PKH falsch ermittelt? Einspruch oder drohen ev. noch höhere Kosten aus Wahlanwaltsvergütung?

25. März 2016 Thema abonnieren
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Controller1
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PKH falsch ermittelt? Einspruch oder drohen ev. noch höhere Kosten aus Wahlanwaltsvergütung?

Hallo zusammen,
es geht um einen Streitwert von 12t€. Beide Parteien haben gegen den Willen des PKH-Anwalts einen außergerichtlichen Vergleich angestrebt, was in letzter Minute auch gekalppt hat. Der Termin wurde vor Gericht abgesagt. Laut Kostenaufstellung des Gerichtes sind 1400Eur wegen dem geschlossenen Vergleich vor Gericht an den PKH-Anwalt gezahlt worden, dessen Gebühr sich nach einer Wahlanwaltsvergütung noch erhöhen kann.

Frage:
1.) Wie ermittelt sich dieser Betrag, da ich dies in keinem PKH rechner ermitteln kann? Komme max. auf 1000eur
2.) Wie kann es der Anwalt geschafft haben, die Kosten über einen gerichtlichen Vergleich abzurechnen, wenn genau dieser Termin vermieden werden sollte und vermeiden wurde.
3.) Was heißt Wahlvergütungsrecht? Unabhängig davon Frage ich mich, wer bei einer Wahlvergütung nicht den max. Satz fordert und mit was man in diesem Fall noch rechnen könnte?
4.) Es wird ggf. innerhalb von 48Monaten eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung gefordert. 12 Monate sind um und daher die Frage, wann eine Einmalzahlung fällig wird und wann die Raten fällig werden? Nach welcher Staffel wird die Rate/Einmalzahlung fällig?
5.) Die PKH muss zwar theoretisch schon aber wahrscheinlich nicht zurück gezahlt werden, aber kann/sollte/muss man hier ggf. wegen einer Falschermittlung der Kosten das Landgericht darauf hinweisen oder hat das alles seine Richtigkeit? Verjährt das Ganze ev. nach 3J. sofern dies keine Richtigkeit hat und man bleibt selber auf den Kosten sitzen?

Vielen Dank für eine Aufschlüsselung der Kosten und Rückzahlung & Gruß

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6 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
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Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

1) So nicht nachvollziehbar. Bist Du Kläger oder Beklagter? Bist Du die PKH-Partei? Hatte die andere Seite auch einen Anwalt? Steht über Kostenaufstellung "Kostenfestsetzungsbeschluss"? Welche Kostenregelung wurde im Vergleich getroffen? Gab es eine Kostenentscheidung des Gerichts?
2) Keine Ahnung
3) Ab Streitwerten über 4.000 € sind die aus der Staatskasse gezahlten Rechtsanwaltsgebühren deutlich niedriger als die normale (Wahlanwalts)Vergütung. Sehr vereinfacht ausgedrückt: kommt aber Geld rein, sei es dass der Gegner zahlen muss oder sei es, dass die PKH- Partei durch das Gericht später zu Zahlungen herangezogen wird, kann der Anwalt ggf. auch seine normale Vergütung erhalten.
4) PKH- Rückzahlungen werden nur fällig, wenn das Gericht das beschließt.
5) Man kann das Gericht auf eine Falschfestsetzung hinweisen, eine Rechtsmittelmöglichkeit hat man aber als PKH-Partei in diesem Stadium nicht. Als Gegner der PKH- Partei auch nicht.

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#2
 Von 
Controller1
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 29x hilfreich)

mich interessiert die PKH Partei. Jeder zahlt seinen Anwaltspart, das war die Einigung zzgl. der Vergleichssumme vom Streitwert:

Das Ganze setzt sich aus der 1,3 fache der Verfahrungsgebühr 400eur, 1,0 fache der Eingungsgebühr 300eur, und 1,2 fache der Terminsgebühr zusammen (400eur). Darauf kommt noch noch 20Eur pauschale und die Märchensteuer. Wie kann man hier die Gebühren festsetzten, wenn der Anwalt bis zum Ende weder an der Eingung mitgewirkt hat, außer widerwillig sein go zur Gerichtsterminabsagung/Vergleich zu geben. Der Termin hat doch gar nicht stattgefunden und trotzdem eine Termingebühr? Wie hoch wären denn die Anwaltsgebühren ohne PKH und mit Termin max. gewesen. Ist das alles korrekt? Was kann er denn noch max. nachfordern und warum auf welcher Basis?

Danke&Gruß

-- Editiert von Controller1 am 25.03.2016 17:03

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei einem Streitwert von 10.000,01 € bis 13.000 € entstehen rechnerisch folgende PKH-Gebühren:
1,3 Verfahrensgebühr 417,30 €
1,0 Vergleichsgebühr 321,00 €
1,2 Terminsgebühr 385,20 €
Postpauschale 20,00 €
Umsatzsteuer 217,26 €
Summe 1.360,76 €
Wenn die Gebühren an sich berechtigt sind, dürfte die Auszahlung des Gerichts richtig sein.
Die Vergleichsgebühr entsteht für die Mitwirkung an einem Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein gerichtlicher Vergleich muss das nicht sein. Auch ein zwischen den Parteien außergerichtlich geschlossener Vergleich reicht aus.
Hat er gar nicht mitgewirkt, ist die Vergleichsgebühr nicht verdient. Man staunt aber, was im Zweifel alles als "Mitwirkung" aufgefasst wird.
Hier kann man das Gericht schriftlich darauf hinweisen, dass der Anwalt nicht mitgewirkt hat. Ein Rechtsmittel hat man aber wie oben gesagt in diesem Stadium nicht.
Die Terminsgebühr kann auch ohne Termin entstehen, u.a. dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Das dürfte bei Dir zutreffen.
Ohne PKH (Wahlanwaltsvergütung) würden sich die o.g. Kosten auf 2.539,46 € belaufen. Der Anwalt kann von Dir direkt gar nichts fordern. Bis zu 4 Jahren nach Beendigung kann das Gericht aber deine finanziellen Verhältnisse überprüfen bzw. du bist verpflichtet, eine wesentliche Verbesserung von dir aus mitzuteilen. Werden dann Zahlungen durch das Gericht angeordnet und der Anwalt hat seine Wahlanwaltsvergütung dem Gericht mitgeteilt, musst Du nicht nur die PKH-Vergütung an die Staatskasse zahlen, sondern die gesamte Vergütung des Anwalts, maximal aber 48 Monatsraten. Die Staatskasse sammelt den ihre Zahlung überschießenden Betrag und kehrt ihn mit Beendigung aller Zahlungen an den Anwalt aus.


-- Editiert von salkavalka am 25.03.2016 20:51

-- Editiert von salkavalka am 25.03.2016 20:55

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#4
 Von 
Controller1
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke für die klasse Erläuterung! wie kommst du auf die 2.539Eur, wäre das inkl. Gerichtskosten oder das was der Anwalt an Wahlvergütet verlangen kann. Ich komme auf 4400Eur inkl. beider Parteien und 880Eur Gerichtskosten.
http://www.n-heydorn.de/prozesskostenrechner.html

Wie bestimmt sich sich die Wahlvergütung. Gib es Anwälte die nicht versuchen das max. anzusetzen.

In dem Fall die Frage wie sich die Rückzahlung innerhalb von 4 Jahren nach Prüfung und Einkommen gestaffelt wie festsetzen kann? Die Ratenzahlung ist ja auf 48Monate begrenzt. Nach 2 jahren bleiben noch 24 Monate über sofern die rate nicht verdoppelt oder einmal fällig wird.

Kann der Anwalt zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Gericht auffordern oder macht das Gericht dies automatisch? Kann man nach der Verjährungsfrist wegen der fehlenden Mitwirkungspflicht im Falle der Rückzahlungspflicht noch reklamieren oder trägt der PKH-Empfänger das Verjährungsrisiko wegen ev. fehlgeleiteter Zahlungen alleine?



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die 2.539 € sind die "nackte" Wahlanwaltsvergütung des PKH- Anwalts einschließlich der Vergleichsgebühr, die der PKH-Rechner nicht enthält.
Die Wahlanwaltsgebühren bestimmen sich was die Gebühren selber angeht genauso wie die PKH- Gebühren. Also 1,3 Verfahrensgebühr ,1,0 Vergleichsgebühr ,1,2 Terminsgebühr und Postpauschale 20,00 €.Wenn man wissen will, was das nun in Euronen ergibt, muss man für die PKH-Gebühren in § 49 RVG sehen und für die Wahlanwaltsgebühren in die Anlage 2 zum RVG. Dort ist für den jeweiligen Betrag eine volle Gebühr ausgewiesen, die dann noch mit dem entsprechenden Faktor (z.B. 1,3 für die Verfahrensgebühr) zu multiplizieren ist.
Anwälte, die ihre Wahlanwaltsvergütung zunächst oder auf Dauer dem Gericht nicht mitteilen, mag es geben. Das weiß ich nicht.
Die ev. Rückzahlung gestaltet sich wie folgt:
Je nach Gericht werden die Einkommensverhältnisse entweder ohne Ansehung der Verhältnisse regelmäßig geprüft (also jedes Jahr oder jedes zweite) oder man schaut schon bei Auszahlung der PKH-Vergütung, ob oder wann sich eine spätere Überprüfung lohnt (Beispiel: Wurde einem Rentner PKH gewährt, ist es möglich aber ziemlich unwahrscheinlich, dass sich an seinen finanziellen Verhältnissen in den nächsten Jahren noch was ändert).
Wird überprüft und die Prüfung ergibt, dass Zahlungen geleistet werden können, werden Zahlungen angeordnet.
Sind das Ratenzahlungen aus dem Einkommen, muss unterschieden werden.
Zahlungen können bis maximal 4 Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits angeordnet werden. Die Zahlungshöhe richtet sich nicht nach dem ausstehenden Betrag, sondern allein nach dem Einkommen.
Werden aber innerhalb der 4 Jahre Ratenzahlungen angeordnet, müssen maximal 48 Monatsraten gezahlt werden.
D.h. ordnet das Gericht zwei Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits Ratenzahlungen an, müssen maximal 48 Raten auch geleistet werden, auch wenn die letzte Rate erst 6 Jahre nach Beendigung zu zahlen ist.
Ob der PKH- Anwalt das Gericht zur Prüfung auffordern kann, weiß ich nicht. Ein Antragsrecht hat er jedenfalls nicht. Die Frage, soll überhaupt geprüft werden, liegt allein im Ermessen des Gerichts. Das damit -wie oben beschrieben- unterschiedlich umgehen wird.
Die Mitwirkungspflicht der PKH- Partei bezieht sich keineswegs darauf, zu ev. fehlerhaften Gebührenansprüchen des PKH- Anwalts ggü. der Staatskasse Stellung zu nehmen. Das zu prüfen ist allein Aufgabe des Beamten, der die Ansprüche des Anwalts ggü. der Staatskasse festsetzt.
Wurden zu Unrecht Gebühren festgesetzt, kann Ihnen das zur Zeit egal sein, da Sie nicht dafür aufkommen müssen.
Werden später Zahlungen angeordnet, kann es Ihnen auch egal sein, solange die angeordneten Zahlungen insgesamt nicht die Höhe der unstreitig verdienten PKH- Gebühren plus ev. Gerichtskosten erreichen und der Anwalt seine Wahlanwaltsvergütung nicht geltend gemacht hat. Hat der Anwalt seine Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht, kann es Ihnen egal sein, solange Ihre Gesamtzahlungen nicht die Höhe der unstreitigen Wahlanwaltsvergütung erreichen.
Beispiel: irgendwann in den nächsten Jahren werden Ratenzahlungen von 15 € monatlich angeordnet. Maximal 48 Zahlungen haben Sie zu leisten, das sind dann 720 €. Auch die unstreitigen Gebühren des PKH-Anwalts sind damit nicht gedeckt, ein Streit darüber, ob der PKH- Anwalt auch die Vergleichsgebühr verdient hat, bringt Ihnen nichts. Die 48 Raten sind zu zahlen.
Sollten seitens des Gerichts Zahlungen angeordnet werden, die das Ganze für Sie überhaupt erst lohnenswert machen, können Sie eine ev. fehlerhafte Auszahlung der Vergleichsgebühr auch "reklamieren".
Das ist dann aus verschiedenen Gründen, die alle nichts mit einer rechtzeitig beanstandeten Gebühr zu tun haben, wenig erfolgversprechend, aber möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Controller1
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 29x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche und super Erläuterung! Ich habe ich noch einen passenden Link gefunden, die die Ermittlung der Rückzahlungsraten gut an Beispielen erläutert:

https://www.rvg-news.de/kanzleitipp-gebuehren-und-honorare/reform-prozesskostenhilfe-2014/

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