Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

27. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb444510-28
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

Hallo zusammen,

ich hoffe das ich den Thread richtig getroffen habe.

Vorab erstmal etwas Hintergrund.

Am 06.06.2016 ist mir jemand ins Auto gefahren, Polizei wurde Alarmiert und der Unfallverursacher war auch vor der Polizei geständig und gab die Schuld aufgrund von Unachtsamkeit zu.
Telefonisch alles mit der Versicherung abgesprochen wie der weitere Verlauf ist etc. Polizei sagt ich kann weiterfahren, aber soll die Tage zur Werkstatt fahren.
Am 08.06.2016 war ich bei der Werkstatt, welche mit ans Herz legte doch lieber zur Dekra zu fahren und dort ein Gutachten machen zu lassen weil es wahrscheinlich ein Wirtschaftlicher Totalschaden sei.
Ich am selben Tag zur Dekra und ein Unfallgutachten in Auftrag gegeben.
Am 10.06.2016 bekam ich auf Anfrage das Gutachten in Kopie, daraus war zu schließen das mein Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 4.700 € habe und die Reparaturkosten eine höhe von 6.270 € haben.
Das heißt somit Wirtschaftlicher Totalschaden, die Dekra selber hat sich Restwertangebote geholt wovon das höchste 2.360 € beträgt, eine Wiederbeschaffungsdauer wurde laut dem Gutachten auf 10 Tage festgesetzt.
Im Gutachten ist auch herausgekommen, das eine Einschränkung der Verkehrssicherheit vorliegt und nur eine bedingte Fahrfähigkeit bis zur Werkstatt gegeben ist.
Nun hat mir die Versicherung selber am 17.06.2016 ein erneutes Restwertangebot in höhe von 2.740 € zukommen lassen.
Bis heute (27.06.2016) habe ich noch keine Zahlung sowie Freigabe von der Versicherung erhalten, somit konnte ich mir auch noch kein neues Auto zulegen da ich das Geld von der Versicherung für den Kauf eines neuen benötige.

Nun zu meiner Frage.

Ich möchte mir diese Woche noch ein neues Auto kaufen, wie kann ich der Versicherung verständlich machen das ich das Geld benötige. Auf Anrufe und Minutenlanges warten in der Warteschleife kommt nur die Aussage das der Fall noch bearbeitet wird.
Für wie viele Tage kann ich eine Nutzungsausfallentschädigung gelten machen? Ab dem Tag des Unfalles oder eher erst ab dem Tag des Gutachtens? Bis wann kann kann ich die Entschädigung geltend machen? Ich konnte mir bis jetzt noch kein neues Auto kaufen da mir das Geld der Versicherung fehlt.


Ich hoffe ihr versteht was ich meine

Gruß Sebastian

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6 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Du kannst für 10 Tage einen Nutzungsausfall geltend machen. Das fehlende Geld von der Versicherung ist kein Grund, dass sich der Nutzungsausfall erhöht. Allenfalls könntest du Zinsen für ein Darlehen geltend machen wenn du dir für diese Zeit das Geld würdest leihen müssen. Das sind aber nur wenige Euros. Bei einem Überziehungszins zu angenommenen 10% wären das bei 4700€ also ca. 39€ pro Monat ab 10 Tage nach dem Tag an dem du Fahrzeug nicht mehr nutzen konntest.

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#2
 Von 
fb444510-28
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke micbu für deine schnelle Antwort.

Leider muss ich dir sagen das mich deine Antwort nicht wirklich zufrieden stellt.
Ich habe gelesen das zu den 10 Tagen eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 2 - 10 Tagen einzuräumen ist, sowie der Zeitraum den die Versicherung benötigt um den Schaden zu untersuchen mit zu berücksichtigen ist.

Kann dazu jemand etwas sagen?
Wie mache ich die Entschädigung geltend, per Telefonat, Mail oder doch lieber in Briefform?

Gruß Sebastian

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Du hast eine Schadensminderungspflicht. Ein Darlehen erzeugt weniger Kosten als einfach abzuwarten bis die Versicherung zahlt um diese Zeit als Ausfallzeit geltend zu machen. Wenn du darlegen kannst, dass die 10 Tage nicht reichen, dann kannst du auch noch ein paar Tage mehr rausschlagen. Du kannst aber nicht 10Tage geltend machen, wenn du bereits nach 1 Tag einen neuen Wagen auf dich angemeldet hast! Du solltest alles nachweisbar gestalten, also mit Briefen als Einwurfeinschreiben.
Diese Prüf- oder Überlegungsfrist scheidet bei dir aus, denn du warst dir ja, so habe ich das zumindest verstanden, seit dem Gutachten, sicher, dass du einen anderen Wagen möchtest. Du brauchst dazu keine Freigabe von der Versicherung und auch nicht auf die Zahlung zu warten. Die Wartezeit geht aktuell auf dein Konto.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb444510-28
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja, dann würde ich mal sagen ist meine Frage damit geklärt.
Dann kann ich die Entschädigung bei der Versicherung nur beantragen und hoffen das dabei noch etwas bei rum kommt.

Dann hätte ich aber noch eine andere Frage zu der Thematik.

Darf die Versicherung selber noch eine Restwertanfrage starten um somit den auszuzahlenden Betrag zu minimieren oder muss sie sich dabei an die Werte aus dem Dekra Gutachten halten?

p.s. hab gerade nachricht bekommen dass das Geld heute zur Überweisung angewiesen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Auch wenn Dich micbus Antwort nicht zufriedenstellt, entspricht sie gleichwohl der gängigen Rechtsprechung.

Im von Dir selbst beauftragten Gutachten stehen die 10 Tage, in denen es Dir möglich sein sollte, ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. An das Gutachten bist nun auch Du gebunden.

Außerdem schreibst Du doch, dass Dir die Versicherung ein Restwertangebot unterbreitet hat. Du schreibst jedoch nicht Deine Reaktion an die Versicherung darauf. Vermutlich wartet man darauf, dass Du es annimmst um die Restsumme auszahlen zu können. Beachte dabei die Bindungsfristen. Die Restwertangebote laufen nicht ewig.

Da es hier ja um eine für Dich offensichtlich bedeutende Summe geht, würde ich alles allein schon zum Zweck der Beweisbarkeit ausschließlich schriftlich machen.

Dein Verzinsungsanspruch bei Inanspruchnahme eines Darlehns berechnet sich m.M.n nur aus der Restsumme (gebildet aus Wiederbeschaffungswert minus höchstem Restwertangebot).

Ich denke, der Ball liegt derzeit in Deinem Feld.

Berry

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Selbstverständlich darf die Versicherung das machen. Es spielt aber auch keine Rolle. Du bekommst das Geld aus dem Gutachten. Wer (Versicherung oder Aufkäufer) welchen Anteil übernimmt ist doch belanglos, denn der Aufkäufer hat sich ja gegenüber der Versicherung verpflichtet den Wagen zu dem Restwert abzunehmen. Tut er dies nicht, dann kannst du ggf. Nachforderungen an die Versicherung stellen. Ob du die Mehrwertsteuer bekommst ist davon abhängig wo du den neuen Wagen kaufen wirst (Händler/Privat). Oft überweisen die Versicherungen zunächst den Nettowert und den Bruttorest erst nach erfolgtem Kauf bei einem gewerblichen Verkäufer.

-- Editiert von micbu am 27.06.2016 16:38

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