Ordnungswidrigkeitsverfahren - ein kurzer Überblick

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Führerscheinentzug, Verkehrsteilnehmer, Anhörungsbogen
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Ihre Handlunsgmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitsverfahren

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick darüber geben, in welchem Stadium des Verfahrens welche Handlungsmöglichkeiten gegeben sind.

A. Nach erhalt des Anhörungsbogens

Oliver Schmidt
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Als Verkehrsteilnehmer erfahren Sie in der Regel von einer Ihnen angelasteten Verkehrsordnungswidrikeit durch die Zusendung des Anhörungsbogens durch die Zuständige Behörde. Im Regelfall ist davon abzuraten in diesem frühen Stadium des Verfahrens vorschnell Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

Sie sind in diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht dazu verpflichtet Angaben zur Sache zu machen!

Bei der Zusendung des Anhörungsbogens lässt sich die Zuständige Behörde noch nicht vollständig "in die Karten schauen". daher dürfte in der Regel z.B. unklar sein, welche Beweise der Behörde vorliegen, wie diese erlangt worden sind und welchen Beweiswert die Erkenntnisse der Behörde tatsächlich haben.

In diesem Stadium des Verfahrens empfiehlt es sich über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen zu lassen, um sich einen Überblick über den Vorwurf machen zu können. Gegebenenfalls ist auch eine Einsicht in das Verkehrszentralregister in Flensburg erfoderlich, um einem eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis rechtzeitig vorbeugen zu können.

B. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids

Haben Sie sich -wie in der Regel zu empfehlen- nach Erhalt des Anhörungsbogens nicht zur Sache eingelassen und ist die Behörde nach wie vor vom Tatvorwurf überzeugt, ergeht aller Wahrscheinlichkeit nach ein Bußgeldbescheid.

In diesem Zustand des Verfahrens sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die angegebenen Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend sind und ob durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gegebenenfalls ein Bußgeld und/oder ein Fahrverbot verhindert werden kann.

Beachten der Widerspruchsfrist!

In diesem Zusammenhang ist zwingend die Widerspruchsfrist zu beachten! Diese beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu beachten, dass sich das Ende der Frist auch nach hinten verschieben kann. Wurde der Bescheid an einem Samsatg, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zugestellt, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Mögliche "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "

Auch nachdem die Widerspruchsfrist in Ihrem Fall abgelaufen ist, kann unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Umständen noch ein Einspruch gegen den behördlichen Bescheid möglich sein.

In Kürze die Voaraussetzungen:

1. Die Nichteinhaltung der Frist ist Ihnen nicht vorzuwerfen (z.B. bei einem unvorhersehbaren Krankenhausaufenthalt)

2. Die Frist von einer Woche für den Wiedereinsetzungsantrag ist noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn Sie Kenntnis von der unverschuldeten Fristversäumnis erlangt haben bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis erlangt haben müssten.

3. Es muss die versäumte Handlung (Einspruch) nachgeholt werden und Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden.

Sollte die Einspruchsfrist versäumt worden sein, sollten Sie dringend die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einem Rechtsanwalt besprechen.

C. Nach Einlegung des Widerspruchs

Sollten Sie bereits selbst wirksam einen Widerspruch eingelegt haben, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Insbesondere ist es nicht zu empfehlen sich als juristischer Laie ohne Rechtsbeistand der möglichen mündlichen Hauptverhandlung zu stellen. Auch in diesem Verfahrensstadium ist es unabdingbar eine Verteidigungsstrategie mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.

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