OWi - Verjährung - Zustellung an falsche Adresse

26. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)
OWi - Verjährung - Zustellung an falsche Adresse

Guten Tag:

Bei mir ist folgender Fall eingetreten:
Ich wurde im September 2015 geblitzt, im Bereich 120€ und 1 Punkt. Das Ganze geschah mit einem Mietwagen, meine Freundin war Beifahrerin.
Ich habe erst 5 Monate später den Anhörungsbogen zugesendet bekommen und widersprach mit der Begründung, die Angelegenheit sei bereits verjährt.
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt vom Gericht angeführt:
Bei der Anmietung des Fahrzeuges hatte ich anscheinend nicht meine Meldeadresse, sondern die Adresse meiner Lebensgefährtin angegeben, da diese in der Nähe der Anmietstation lag. Dies hatte ich allerdings zwischenzeitlich vergessen.
Der Anhörungsbogen wurde bereits im Oktober 2015 an mich, also an meinen Namen, aber die Adresse meiner Lebensgefährtin zugestellt. Da ich nicht anzutreffen war, ging der Bußgeldbescheid als unzustellbar zurück. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt; im November 2015 erhielt die Ermittlungsbehörde von der Meldebehörde den Hinweis auf meine korrekte Meldeadresse und verschickte daraufhin den Anhörungsbogen im Januar 2016 an meine Meldeadresse, wo er mich auch erreichte.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ich der Fahrer auf dem Foto sei und informierte mich darüber, dass durch die nicht erfolgte Zustellung, die vorläufige Einstellung und die Wiederaufnahme des Verfahrens die Verjährung unterbrochen wurde.
Ich hakte daraufhin nach und machte geltend, dass der Ermittlungsbehörde doch mein korrekter Wohnsitz bekannt sein bzw durch eine einfache Abfrage beim Melderegister hätte bekannt werden müssen, jedoch sagte das Gericht, man hätte sich auf die Angaben der Mietwagen-Firma verlassen, dies sei gängige Praxis.
Daraufhin zog ich meinen Einspruch zurück, um eine Verurteilung und höhere Verfahrenskosten zu vermeiden, zumal das Gericht mehrfach deutlich sagte, dass an meiner Identität durch das Foto keine Zweifel bestünden.
Nun habe ich mich aber noch einmal sachkundig gemacht und bin u. a. auf das Urteil des OLG Bamberg vom 12.12.05 gestoßen, wo explizit erwähnt wird, dass durch eine fehlerhafte Zustellung die Verfolgungsverjährung eben nicht unterbrochen wird. Nur dann, wenn der Betroffene rechtsmissbräuchlich falsche Angaben macht, um die Behörde bewusst in die Irre zu führen, was bei mir aber nicht der Fall war.

Nun ist meine Frage:
Welche Möglichkeit gibt es für mich noch, den Fall noch einmal aufzurollen, denn ich habe ja vor Gericht mündlich meinen Einspruch zurückgenommen; und wenn ja, wer von euch hat Erfahrung sammeln können in Fällen, in denen es um Verjährung ja oder nein aufgrund falscher Zustellung ging.
Vielen Dank für jeden Hinweis!
Marcel

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Welche Möglichkeit gibt es für mich noch, den Fall noch einmal aufzurollen,

Gar keine.

Zitat:
bin u. a. auf das Urteil des OLG Bamberg vom 12.12.05 gestoßen, wo explizit erwähnt wird, dass durch eine fehlerhafte Zustellung die Verfolgungsverjährung eben nicht unterbrochen wird.

Aber im Fall des Fragestellers wurde eben nicht fehlerhaft zugestellt, sondern das Verfahren vorübergehend eingestellt, nachdem der Anhörungsbogen nicht korrekt zugestellt werden konnte.
Hätte die Bußgeldstelle den Anhörungsbogen an die Freundin zugestellt, dann wäre das eine fehlerhafte Zustellung gewesen. Aber hier kam der Brief zurück, d.h. keine fehlerhafte Zustellung. Und die Bußgeldstelle hat aus dem zurückgekommenen Brief die richtigen Konsequenzen gezogen und das Verfahren vorübergehend eingestellt.
(Wobei es beim Anhörungsbogen gar nicht auf die korrekte Zustellung ankommt. Sogar ein falsch oder gar nicht zugestellter Anhörungsbogen kann die Verjährung unterbrechen. Nur beim Bußgeldbescheid kommt es auf die Korrektheit der Zustellung an. Im OLG-Bamberg-Fall ging es um die fehlerhafte Zustellung eines Bußgeldbescheids. Das hat mit der Zustellung eines Anhörungsbogens - wie in diesem Fall - etwa sowiel zu tun wie Äpfel mit Birnen.)




-- Editiert von drkabo am 26.09.2016 16:09

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