doppelt geliefert) oder betrogen wurde (jemand hat in deinem Namen bestellt), dann gehört es sich meiner Meinung nach, dass man den Lieferanten darauf hinweist.
MfG Stefan
Ja natürlich. Mal will das Zeugs ja auch nicht ewig lagern müssen. Wie lange muß man es eigentlich lagern? Und was ist mit verderblichen Dingen, die dann evlt. schimmeln oder gekühlt werden müssen?
Aber was ist, wenn man 1 Paket bestellt hat & die Ware doppelt angekommt. Dann MUß(gesetzliche Pflicht) man doch auf jeden Fall reagieren. Weil wenn man es nicht tut, müsste man die 2. Rechnung auch bezahlen. Wenn die AGB z.B. so lauten: "Der Kundenservice ist innerhalb von 24 Stunden nach Warenerhalt auf schriftlichem oder telefonischem Wege über die Schäden in Kenntnis zu setzen." Und es sich um verderbliche Produkte handelt, ist es ja auch sinnvoll.
Jedoch kann es passieren, dass z.B. der Ehemann bestellt & die Ehefrau das 2. (zuviel gelieferte Paket) annimmt auf den gleichen Nachnamen. Und sie erstmal nicht davon ausgeht, dass es sich um verderbliche Produnkte handelt(oder muß sie das & sofort ihren Ehemann anrufen?). Dann würden ja die Dinge in Paket 2 verschimmeln.
ein sonniges Wochenende
Pascal
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Hallo Pascal,
quote:Nein, nochmal: Bei unbestellte Ware muss man - gesetzlich - überhaupt nichts tun.
Aber was ist, wenn man 1 Paket bestellt hat & die Ware doppelt angekommt. Dann MUß(gesetzliche Pflicht) man doch auf jeden Fall reagieren.
Und bitte nicht immer dieses Beispiel mit verderblicher Ware, das kommt wohl nicht so häufig vor (und wenn, dann eher im gewerblichen Bereich, und dann gibt es vielleicht auch eine grundlegende Liefervereinbarung mit Abnahmeverpflichtung o.ä.).
quote:Das ist aber eine Option des Käufers, er muss überhaupt nicht reklamieren.
"Der Kundenservice ist innerhalb von 24 Stunden nach Warenerhalt auf schriftlichem oder telefonischem Wege über die Schäden in Kenntnis zu setzen."
MfG Stefan
O.k., danke.
quote:
"Der Kundenservice ist innerhalb von 24 Stunden nach Warenerhalt auf schriftlichem oder telefonischem Wege über die Schäden in Kenntnis zu setzen."
quote:
Das ist aber eine Option des Käufers, er muss überhaupt nicht reklamieren.
Ja o.k., wenn es um das Melden von einem zu viel gelieferten Paket geht. Aber wenn es um Mängelanzeigepflicht geht, dann muß der Käufer das natürlich schon(wenn er Anspruch auf Umtausch behalten möchte). Und ja.. ich führe wieder Lebensmittel an, weil es mich dort interessiert. Also Lebensmittel, welche man über den Onlinehandel bezieht.
ein sonniges Wochenende Allen!
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Wenn man selbst in Kundenbeziehung zu einem Unternehmen steht, dann gebürt sich die Information ohnehin. Könnte auch ein Fehler von K(!!!) oder VK bei der Bestellung o.a. sein.
Jedenfalls werden die VK zu Recht dem K eher die Kosten in Rechnung stellen als bei einer Schabernackbestellung bei einem unbekannten Händler. Insbesondere bei verderblicher Ware, die unverkäuflich wird und bei der gar kein Widerrufsrecht besteht.
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Danke nochmal!
quote:
Wenn man selbst in Kundenbeziehung zu einem Unternehmen steht, dann gebürt sich die Information ohnehin.
quote:
Insbesondere bei verderblicher Ware
Jedoch kann es passieren, dass z.B. der Ehemann bestellt & die Ehefrau das 2. (zuviel gelieferte Paket) annimmt auf den gleichen Nachnamen. Und sie erstmal nicht davon ausgeht, dass es sich um verderbliche Produnkte handelt(oder muß sie das & sofort ihren Ehemann anrufen?). Dann würden ja die Dinge in Paket 2 verschimmeln.
Wäre dann der Kunde schuld, weil er ja in Geschäftsbeziehung zu dem Händler steht? Oder ist der Händler schuld, weil er das Paket ja geliefert hat, obwohl der Kunde es nicht bestellt hat.
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quote:<hr size=1 noshade>Wäre dann der Kunde schuld, weil er ja in Geschäftsbeziehung zu dem Händler steht? Oder ist der Händler schuld, weil er das Paket ja geliefert hat, obwohl der Kunde es nicht bestellt hat. <hr size=1 noshade>
Eigentlich ist das alles im etwas unglücklich formulierten § 241a BGB geregelt.
Dabei zielt Abs. 1 auf Fälle, in denen der Abs. bewusst unbestellte Ware zuschickt, ohne dass ein Vertrag zugrunde liegt, in de hoffnung, daß der Empf. zahlt. Das kann man dann behalten, verbrauchen, wegwerfen, der Abs. hat keinerlei Ansprüche gegen Empf.
Ist es dagegen wie hier ein Versehen gilt Abs. 2, der Absender hat "gesetzliche Ansprüche", §§ 985 ff. BGB , kann die Ware zurückfordern. Er muss aber alle Kosten tragen, der Empf. muss die Ware im zumutbaren Rahmen aufbewahren.
Weitere Pflichten bestehen nicht, bloß um (unwirksame) Mahnungen und sinnlosen Ärger zu vermeiden ist es ratsam, den Abs. zu unterrichten, damit er seine Ware abholen kann.
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