Hallo,
ich habe bei einem Onlinehändler zwei Samsung S7 für 699 Euro gekauft. Diese wurden stark beschädigt geliefert, was bereits von außen erkennbar war. Aus diesem Grund verweigerte ich die Annahme des Pakets, und habe auch nichts unterschrieben.
Nun warte ich seit bereits 5 Wochen auf die Rückerstattung meiner 699 Euro. Ich werde vom Onlineshop immer wieder damit vertröstet, dass man eine Gutschrift systemseitig erst dann auslösen könne, wenn das Paket wieder in ihr System eingebucht worden sei. Dies ist bisher von ihrem Zentrallager in Holland (an welches das Paket nach der Annahmeverweigerung wegen Beschädigung zurück ging) nicht geschehen. Hinweise meinerseits, dass das im Prinzip nicht mein Problem sei, weil der Händler das Versandrisiko trägt und von mir keine Unterschrift über eine Annahme des Pakets vorliegt werden nur mit einer Wiederholung der obigen Aussage quittiert.
Ich bin es so langsam wirklich leid, nach 5 Wochen kann ich so langsam bei allem Verständnis für irgendwelche EDV Systeme nun wirklich mein Geld erwarten. Was ist ein sinnvolles Vorgehen eurer Einschätzung nach?
Online Händler verzögert seit Wochen Rückerstattung
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Wo hat der Händler seinen Sitz?
ZitatWo hat der Händler seinen Sitz? :
In 65824 Schwalbach, also in Deutschland.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Noch zwei Fragen.
Was wollen Sie, Neulieferung der Ware oder Geld zurück?
Wenn Geld zurück, haben Sie eindeutig den Widerruf erklärt?
Das einfach Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht mehr aus.
Zitat65824 Schwalbach :
Direkt beim Hersteller bestellt?
-- Editiert von spatenklopper am 04.01.2017 11:12
Nachweislich Frist zur Rückerstattung setzen (14Tage) und gleichzeitig mitteilen, dass nach verstreichen der Frist ein Anwalt mit der zivilrechtlichen Durchsetzung der Rückerstattung beauftragt werden wird. Diese Kosten sind dann vom Händler zu erstatten.
ZitatNoch zwei Fragen. :
Was wollen Sie, Neulieferung der Ware oder Geld zurück?
Wenn Geld zurück, haben Sie eindeutig den Widerruf erklärt?
Das einfach Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht mehr aus.
Zitat65824 Schwalbach :
Direkt beim Hersteller bestellt?
-- Editiert von spatenklopper am 04.01.2017 11:12
Ja, die Bestellung erfolte direkt im Online Shop des Herstellers. Nach dem ganzen Drama will ich einfach nur noch mein Geld zurück.
Ich habe ja nichts zurückgeschickt in dem Sinne sondern die Annahme verweigert, sprich nie das Paket in Empfang genommen, da es eben von außen erkennbar beschädigt war.
Dann habe ich mehrmals telefonisch erklärt, dass ich - nachdem sich der Händler geweigert hat eine Neulieferung zu veranlassen (da dies "systemtechnisch" nicht ginge) - dann mein Geld zurück möchte. Das habe ich auch schriftlich in die Mails entsprechend gepackt. Das explizite Wort "Widerruf" habe ich dabei nicht benutzt, falls das von Bedeutung in diesem Fall sein sollte.
Die letzte schriftliche Rückmeldung vom Händler ist vom 23.12.16 in der man mir, wie oben erwähnt mitteilte, dass die Erstattung erst erfolgt, wenn die Rücksendung eingebucht wurde und man mich um Geduld bittet.
"Wie wir Ihnen bereits am 20.12.2016 schriftlich mitgeteilt haben, wurden alle zuständigen Stellen informiert, damit die Erstattung so schnell wie möglich erfolgen kann. Sobald die Sendung im System eingebucht wurde, erfolgt die Rückzahlung. Da der Rückversand direkt an das Zentrallager nach Holland erfolgte, kann dies etwas Zeit in Anspruch nehmen. Daher bitten wir sie noch um etwas Geduld."
Einschreiben senden mit Erklärung des Widerrufs sowie einer Frist nach Datum (14 Tage mindestens) zur Rückzahlung und der Ankündigung das nach Ablauf der Frist ohne weitere Kommunikation die gerichtliche Beitreibung auf Kosten des Händlers erfolgt.
Das würde ich in so einem Fall machen.
ZitatEinschreiben senden mit Erklärung des Widerrufs sowie einer Frist nach Datum (14 Tage mindestens) zur Rückzahlung und der Ankündigung das nach Ablauf der Frist ohne weitere Kommunikation die gerichtliche Beitreibung auf Kosten des Händlers erfolgt. :
Das würde ich in so einem Fall machen.
Danke für die Einschätzung, werde ich so machen.
Sollte sich der Händler weiterhin quer stellen, ist es in dem Fall sicher dass ich nicht auf meinen Anwaltskosten sitzen bleibe oder besteht ein realistisches Restrisiko für mich? Würde ungern wegen so einer eigentlich ganz klaren Sache meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.
Ich vermute mal, dass du dich verschrieben hast und du den Händler gemeint hast, richtig? Da du Verbraucher bist (davon gehe ich bei einem Widerruf einfach mal aus) ist es nicht wirklich schädlich, dass du nicht explizit das Wort "Widerruf" benutzt hast. Deine zuständige Stelle ist der Händler bei dem du die Geräte bestellt hast. Dieser hat dir den Kaufpreis zu erstatten. Wie das intern bei denen abläuft braucht dich nicht zu interessieren und der Händler kann sich auch nicht darauf berufen.ZitatJa, die Bestellung erfolte direkt im Online Shop des Herstellers. :
Ein Restrisiko besteht IMMER, denn niemand kennt hier den exakten Sachverhalt oder Verlauf des ganzen Vorganges. Oft sind Kleinigkeiten entscheidend. Für mich sieht das hier aber doch sehr eindeutig aus. Ich würde dein Restrisiko als sehr sehr gering einschätzen.ZitatSollte sich der Händler weiterhin quer stellen, ist es in dem Fall sicher dass ich nicht auf meinen Anwaltskosten sitzen bleibe oder besteht ein realistisches Restrisiko für mich? :
-- Editiert von micbu am 04.01.2017 11:36
Ja, das ist korrekt ich bin Privatkunde.
Was Deine Frage angeht, beides ist korrekt da der Kauf im Onlineshop des Herstellers des Handys erfolgte. Damit ist er also sowohl "Händler" als auch gleichzeitig Hersteller des Geräts.
Danke für Deine Einschätzung. Ich setze dann mal das Schreiben auf und werde es per Einschreiben mit Rückschein versenden. Schlimm genug, dass solche Maßnahmen überhaupt notwendig sind.
ZitatDas explizite Wort "Widerruf" habe ich dabei nicht benutzt, falls das von Bedeutung in diesem Fall sein sollte. :
Leider ja, dadurch ist der Händler nicht automatisch in Verzug geraten und man kann sich einer erneute Fristsetzung nicht ersparen.
So vorgehen wie von Micbu beschrieben.
Als Info für die Zukunft:
Tritt ein Verbraucher per Widerruf von einem Kaufvertrag zurück (sofern er ein Widerrufsrecht hat!), hat der Händler das Geld inkl. eventueller Hinsendekosten spätestens nach 14 Tagen erstatten.
Zitat"Wie wir Ihnen bereits am 20.12.2016 schriftlich mitgeteilt haben, wurden alle zuständigen Stellen informiert, damit die Erstattung so schnell wie möglich erfolgen kann. Sobald die Sendung im System eingebucht wurde, erfolgt die Rückzahlung. Da der Rückversand direkt an das Zentrallager nach Holland erfolgte, kann dies etwas Zeit in Anspruch nehmen. Daher bitten wir sie noch um etwas Geduld." :
DAS kann einem dann vollkommen egal sein, § 357 BGB regelt das eindeutig und dem ist es vollkommen egal, ob jemand in Holland ein Paket in einem System erfasst...., der Nachweis der Rücksendung reicht aus.
ZitatIch vermute mal, dass du dich verschrieben hast und du den Händler gemeint hast, richtig? :
Hier ist Händler = Hersteller.
Samsung DE hat dort seinen Firmensitz.
-- Editiert von spatenklopper am 04.01.2017 11:47
Zitat:ZitatDas explizite Wort "Widerruf" habe ich dabei nicht benutzt, falls das von Bedeutung in diesem Fall sein sollte. :
Leider ja, dadurch ist der Händler nicht automatisch in Verzug geraten und man kann sich einer erneute Fristsetzung nicht ersparen.
So vorgehen wie von Micbu beschrieben.
Als Info für die Zukunft:
Tritt ein Verbraucher per Widerruf von einem Kaufvertrag zurück (sofern er ein Widerrufsrecht hat!), hat der Händler das Geld inkl. eventueller Hinsendekosten spätestens nach 14 Tagen zu erstatten.
Zitat"Wie wir Ihnen bereits am 20.12.2016 schriftlich mitgeteilt haben, wurden alle zuständigen Stellen informiert, damit die Erstattung so schnell wie möglich erfolgen kann. Sobald die Sendung im System eingebucht wurde, erfolgt die Rückzahlung. Da der Rückversand direkt an das Zentrallager nach Holland erfolgte, kann dies etwas Zeit in Anspruch nehmen. Daher bitten wir sie noch um etwas Geduld." :
DAS kann einem dann vollkommen egal sein, § 357 BGB regelt das eindeutig und dem ist es vollkommen egal, ob jemand in Holland ein Paket in einem System erfasst...., der Nachweis der Rücksendung reicht aus.
ZitatIch vermute mal, dass du dich verschrieben hast und du den Händler gemeint hast, richtig? :
Hier ist Händler = Hersteller.
Samsung DE hat dort seinen Firmensitz.
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