Online-Verkäufer dürfen im Falle des Widerrufs die Annahme unfreier Sendungen nicht verweigern - Abmahnungsgefahr -

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Rechtsanwalt Sascha Tawil, Berlin, informiert über ein Urteil des OLG Hamburg (Az. : 5 W 15 / 07)

Online-Händler stehen wieder einmal vor einer großen Abmahnwelle. Das Hanseatische OLG hat die Klausel "Unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen" beanstandet.

Das Hanseatische OLG hat sich in seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 (Az. : 5 W 15 / 07) einer weit verbreiteten Klausel in AGB von Online-Händlern angenommen. Im konkreten Fall wurde in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht die Klausel "Unfrei zurückgesandte Warenwerden nicht angenommen" beanstandet. Dies stehe, so das Gericht, in Widerspruch zu § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, nach dem der Verkäufer beim Widerruf die Kosten der Rücksendung trägt.

"Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht", so das Gericht. Dies widerspreche aber dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Die Belastung des Verbrauchers mit Kosten des Widerrufs widerspricht also dem gesetzlichen Leitbild, der Verkäufer kann damit die Rückabwicklung des Vertrages auf Grund eines Widerrufs nicht davon abhängig machen,dass der Kunde die Ware vor der Rücksendung ordnungsgemäß frankiert. Der Ausnahmefall ist hier auch gesetzlich geregelt, der Warenwert liegt unter 40,- Euro oder bei einem höheren Preis ist die Gegenleistung oder eine Teilzahlung beim Widerruf noch nicht erbracht. In diesem Fall können die Rücksendekosten vertraglich dem Käufer auferlegt werden.

Dieses Urteil kann Auslöser einer erneuten Abmahnwelle sein. Sollten Sie betroffen sein, wenden sie sich unbedingt an eine spezialisierte Kanzlei zur Wahrung ihrer Rechte.

Ich vertrete eine Vielzahl derartiger Fälle und stelle ich hierfür gerne zur Vefügung.

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