Ortsübliche Leuchtreklame muss von Wohnungseigentümern gedulden werden

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Das Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 16 Wx 11/06, hat durch Beschluss am 31.05.2006 entschieden, dass Miteigentümer Leuchtreklame am Haus dulden müssen, wenn sie ortsüblich ist und kein merklicher Lichteinfall oder eine Beschränkung der Aussicht damit verbunden ist.

Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich der Eigentümer einer im 1. Stock gelegenen Wohnung durch eine beleuchtete Reklametafel gestört und verlangte, dass die Leuchtreklame entfernt werde. Der Mieter der im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Geschäftsräume hatte diese installieren lassen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln sei die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, diese sei jedoch von den Miteigentümern zu dulden, wenn die Leuchtreklame der ortsüblichen Werbung für Gewerbetreibende entspreche. Sie dürfe nur dann verboten werden, wenn andere Eigentümer über ein zumutbares Maß hinaus gemäß § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt würden. Dies sei nicht der Fall, wenn "kein merklicher Lichteinfall" oder eine "Einschränkung der Aussicht" der übrigen Eigentümer damit verbunden sei.