Online Download Rechnung gegenüber Verbrauchern zulässig - nicht aber gegenüber Geschäftsleuten

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In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) insbesondere von Telefon- und Mobilfunkanbietern ist geregelt, dass der Kunde eine Online-Rechnung erhält statt einer postalischen „Papier-Rechnung“. Die Online-Rechung wird dem Kunden im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt, kann dort eingesehen und als PDF-Dokument herunter geladen werden.

Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst zu entscheiden. Geklagt hatten die Verbraucherzentrale und weitere Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes gegen folgende Klausel:

"...mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden."

Das Gericht hielt die AGB-Klausel, wonach der Kunde den Erhalt einer Online-Rechnung akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, für zulässig.

Es muss keine Übermittlung an den Kunden erfolgen, so die Richter, sofern der Kunde Verbraucher ist und klargestellt wird, dass sich aus dieser Form der Bereitstellung keine Nachteile ergeben.

Tipp Verbraucher

Eine solche „unverbindliche Rechnung“ kann nicht zum Zahlungsverzug des Kunden führen, da für den Verzug Voraussetzung ist, dass eine Rechnung zugegangen ist. Da der Anbieter selbst klarstellt, dass die Online-Rechnung „unverbindlich“ ist, können insofern daraus keine Verzugsfolgen hergeleitet werden (und damit auch kein Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzug). Dem Anbieter bleibt also ohnehin nichts anders übrig dem Kunden bei Nichtzahlung eine schriftliche Rechnung (Mahnung) mit Zugangsbeweis zuzuschicken. Sonst hat er vor Gericht keine Chance.

Achtung Geschäftsleute

Auf die Rechnungsstellung gegenüber „Nicht-Verbrauchern“ wie Unternehmen, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende ist diese Entscheidung nicht anwendbar. Der Unternehmer kann nämlich mit so einer Online-Rechnung nicht seinen Vorsteuerabzug geltend machen. Geschäftsleute dürfen die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer nämlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Rechnung mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen ist. Daraus folgt, dass für Unternehmer mindestens eine Rechnung per Mail mit elektronischer Signatur zugestellt werden muss.

Wichtig für Alle

Die AGB der Anbieter sind häufig sehr unterschiedlich formuliert. Es ist daher wichtig immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Entscheidung in ihrem konkreten Fall zutrifft. Nicht entschieden wurde die Frage, da von den Klägern erst in der Revisionsinstanz vorgebracht (und damit zu spät), ob die AGB Klausel den Verbraucher deshalb benachteilige (mit der Folge, dass sie unzulässig ist), weil bei dem Kunden der Eindruck entstehe, die Online Rechnung solle die gewöhnliche Rechnung ersetzten und bereits mit ihrer Bereitstellung zum Herunterladen dieselben Rechtsfolgen wie eine Papier-Rechnung auslösen. Im vorliegenden Fall spricht dagegen, dass der Anbieter die Rechnung als „unverbindlich“ bezeichnet. Wenn dieser Zusatz fehlt, könnte das allerdings zu einer Unzulässigkeit der Vertragsklausel führen.

Leserkommentare
von hfrmobile am 20.03.2016 07:12:11# 1
Ist das jetzt nur in Deutschland so?

Siehe rechtaufrechnung.at

Wie ist das mit Kunden mit Wohnsitz in Österreich bei einem Versand-Handel in Deutschland land oder z.B. in Luxemburg (z.B. Amazon)?