"Operation Tornado": Strafverteidigung beim Vorwurf der Kinderpornographie - Was ist zu beachten?

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Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Strafverteidigung bei Verstoss gegen § 184b StGB - "OP Tornado"

Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen nach Auffassung des Autors, der in diesem Bereich bundesweit verteidigt, auch innerhalb des Strafrechts eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Gebiet kann alleine der Tatvorwurf, unabhängig ob zutreffend erhoben oder nicht, eine derart stigmatisierende Wirkung entfalten.

Strafverfahren wegen § 184b StGB können unterschiedliche Ursachen haben. Neben gezielten Strafanzeigen kommen insbesondere die Überwachung bzw. Kontrolle entsprechender Internetseiten durch die Strafverfolgungsbehörden oder anlassunabhängige Recherchen in Betracht.

Steffen Lindberg
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Nicht selten kommt es in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, zu bundesweiten Großoperationen. Bekannte Namen sind etwa „Operation Charly", „Operation Himmel" oder „ Operation Tornado ".

Allgemeine Ausführungen im Internet können eine einzelfallbezogene Strafverteidigung nicht ersetzen. Nachfolgend gleichwohl einige FAQs zu Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB:

1. Was droht bei § 184 b StGB nach dem Gesetz?

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist in § 184 b StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift des § 184b StGB bestimmt für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auszugsweise (Absatz 1 bis 4):

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

2. Wie kommt es zu einer Durchsuchung wegen Besitzes von Kinderpornographie?

Bei Ermittlungsverfahren gem. § 184 b StGB kommt es häufig zu Wohnungsdurchsuchungen, sofern "die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist". Hierfür müssen „tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen. (vgl. BVerfG, NJW 91, 690). Eine Durchsuchung bedeutet einen erheblichen Grundrechtseingriff. Aus diesem Grund wird die Durchsuchung bei § 184 b StGB in der Regel durch einen Richter angeordnet, sofern nicht ganz ausnahmsweise „Gefahr im Verzug" vorliegt. Dies bedeutet aber, dass bei einer ersten Prüfung des Sachverhalts bereits ein „begründeter Anfangsverdacht" bejaht wurde – ein Umstand um den man wissen sollte!

3. Wie sieht es mit der Strafbarkeit von Jugendpornographie aus?

Wichtig: Zwar ist in § 184b StGB "nur" Verbreitung, Erwerb und Besitz in Zusammenhang mit Kinderpornographie unter Strafe gestellt. Gemäß § 184c StGB drohen aber auch bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornographie erhebliche rechtliche Konsequenzen.

4. Was kann der Strafverteidiger bei dem Tatvorwurf 㤠184b StGB" tun?

Wegen der ganz erheblichen Konsequenzen, die in strafrechtlicher Hinsicht aber auch auf persönlicher und sozialer Ebene drohen, ist eine effektive und diskrete Rechtsberatung notwendig. Gerade in dem Spezialbereich des § 184 b StGB muss der Strafverteidiger nicht nur um juristischen sondern auch die anhängenden Problemfelder – zum Teil auch im beruflichen Bereich – wissen.

Notwendig ist, dass der im Bereich des § 184b StGB tätige Strafverteidiger unverzüglich Akteneinsicht und Einsicht in den Auswertebericht beantragt. Dabei ist es völlig egal, welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Es folgt eine Prüfung der gesamten Rechtslage anhand der aktuellen Rechtsprechung zu § 184b StGB. Diese entwickelt sich permanent fort. So hat etwa der 2. Strafsenat des OLG Hamburg in seinem Revisionsurteil vom 15. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass zur objektiven und subjektiven Tatbestanderfüllung kein Plan erforderlich ist die Dateien manuell abzuspeichern oder ein Wissen um die automatische Speicherung im Cache.

Es ist in der Folge mit dem Mandanten telefonisch oder persönlich die im Einzelfall optimale Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie zu erörtern. Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Verteidiger hierbei ein breites Instrumentarium zur Verfügung, welches genutzt werden kann. So kann Ihnen ein im Bereich des § 184 b StGB erfahrener Strafverteidiger etwa auch erklären, weshalb die Argumentation mit einem „offenen w-lan" in der Regel keinen Sinn macht und „ausgelutscht" ist. Auch wird Ihnen der Strafverteidiger offen sagen können, ob etwa eine Therapie Sinn macht

Von Bedeutung sind auch die Gespräche, welche der Strafverteidiger mit Polizei und Staatsanwaltschaft, also den Ermittlungsbehörden, führen kann. Ziel, sofern der Vorwurf nachweislich zutreffend sein sollte: Schadensbegrenzung, andernfalls eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren.

Absprachen sind im Strafprozess zulässig und bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB häufig ein probates Mittel. Ziel dabei: Keine öffentliche Hauptverhandlung und -wenn irgend möglich (trotz der abstrakten Strafandrohung im Gesetz)- keine Vorstrafe.

Über sämtliche Schritte ist der Mandant stets zu informieren, so dass eine effektive Strafverteidigung gewährleistet ist.

6. Kann eine Hauptverhandlung trotz Bildern verhindert werden?

Bei Strafverfahren im Sinne des § 184 b StGB muss der Strafverteidiger wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Es müssen daher im Interesse des Mandanten regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine solche Situation zu vermeiden. Durch Verhandlungen mit den Staatsanwaltschaften, den Gerichten sowie durch das Verteidigungsverhalten ist dies in einer beträchtlichen Anzahl von Verfahren auch möglich, weshalb eine bundesweite Strafverteidigung faktisch auch nur möglich ist. Letztlich kommt es aber auch hier alleine auf den Einzelfall an.

7. Kann eine Vorstrafe bei Besitz von Kinderpornographie vermieden werden?

Es kommt alleine auf den Einzelfall an! Von Bedeutung sind neben der Verteidigungstaktik häufig die Qualität sowie die Anzahl der betreffenden Videos und Bilder. Auch macht es einen Unterschied, ob die Bilder „nur" besessen oder auch verbreitet wurden. Sofern es der jeweilige Einzelfall zulässt liegt das Ziel der Verteidigung häufig darin, eine Verfahrensregelung zu erreichen, die nicht zu einer Vorstrafe führt und eine Hauptverhandlung nicht erforderlich macht. Beispielsweise kann in bestimmten Fällen in denen Bilder vorhanden sind, eine Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage erreicht werden.

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