Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Wohnungsübergabe

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Verspätete Übergabe kann spürbare Beeinträchtigung der Erwerber darstellen

Erhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit eine Nutzungsbeschädigung zu erhalten sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

Verspätete Fertigstellung

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt der Bauträger die vereinbarte Bauzeit mehr als nur ganz geringfügig. Für den Zeitraum der Verspätung verlangen die Erwerber Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Markus Koerentz
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Nutzungsentschädigung als Verzugsschadenersatz

In seinem Urteil vom 20.02.2014 zu Az. VII ZR 172/13 sprach der Bundesgerichtshof adäquate Nutzungsentschädigung zu und stützt den Anspruch der Erwerber auf §§ 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB.

Schadenhöhe

Anspruch auf Ausgleich des durch den Nutzungsausfall entstandenen Vermögensschadens wegen Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit sofern eine spürbare Beeinträchtigung der Erwerber besteht.

Spürbarkeitskriterium

Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Qualität der bewohnten Wohnung deutlich hinter der Qualität der erworbenen Wohnung zurück bleibt. Neben den verschiedenen entsprechend der Baubeschreibung vorgesehenen Ausstattungsmerkmalen und den Wertvergleich zwischen Alt- und Neubauniveau ist dabei die Größe der Wohnung (Wohnfläche) ein entscheidendes Kriterium

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:

Bei Erwerb einer zu spät fertig gestellten bzw. verspätet bezugsfertigen Eigentumswohnung sollte die Möglichkeit Ersatz des Nutzungsfallschadens zu verlangen nicht außer Betracht gelassen werden. Auch dieser Anspruch bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung der Wohnung besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Neben der schon erwähnten Ausschlussgründen, Gleichwertigkeit des bisher bewohnten Wohnraums und nur ganz kurzzeitigen Beeinträchtigungen, steht der Anspruch auch im Alternativverhältnis zum Anspruch aus Ersatz der für die bis zum Einzug zu zahlenden Miete.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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