Nutzung von Gemeinschaftsflächen für Kinderwagen oder Rollstuhl

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Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Mietrecht

In einer seiner jüngsten Entscheidungen hat der BGH einem alten und leidigen Thema des Mietrechts endlich eine neue Wendung gegeben.

Gerade in Mietshäusern mit mehreren Parteien kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Benutzung der Gemeinschaftsflächen.

Gerade junge Familien mit kleinen Kindern, welche in einer Mietwohnung wohnen, werden wohl schon häufiger vor der Frage gestanden haben: Darf ich den Kinderwagen oder Buggy meines Kindes im Hausflur abstellen?

Aber auch für Rollstuhlfahrer stellt sich die Frage, darf ich meinen Rollstuhl im Hausflur abstellen oder für ältere Menschen die zum Beispiel einen Rollator benötigen.

In der Vergangenheit gab es darüber häufig Streit, zwischen Mietern und Vermietern oder anderen Mitmietern.

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom 10.11.06, Az. V ZR 46/06 in Bezug auf das Verhältnis Mieter gegenüber Vermieter, bzw. Eigentümer diese Frage entschieden.

Laut BGH steht das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf dem Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.

Demnach darf der Mieter Gegenstände wie einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator, auf den er angewiesen ist, an geeigneter Stelle im Hausflur abstellen, solange dessen Größe das Abstellen zulässt.

Die vorliegende Entscheidung wurde zwar nur im Verhältnis Mieter gegenüber Vermieter, bzw. Eigentümer getroffen, sie dürfte meines Erachtens jedoch von ihrer Intention her ebenso im Verhältnis Mieter gegenüber Mieter bzw. gegenüber anderen Wohnungseigentümern anwendbar sein.

Aus diesem Grunde dürften auch entsprechende Klauseln in Hausordnungen, bzw. Teilungserklärungen in Zukunft unzulässig sein, sofern sie das Abstellen von Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren auf den Gemeinschaftsflächen oder Sonderflächen verbieten.

Für Mitmieter oder Mit- (Wohnungs-) Eigentümer die sich an solchen Gegenständen im Hausflur stören, dürften in Zukunft schwere Zeiten anbrechen. Zu beachten ist jedoch das solche Gegenstände, wie der BGH ausgeführt hat, nur an geeigneter Stelle abgestellt werden dürfen. Das heißt, durch das Abstellen, zum Beispiel eines Kinderwagens, dürfen die anderen Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. Gerade in Bezug auf diese Formulierung wird sich wohl für die Zukunft neues Streitpotential ergeben.