Outlets.de mit Rückenwind aus Witten?

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Mit Urteil vom 07.09.2010 hat das Amtsgericht Witten (Az. 2 C 585/10) die Klage eines Nutzers des Internetdienstes outlets.de auf Feststellung, dass ihn die IContent GmbH von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen muss, abgewiesen.

Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass das Gericht davon ausgeht, zwischen den Parteien sei ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen. Wer den Button „Jetzt anmelden“ betätige, gebe eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dahingehend ab, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Wenn der Kläger vortrage, dass er dies übersehen habe, sei dies nicht der Beklagten anzulasten, wenn die Information tatsächlich vorhanden gewesen sei. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots finde sich zudem unter der Überschrift „Vertragsinformationen“ – im Fall fehlt es an einem substantiierten Bestreiten, dass die Internetseite am Tag des Vertragsschlusses anders gestaltet gewesen sei.

Michael Böhler
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Das Gericht sieht außerdem die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen. Ohne Setzen eines entsprechenden Häkchens könne die Anmeldung nicht vorgenommen werden. Wer ein Häkchen setze, ohne die AGB tatsächlich gelesen zu haben, trägt das entsprechende Risiko.

Im dem Amtsgericht Witten vorliegenden Fall schieden zudem arglistige Täuschung und Widerruf aus.

Schon jetzt bezieht sich etwa die von der IContent GmbH beauftragte Deutsche Zentral Inkasso GmbH auf dieses Urteil und unterstreicht mit ihm seine Zahlungsaufforderungen. Gleichwohl lohnt sich die Überprüfung dieses Vorgehens durch einen Rechtsanwalt, denn es stellt sich die Frage, ob sich weitere Gerichte der Rechtsauffassung aus Witten anschließen werden.