Online Händler verweigert Rücknahme, rechtzeitig widerrufen, verspätet versandt

2. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fiezekoenig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Online Händler verweigert Rücknahme, rechtzeitig widerrufen, verspätet versandt

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Kauf per Rechnung am 28.04., Lieferung am selben Tag, Widerruf am 08.05.
Leider durch Schusseligkeit des Käufers und einen längeren Urlaub Rücksendung der Ware erst am 24.06.

Der Verkäufer verweigert die Rücknahme mit folgendem Wortlaut "Eine Annahme der Reklamation ist nicht möglich, da sie sich außerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist befinden."

Meine laienhafte google-Recherche bringt mich zu folgendem Sachverstand: Der Widerruf war lt. BGB fristgerecht, die Rücksendung hätte 14 Tage nach Widerruf erfolgen sollen, ein verspäteter Versand hebt den Widerruf allerdings nicht auf.

Wie ist es mit folgendem Passus in den AGB des Händlers:
"Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben."

Ist das nun rechtlich bindend, kann der Händler damit die Frist eingrenzen oder gilt trotzdem der Widerruf?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Hallo :)

Deine Recherche hat dich zum richtigen Ergebnis gebracht. Ich kann übrigens nicht erkennen, dass der zitierte Passus auch nur versuchen würde, an der gesetzlichen Regelung etwas zu ändern.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Der Passus nicht, aber die Reaktion des Händlers.

Zitat:
Der Verkäufer verweigert die Rücknahme mit folgendem Wortlaut "Eine Annahme der Reklamation ist nicht möglich, da sie sich außerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist befinden."


Das ist unzulässig, wenn der Widerruf an sich fristgerecht war und nur die Rücksendung der Ware verspätet.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Widerruf am 08.05.


Wie kann der Zugang des Widerrufs an den Händler nachgewiesen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fiezekoenig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Widerruf am 08.05.


Wie kann der Zugang des Widerrufs an den Händler nachgewiesen werden?


Durch eine automatische Email-Antwort des Händlers, Zitat:

"Sollten Sie über das Online-Retourencenter Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, bestätigen wir hiermit den Eingang Ihres Widerrufes."

Danke auch für die anderen Antworten! Ich habe Sonntag Abend eine Email mit Darstellung des Sachverhalts aus meiner Sicht und dem Hinweis auf den rechtzeitigen Widerruf an den Händler geschickt, zusammen mit einer Bitte um Zusendung eines neuen Versandlabels. Bisher habe ich jedoch noch keine Antwort erhalten. Sollte diese bis morgen nicht eintreffen, werde ich mich wohl telefonisch um Kontakt bemühen und auch an den Zahlungsanbieter wenden, über den die Transaktion laufen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fiezekoenig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

So, mittlerweile gibt es ein wenig zusätzlichen Schriftverkehr. Die erste E-Mail Antwort des Händlers:

"vielen Dank für Ihre e-Mail.

Sie haben den Widerruf fristgerecht angemeldet, dies ist korrekt. Leider haben Sie den Versand
der Ware daraufhin nicht in einer angemessenen Frist zu uns gesendet. Wir bitten Sie daher
um Verständnis, dass einem Widerruf nicht entsprochen werden kann.


Für weitere Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."

woraufhin ich nochmal darauf hingewiesen hatte, dass eine verspätete Rücksendung den Widerruf nicht aufhebt. Die Antwort des Händlers darauf:
"Folgend führen wir unsere Widerufsbelehrung und den Gesetzestext an, daher beachten Sie
bitte, dass einem Widerruf nicht stattgegeben werden kann:

Widerrufsbelehrung Alternate vom 12.07.2017 :

"Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden."

Bürgerliches Gesetzbuch §357 - Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

"(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren."


Für weitere Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."

Wie kann ich sinnvoll darauf antworten? Wie würdet ihr reagieren?

Edit: Gibt es eventuell Urteile die man anführen kann?

-- Editiert von Fiezekoenig am 12.07.2017 16:12

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#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde hier keine Brieffreundschaft anfangen. Wie hast du denn bezahlt? Hast du den Artikel jetzt bei dir?

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#7
 Von 
Fiezekoenig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zahlung lief per Rechnung über den Anbieter Klarna. Da ich bei diesem die Rücksendung angegeben hatte, war die Rechnung bis vor kurzem pausiert, mittlerweile habe ich den Fall auch dort geschildert, aber noch keine Antwort erhalten. Der Artikel ist noch in meinem Besitz, wurde ja vom Händler wieder an mich gesandt.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

War recht schwierig was dazu zu finden. letztlich bin ich im Paland fündig geworden.

RD 4 zu § 357.Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden grundsätzlich die für das gesetzliche Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften Anwendung. Die Pflicht zur Rückgewähr ergibt sich aus § 346 BGB .

§ 346 sieht bei verspäteter Rückgabe Wertersatz als Ausgleich vor. Es ist aber zuviel Text um alles wiederzugeben. Geh, falls nötig, in eine Unibibliothek und kopier die die ganzen Seiten.

Die Verweigerung des Widerrufsrechts ist nicht rechtskonform.

Zitat (von Fiezekoenig):
Wie würdet ihr reagieren?


Ich würde die Sachen mit Zugangsnachweis zurückschicken und den Händler schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.
Auf jeden Fall nicht mit ihm diskutieren.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ich würde die Sachen mit Zugangsnachweis zurückschicken und den Händler schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.

SInnlos, man hat ja schon die Versendung vorgenommen.
Der Händler hat ernsthaft und endgültig den Widerruf veweigert, jetzt könnte man das ganze eigentlich an einen Anwalt übergeben. Würde ich mir aber sparen.

Ich würde denen - da sie ja immer auf die Mails geantwortet haben - erstmal per Mail auffordern den Betrag zu erstatten bzw. die Rechnung beim Zahlungsdienstleister zu stornieren. Desweiteren würde ich mitteilen, das die Ware nach vorheriger Terminvereinbarung zur Abholung bereit steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Die Zahlung bei Klarna solltest du übrigens mit Verweis auf den getätigten Widerruf verweigern. Nicht von Inkasso u.s.w. beeindrucken lassen

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Fiezekoenig
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, das ist mir eine große Hilfe! Ich habe beim Zahlungsanbieter die Ware nochmal als zurückgesandt angegeben, auf meine Email an Klarna habe ich bisher keine Antwort erhalten. Und nun werde ich eine finale Email zu diesem Thema an den Händler verfassen, mit entsprechender Fristsetzung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
SInnlos, man hat ja schon die Versendung vorgenommen.
Das das Teil bereits auf dem Weg ist oder war, hatte ich aus der Beschreibung nicht herausgelesen.

Aber Du wirst Recht haben, da es der TS in der Antwort 11 ja auch erwähnt.

Dann macht ein Rückversandt jetzt natürlich keinen Sinn.

Berry

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#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

D.h., wenn ich widerrufe und 2 Jahre später das Gerät zurückschicke, wäre das auch in Ordnung?

Der Herr hat sich 2 Monate Zeit genommen...

http://www.it-recht-kanzlei.de/ruecksendung-waren-neues-widerrufsrecht.html

Denke mal, dass die Antworten hier nicht ganz richtig sind?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Wie kommst du nun darauf. Es steht doch sogar in deinem Link: "Versäumt der Verbraucher diese Frist, so muss der Händler die verspätet abgeschickte Ware dennoch annehmen. Entsteht ihm jedoch durch die verspätete Rücksendung ein Schaden, so muss der Verbraucher hierfür aufkommen"


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Wie kommst du nun darauf. Es steht doch sogar in deinem Link: "Versäumt der Verbraucher diese Frist, so muss der Händler die verspätet abgeschickte Ware dennoch annehmen. Entsteht ihm jedoch durch die verspätete Rücksendung ein Schaden, so muss der Verbraucher hierfür aufkommen"


Hier hat keiner erwähnt, dass der Händler eben einen Schadeneratz fordern darf. Und das kann u. U. sogar in der Höhe des Produktes liegen. Bedeutet somit: Der Kunde erhält u.U. gar kein Geld zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Hier hat keiner erwähnt, dass der Händler eben einen Schadeneratz fordern darf.

Doch, das war Sir Berry am 12.7.2017 um 20:12.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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