OLG Düsseldorf: Markenverletzung durch die Verwendung von Bildern in HTML-Tags

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Verwendung einer fremden Gemeinschaftsmarke als "alt-Attribut"

Eine gängige Vorgehensweise, wenn eine Markenverletzung im Raume steht ist, es, eine markenrechtliche Abmahnung auszusprechen. Mit einer solchen wird dem vermeintlichen Markenverletzer die Möglichkeit gegeben, die Angelegenheit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich aus der Welt zu schaffen, was allerdings auch mit einer Kostentragungspflicht in Bezug auf die möglicherweise entstandenen Anwaltskosten verbunden ist.

Um die Tragung ebendieser Kosten ging es auch im hier besprochenen Urteil des OLG Düsseldorf  (Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 68/11 - den Volltext der Entscheidung finden Sie hier).

Die Klägerin ist Inhaberin einer Gemeinschaftsbildmarke die als Wortbe­standteil den Begriff "…" beinhaltet. Die Beklagte hatte auf Ihrer Internetseite ein Bild hinterlegt, in dessen HTML-Tag das eben auch in der fraglichen Gemeinschaftsmarke enthaltene Attribut zu finden war. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Be­klagte mit Schreiben vom 13.08.2010 ab.

Technisch ist dieses „alt-Attribut" dann von Bedeutung, wenn das eigentlich vorgesehene Bild nicht angezeigt wird. Stattdessen wird dann ein ersatzweiser Text angezeigt. Was früher noch oftmals langsamen Internetverbindungen geschuldet war, bei denen es mitunter sehr langwierig sein konnte auf die Darstellung eines Bildes zu warten, um mit dem Surfen fortfahren zu können, ist heute in Zeiten effizienter Breitbandverbindungen der Wert entsprechender Wiedergaben vor allem für die Internetnutzbarkeit von Sehgeschädigten erkannt worden. Denn ein entsprechender Text anstelle eines Bildes kann von der einschlägigen Software ausgelesen werden und damit auch visuell gehandicapten Internetnutzern das Online-Leben leichter machen.

Die in HTML-Tags verwendeten Zeichen sind damit von Anfang an zur visuellen Wahrnehmung durch den Internetnutzer bestimmt und werden nicht nur, wie etwa bei sog. metatags, mittelbar von Suchmaschinen ausgelesen. Sind die Ersatzweise angezeigten Begriffe nun markenrechtlich geschützt, so kommt man bei einer Verwendung im geschäftlichen Verkehr kaum noch umhin, eine Markenrechtsverletzung anzunehmen, wie es auch das OLG Düsseldorf getan hat.

Daher bestand ein auf der Gemeinschaftsmarke gegründeter Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin, den sie mit Hilfe einer markenrechtlichen Abmahnung durchzusetzen befugt war und für welche ihr die entstandenen Rechtsverfolgungskosten vom Markenverletzer zu ersetzen sind.