OLG bestätigt Urteil wegen fahrlässiger Tötung bei Mountainbike-Rennen

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OLG bestätigt Urteil wegen fahrlässiger Tötung bei Mountainbike-Rennen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat ein Urteil bestätigt, in dem der Veranstalter eines Mountainbike-Rennens für schuldig befunden wurde, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und infolgedessen einen Zuschauer fahrlässig getötet zu haben.

Der Angeklagte war vom Landgericht Waldshut-Tiengen unter Bekräftigung eines Urteils der Vorinstanz im September 2000 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Mark verurteilt worden. Der Mann war 1998 als Vorsitzender eines Wettkampfausschusses für die Streckensicherheit bei den deutschen Meisterschaften in der Kategorie Mountainbike-Downhill eingesetzt worden.

Bei dem Rennen kam es zu einem tödlichen Unfall, als an einer Steilstrecke einer der Teilnehmer stürzte. Sein Fahrrad flog durch die Luft und traf einen Zuschauer so schwer am Kopf, dass er drei Monate später an den Folgen eines schweren Schädelhirntraumas starb.
Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sicherzustellen, dass die Strecke den Wettkampfbestimmungen des Bundes Deutscher Radfahrer entsprach. Dazu gehöre, dass er nicht nur für die Sicherheit der Fahrer, sondern auch für die der Zuschauer Verantwortung zu tragen habe. Schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass an der Unfallstelle - einer scharfen Kurve am Ende einer Steilstrecke - viele Zuschauer stehen würden, die derart spektakuläre Streckenabschnitte immer stark frequentieren. Der Mann hätte beim Ausrichter, dem örtlichen Verein, darauf hinwirken müssen, dass dieser an der ersichtlich für Zuschauer sehr gefährlichen Unfallstelle Absperrmaßnahmen ergreift, führte das Gericht aus.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr verworfen und damit die Rechtsauffassung des Landgerichts Waldshut-Tiengen bestätigt,

Bei Sportveranstaltungen trifft in der Regel den Veranstalter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Demnach ist dieser dafür verantwortlich, dass Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden, die ein sachkundiger, verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf. Dies umfast sowohl Sicherheitsvorkehrungen gegenüber den Sportlern als auch gegenüber den Zuschauern der Sportveranstaltung.
Problematisch kann es sein, wenn - wie hier - der Veranstalter vom Ausrichter verschieden ist. In solchen Fällen ist jeweils zu prüfen, ob die Verkehrssicherungspflicht auf den Ausrichter übertragen wurde, wofür vorliegend das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte erkennen konnte.

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