Nutzungsrecht bei privaten Bildern im Internet

17. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Blue Ice
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Nutzungsrecht bei privaten Bildern im Internet

Werte Mitdiskutanten,

am 31.12.10 hatte ich in der Wohnung meiner damaligen Freundin mit meiner Kamera ein paar Fotos von ihr gemacht. Diese gefielen ihr so gut, dass sie teils bearbeitet worden sind und wir sie beide in unseren Fotoalben auf einem bekannten Freundschaftsportal für alle zugänglich machten.

Nach unserer Trennung löschte sie alle Alben, benutzte aber weiterhin ein von mir fotografiertes Bild für ihr Profil. Ich selbst lies die Alben bestehen, schwärzte bei einigen aber die Augenpartie. Nun wurde ich von ihrem RA angeschrieben, ich hätte gegen Copyright, Urheberrecht und Nutzungsrechte verstoßen.

Meine kurze und wohl banale Frage....fallen diese Rechte nach einer Trennung automatisch an diejenige Person, die die Fotos gar nicht erstellt hat? Über einen Ratschlag bedanke ich mich vorab.

MfG
B.I.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
ich hätte gegen Copyright, Urheberrecht und Nutzungsrechte verstoßen


Da sollte dem Anwalt mal jemand sagen, daß es "Copyright" in Deutschland nicht gibt und selbst in der freundlichsten Auslegung mit "Urheberrecht" zu übersetzen wäre, sodaß es zumindest eine Tautologie ist.

Man kann auch nicht "gegen Nutzungsrechte verstoßen". Oder hast du das so formuliert?

quote:
fallen diese Rechte nach einer Trennung automatisch an diejenige Person, die die Fotos gar nicht erstellt hat?


Nö.

quote:
dass sie teils bearbeitet worden sind


Von wem?

Wir haben hier vier mögliche Rechte zu beachten:

1. Urheberrecht. Das hast du als Fotograf.

2. Urheberrecht an der Bearbeitung. Das hat der Bearbeitende.

3. Recht am eigenen Bild. Das steht den Abgebildeten zu.

4. Nutzungsrechte. Die habt ihr euch vermutlich einvernehmlich gegenseitig erteilt (du ihr, damit sie die Bilder trotz deines Urheberrechtes veröffentlichen darf; sie dir, damit du die Bilder trotz ihres Rechts am eigenen Bild veröffentlichen darfst - ggfs. auch noch jeweils als Urheber der Bearbeitung du ihr oder sie dir, wie auch immer, spielt hier keine Rolle).

Diese Nutzungsrechte erlöschen auch nicht schon automatisch wegen einer Trennung.
Ebenso können sie nicht willkürlich wieder entzogen werden.

Es müßte dem Rechteinhaber, der dem anderen Nutzungsrechte erteilt hat (symmetrisch du-ihr / sie-dir), schon objektiv unzumutbar sein, daß ein solches Recht weiter bestehen kann, damit er dem Nutzungsrechteinhaber das Nutzungsrecht entziehen kann. Das kann ich mir in deiner Konstellation außerhalb von erotischen Fotos / Nacktfotos nicht vorstellen.

Ergo ist das von der Gegenseite wohl nur heiße Luft (eigentlich hätte ihr Anwalt ihr das auch sagen müssen). Vermutlich wurden nicht mal beweisbar die Nutzungsrechte entzogen.

Also kann die Gegenseite nur versuchen zu behaupten, es seien dir niemals Nutzungsrechte erteilt worden. Das geht aber both ways , d.h. dann könntest du auch behaupten, du als Fotograf hättest ihr niemals Nutzungsrechte erteilt. Das ist dann ein Nullsummenspiel, an dem nur eure Anwälte verdienen. ;)

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#2
 Von 
Blue Ice
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

zunächst vielen Dank für die auch für mich als Laien doch recht gut verständliche Antwort.

Das Schreiben kam wie gesagt von ihrem RA und ich habe fälschlicherweise das "Copyright" eingebracht. Im Original hieß es wie folgt " Sie haben in rechtswidriger Weise gegen das Urheberrecht verstpßen, in dem Sie Lichtbilder genutzt und verbreitet haben, deren Verwertungsrecht Ihnen nicht zusteht."

Punkt 2 fand ich auch sehr interessant und wusste das nicht. In dem Fall habe ich wie gesagt das Foto erstellt. In meinem Beisein hat sie dann das Foto am PC zurecht geschnitten und auf Nachfrage bei mir mit div. Filtern bearbeitet. Ich weiß nicht ob es eine Rolle spielt, dass der PC zu dem Zeitpunkt gar nicht ihr gehörte, sondern einer 3. nicht anwesenden Person. Dieses bearbeitete Foto hat sie nun als Profilbild und wenn ich Punkt 2 richtig verstehe, ist das Nutzungsrecht durch die Bearbeitung nun an sie übergangen?

Das hieße doch im umgekehrten Fall, wenn ich dieses Foto erneut bearbeiten würde, geht das Nutzungsrecht wieder an mich oder bin ich jetzt auf dem Holzweg?



quote:
Es müßte dem Rechteinhaber, der dem anderen Nutzungsrechte erteilt hat (symmetrisch du-ihr / sie-dir), schon objektiv unzumutbar sein, daß ein solches Recht weiter bestehen kann, damit er dem Nutzungsrechteinhaber das Nutzungsrecht entziehen kann. Das kann ich mir in deiner Konstellation außerhalb von erotischen Fotos / Nacktfotos nicht vorstellen.


Hier gestehe ich, den 1. Satz nicht richtig nachvollziehen zu können. Und nein, es handelte sich weder um professionelle, noch erotische Fotos. Es sind i.d.R. reine "Portrait" Fotos.

MfG
B.I.

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#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Kann man nach einer Trennung sich nicht wirklich auch trennen. Lösch alle Bilder die du nicht geschossen hast. Lösch alle Bilder die andere zu sehen sind die das nicht wollen.

Und nicht mit wer erwirbt ein neues Recht.

1. Der der das Bild macht hat ein Recht
2. Der eines bearbeitet hat an diesem Werk ein Recht, mit dem er aber nur was anfangen kann wenn im der 1. seines herausgibt.
3. Der Rechteinhaber des Ursprungsrecht, oder eines neuen Rechts muss dieses dem "Veröffentlicher" gegeben haben, sonst kann er nichts veröffentlichen
4. Der der abgebildet ist hat auch Rechte und muss der Veröffentlichung zustimmen. Er hat sicher nie zugestimmt über die Beziehung hinaus diese Bilder online zu nutzen.

Die Frage ob sich ein Prozess lohnt - für eine beendete Beziehung - sollte man sich stellen. Und wer will deine alten Bilder denn online sehen.

Uwe

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#4
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Der Anwalt hat wohl ein bisschen getrunken oder sonstwie die Peilung verloren.

Wenn zwei Freunde beschließen, ein Foto von sich ins Internet zu stellen, dann stellt dies eine Nutzungserlaubnis dar für beide und für alles und für ewig, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden war, was man dann im Streitfall einem Gericht glaubhaft machen müsste entgegen allen Usancen und Gepflogenheiten von Verliebten.

Insbesondere gilt dies für das gemeinsame Nutzungsrecht an dem:

- Urheberrecht des Fotografen, des Bildbearbeiters, dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten -

ohne dass dabei eine zeitliche Begrenzung zu sehen ist -

außer, es wurde explizit vereinbart: "Dieses unser gemeinsames Ding stellen wir ins Internet bis Ostern 2011, dann kommt es raus!"

Wurde keine zeitliche Begrenzung vereinbart, sollte der Vertragszweck gelten, analog zu § 31 Einräumung von Nutzungsrechten.

Danach kann eine unbefristete Einräumung von Nutzungsrechten nicht gekündigt werden, weil man dem Eingeräumten plötzlich gram ist oder nicht mehr mit ihm beischlafen möchte.

Sondern nur noch wegen § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung - und dabei handelt es sich nicht um private Überzeugungen über die Treue des Ex!

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Wenn zwei Freunde beschließen, ein Foto von sich ins Internet zu stellen, dann stellt dies eine Nutzungserlaubnis dar für beide und für alles und für ewig, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden war, was man dann im Streitfall einem Gericht glaubhaft machen müsste entgegen allen Usancen und Gepflogenheiten von Verliebten.


Auf den Account der beiden, dann ist es ja kein Problem die "GbR" aufzulösen und die Bilder zu entfernen.
Die stehen aber bei "einem" auf dem Account. Des weiteren ist strittig ob man sich gegenseitig die lebenslange Rechte auch nach der Beziehung erteilt hat. Du brauchst ein erteiltest Recht, die Annahme das es so gemeint war reicht nicht.

Und ein Anwalt macht was man ihm sagt.

Uwe

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#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Ich weiß nicht ob es eine Rolle spielt, dass der PC zu dem Zeitpunkt gar nicht ihr gehörte, sondern einer 3. nicht anwesenden Person.


Nö.

quote:
wenn ich Punkt 2 richtig verstehe, ist das Nutzungsrecht durch die Bearbeitung nun an sie übergangen?


Nein, dadurch nicht. Sie hat ein *Urheberrecht* an der Bearbeitung.
Du hast also ein Recht (Urheberrecht am Foto), sie zwei (Urheberrecht an der Bearbeitung, Recht am eigenen Bild).
Dabei ist "2:1" irrelevant, wichtig ist nur, daß ihr beide jeweils mindestens ein Recht an dem Bild habt, das eine Nutzung ohne Erlaubnis unzulässig macht.
Diese Erlaubnis (Nutzungsrecht) habt ihr euch aber ja offenkundig gegeben, dazu haben Gerd und Co. ja schon ausführlich geschrieben.

quote:
Hier gestehe ich, den 1. Satz nicht richtig nachvollziehen zu können.


Der Satz

"Es müßte dem Rechteinhaber, der dem anderen Nutzungsrechte erteilt hat (symmetrisch du-ihr / sie-dir), schon objektiv unzumutbar sein, daß ein solches Recht weiter bestehen kann, damit er dem Nutzungsrechteinhaber das Nutzungsrecht entziehen kann. "

bedeutet, daß nur in Ausnahmefällen ein Nutzungsrecht wieder entzogen werden kann.
Beispiel: du hast ein Foto von dir für einen Kaninchenzüchterverein zur Verfügung gestellt, der sich nach deinem Weggang in "Verein zur Pflege des NS-Gedankengutes" umtauft. Das wäre so ein Fall.

Allein die Tatsache, daß deine Ex nun sauer auf dich ist, weil ihr getrennt seid und du vielleicht mit ihrer Schwester im Bett warst, genügt dazu nicht.

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