Nutzung falsch gelieferter Ware

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
LesterBurnham
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung falsch gelieferter Ware

Hallo,

ich habe im Rahmen unserer Altbausanierung bei einem OnlineShop diverse Heizkörper und Badarmaturen bestellt.

Die Lieferung der Heizkörper, insgesamt 11 Stück, erfolgte als Direktanlieferung vom Hersteller. Allerdings entsprachen 6 der bestellten Heizkörper nicht der von mir bestellten Länge (1000mm bestellt, 800mm geliefert), die anderen 5 Heizkörper haben alle verschiedene Abmessungen, so dass der Unterschied von 200mm nicht sofort, sondern erst bei der Montage im direkten Vergleich zur Fensterbreite auffiel.

Die Montage der Heizkörper fand am 18. Dezember, zu Beginn der vorhergesagten Frostperiode statt. Auf Anraten meines Installateurs, haben wir dann in jedem der 3 betroffenen Räume jeweils nur einen der falsch gelieferten Heizköper anstatt der geplanten 2 montiert, um so eventuelle Frostschäden an den Leitungen zu vermeiden.

Am gleichen Tag habe ich noch telefonisch und anschliessend per Mail dem Onlineshop die Situation geschildert. Eine schriftliche Reaktion erhielt ich erst gestern auf Nachfrage, mit der Aussage, dass die 3 unbenutzten Heizkörper ausgetauscht, die 3 montierten allerdings nicht zurückgenommen werden können. Dabei beruft sich der Onlineshop wohl auf Widerstand seitens der Herstellerfirma (was nach Meiner Meinung für mich irrelevant ist, da mein Vertragspartner der Onlineshop ist).

Sollte der Onlineshop im Recht sein, würde mich die Sache ca. 320€ für die Heizkörper, sowie den Umstand der Demontage der falschen und anschliessenden erneuten Montage der richtigen Heizkörper kosten.

Bei meiner eigenständigen Recherche, bin ich auf folgendes Urteil gestossen, wonach ich mich (nach meiner Meinung) im Recht befinde und somit auf einen unentgeltlichen Austausch bestehen kann, bin mir aber unsicher inwieweit man so ein Urteil verwerten kann.

http://miur.de/1589

Ich hoffe den Sachverhalt einigermaßen nachvollziehbar dargestellt zu haben und bedanke mich im vorraus für Tipps und Anregungen zu diesem Thema.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo,

eine Falschlieferung stellt i.S.d. § 434 III BGB ebenfalls einen Sachmangel dar, der die Rechte des § 437 BGB auslöst. Demnach können Sie Nacherfüllung (Lieferung mangelfreier Ware gem. § 439 BGB ) verlangen. Indem Sie die Heizkörper installiert haben, kamen Sie sogar einer Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nach, da Sie ebenfalls die Montage verweigern hätten können und die daraus entstehenden Leitungsschäden als Schadensersatz ggü. dem Lieferant hätten geltend machen können. Der Verkäufer ist genauso verpflichtet, die montierten Heizungsgeräte zurückzunehmen, wie die unmontierten. Wie Sie bereits völlig richtig erkannt haben, ist das Problem des Shops mit der Herstellerfirma nicht das ihrige. Die gezogenen Nutzungen haben nichts damit zu tun, da Sie nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern Nacherfüllung verlangen und somit § 474 Abs. 2 Anwendung findet.
Weisen Sie den Shop also auf seine Nacherfüllungspflicht aufgrund mangelhaft gelieferter Ware hin. Es ist immer wieder belustigend, wie Händler versuchen dem Kunden weis zu machen, rechtliche Ansprüche des Kunden würden auf Kulanz ihrer Seite beruhen...

Gruß

David

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#2
 Von 
LesterBurnham
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo David,

vielen Dank erstmal für die hilfreiche Antwort, hätte noch einen Nachtrag der oben nicht ganz klar von mir dargestellt worden ist. Und zwar war die Anlieferung am 08.12 2009 und die Montage wie geschrieben am 18.12.2009.
Kann diese Zeitspanne irgendwie zum Nachteil für mich werden, im Sinne von Zeit genung um die korrekte Grösse zu überprüfen und nachzumessen oder ähnliches?

Danke nochmals & Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@rawed,

"da Sie ebenfalls die Montage verweigern hätten können und die daraus entstehenden Leitungsschäden als Schadensersatz ggü. dem Lieferant hätten geltend machen können."

Wäre es Ihnen möglich dies auch juristisch zu begründen?



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann diese Zeitspanne irgendwie zum Nachteil für mich werden, im Sinne von Zeit genung um die korrekte Grösse zu überprüfen und nachzumessen oder ähnliches? <hr size=1 noshade>


Selbst wenn Sie die falsche Größe direkt nach der Lieferung bemerkt hätten, so hätten Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung gehabt. Ferner kann der Käufer regelmäßig darauf vertrauen, dass der Verkäufer seine Pflicht der vertragsgemäßen Leistung erbringt. Ich sehe also keinen Unterschied darin, ob Sie bereits einen Tag nach der Falschlieferung den Mangel bemerkt hätten oder erst bei der Montage. Dies hätte sich lediglich bei einem hypothetischen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer ausgewirkt, wenn Sie diesem keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hätten und deshalb die Leitungen durch Kälte beschädigt worden wären, obwohl der Verkäufer diese Schäden durch rechtzeitige mangelfreie Lieferung hätte verhindern können. Dies ist aber hier rein theoretisch und nicht praktisch zu sehen, da sie keinen Schadensersatz fordern.

quote:<hr size=1 noshade>"da Sie ebenfalls die Montage verweigern hätten können und die daraus entstehenden Leitungsschäden als Schadensersatz ggü. dem Lieferant hätten geltend machen können."

Wäre es Ihnen möglich dies auch juristisch zu begründen? <hr size=1 noshade>


Ja:

Durch die Falschlieferung begeht der Verkäufer eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB (Wenn er sie schuldhaft herbeigeführt hat). Durch diese Pflichtverletzung kann der Käufer den sog. "Schadensersatz neben der Leistung" geltend machen. Dabei tritt neben den Primäranspruch (hier Lieferung mangelfreier Heizung = Nacherfüllungsanspruch) ein Sekundäranspruch (Mangelfolgeschaden an den Rohren durch Nichtbeheizbarkeit wg. mangelhafter Heizungen), also die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßer
Erfüllung und der Vermögenslage bei Erfüllung unter Verletzung einer
Pflicht.

Den Käufer könnte höchstens ein Mitverschulden gem. § 254 BGB bei unbegründeter Verweigerung der Installation der Heizkörper zur Vermeidung von Schäden an den Rohren treffen.

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-- Editiert am 10.01.2010 21:42

-- Editiert am 10.01.2010 21:44

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@rawed,

Probleme wegen des Fehlen einer angemessenen Nachfristsetzung zur Lieferung und unterlassener Untersuchung der gelieferten Ware durch den Käufer sehen sie keine?


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

@stefan bzw. rawed:

Das war auch mein allererster Gedanke. Ich denke, der Händler wird (zurecht) argumentieren, dass ihm zunächst zumindest die Möglichkeit zur sofortigen Mangelbeseitigung hätte gegeben werden müssen. Schließlich hat der Käufer die Pflicht, den Schaden gering zu halten.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

@ Stefan5: Wie ich bereits oben geschildert habe, kann dem Verkäufer durchaus zugemutet werden, dass er die korrekte Ware versendet. Dies gilt ferner, da ein Laie (kein Installateur) wohl optisch kaum den Unterschied zwei verschieden gelieferter Heizkörper"arten" erkennen wird! Ein Argumentationsweg wäre zwar, dass der Verkäufer sich auf mangelndes Nachlieferungsbegehren des Käufers beruft, jedoch würde dies lediglich dann von Bedeutung sein, wenn der Mangelbeseitigungsanspruch vom Käufer in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeübt werden würde (Käufer wartet absichtlich bis der Schaden eintritt und macht erst dann seine Mängelbeseitigungsansprüche geltend), oder durch den Richter in der dem Verkäufer nicht eingeräumten Möglichkeit der Nachbesserung durch den Käufer ein Mitverschulden des selben gesehen wird (§ 254 I). Dies ist jedoch auch unwahrscheinlich, da eine Nachlieferung von Sanitärgeräten innerhalb von 9 Tagen bei einem Zwischenhändler zu seinem Endkunden durchaus unwahrscheinlich ist.
Dies ist jedoch hier ein rein theoretisches Problem, da der Fragesteller diese Situation nicht eintreten hat lassen. Seine ihm zustehenden Rechte (s.o.) kann der Verkäufer weiterhin nicht ausschlagen.

Gruß

David



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#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@rawed,

"Dies gilt ferner, da ein Laie (kein Installateur) wohl optisch kaum den Unterschied zwei verschieden gelieferter Heizkörper"arten" erkennen wird!"

Es stimmten nur nicht die Länge/Größe der Heizkörper.
Auch ein Laie kann mit dem Zollstock umgehen und nachmessen, ob die Heizkörper die richtigen Maße haben.
War der Käufer nicht verpflichtet die Richtigkeit der gelieferten Ware zu überprüfen (zumindest mit dem Zollstock)?.

"Ein Argumentationsweg wäre zwar, dass der Verkäufer sich auf mangelndes Nachlieferungsbegehren des Käufers beruft, jedoch würde dies lediglich dann von Bedeutung sein, wenn der Mangelbeseitigungsanspruch vom Käufer in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeübt werden würde"

Sie vertreten also die Ansicht, dass der Käufer sofort Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB hat, auch wenn der Käufer keine Nacherfüllung verlangt bzw. der Verkäufer innerhalb der angemessenen Nachfrist liefert?
Ist der Verkäufer ohne Nachfristsetzung überhaupt in Verzug geraten? Kann der Verkäufer ohne in Verzug zu sein nach 280 BGB schadensersatzpflichtig werden?

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#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch ein Laie kann mit dem Zollstock umgehen und nachmessen, ob die Heizkörper die richtigen Maße haben. <hr size=1 noshade>


Wenn hier nicht das HGB einschlägig ist, gibt es keine Rügepflicht. Handelt der Käufer als Verbraucher, wird nichts dagegen einzuwenden sein, die Heizungskörper ungeprüft zu lagern, bis sie eingebaut werden sollen.

Zitat:
Ist der Verkäufer ohne Nachfristsetzung überhaupt in Verzug geraten? Kann der Verkäufer ohne in Verzug zu sein nach 280 BGB schadensersatzpflichtig werden?


Das kann er (wenn er kann...)

Für Mangelfolgeschäden ist als sonstiger Schaden dagegen allein § 280 Absatz 1 BGB anzuwenden, wonach der Schadensersatzanspruch auch ohne Fristsetzung besteht und neben anderen Gewährleistungsrechten (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) geltend gemacht werden kann.

http://www.rechtslexikon-online.de/Mangelfolgeschaden.html

Dieser Mangelfolgeschaden wird in der Regel aber durch AGB der Händler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, was erlaubt wäre.

Von grober Fahrlässigkeit, geschweige Vorsatz dürfte hier aber keine Rede sein. Es verbleibt eine leichte Fahrlässigkeit, die sich der Händler, der sich des Herstellers zur Lieferung als Erfüllungsgehilfen bedient, zurechnen lassen muss, das war es aber.


-- Editiert am 11.01.2010 20:59

-- Editiert am 11.01.2010 21:02

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie vertreten also die Ansicht, dass der Käufer sofort Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB hat, auch wenn der Käufer keine Nacherfüllung verlangt bzw. der Verkäufer innerhalb der angemessenen Nachfrist liefert?
Ist der Verkäufer ohne Nachfristsetzung überhaupt in Verzug geraten? Kann der Verkäufer ohne in Verzug zu sein nach 280 BGB schadensersatzpflichtig werden?
<hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Für Mangelfolgeschäden ist als sonstiger Schaden dagegen allein § 280 Absatz 1 BGB anzuwenden, wonach der Schadensersatzanspruch auch ohne Fristsetzung besteht und neben anderen Gewährleistungsrechten (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) geltend gemacht werden kann. <hr size=1 noshade>


Dies ist auch mehr als logisch. Man nehme den Beispielfall der Dachziegellieferung. Die Lieferung wurde für den 10.01.2010 ausgemacht und diese treffen auch pünktlich ein. Jedoch handelt es sich um viel zu kleine Dachziegel, so dass diese für den Einbau nicht geeignet sind. Am selben Nachmittag ereilt den Ort ein heftiger Sturm und Regen. Wäre es jetzt sinnvoll, dem Verkäufer noch eine Frist zur Nachlieferung zu setzen? Nein, da die ursprüngliche Lieferung mangelhaft war und bereits durch diese Pflichtverletzung der Schaden am Haus entstanden ist, ohne dass der Verkäufer realistischerweise durch Nachlieferung etwas dagegen unternehmen hätte können. Wie gezeigt, ist hier eine Fristsetzung nicht einmal sinnvoll, da der Schaden so oder so eintreten würde.

@Stefan 5

Du verwechselst hier den Verzugsschaden mit dem einfachen Schadensersatz aus § 280 I BGB . Nicht immer bedarf es für den Anspruch auf Schadensersatz auch einer Fristsetzung, z.B. beim Anspruch aus § 280 I BGB .

Gruß

David

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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ rawed,

Ich bin nicht überzeugt, ob 280 I BGB allein für den vorliegenden Fall tatsächlich die richtige Anspruchsgrundlage ist (schließe dies aber nicht aus).

280 I BGB erfasst alle Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können.

Im vorliegenden Fall war aber gerade eine Nachfristsetzung möglich, wenn der Käufer die Ware bei Lieferung geprüft hätte.







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#12
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

@Stefan5 Siehe hierzu meine beereits getätigten Ausführungen. Wie gesagt ist das Problem rein theoretisch, da er ja keinen Schadensersatz geltend macht. Ob dem Käufer eine Überprüfung der Ware zugemutet werden kann ist Auslegungssache bzw. möglicherweise unter § 241 II, 242 zu subsumieren. Abschließend kann das Problem hier wohl nicht geklärt werden. Die Frage ist, ob es dem Käufer zumutbar gewesen wäre, das Risiko auf sich zu nehmen, dass Schäden an den Leitungen entstehen, wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig nachgeliefert hätte. Das Problem ist sehr Einzelfallbezogen und kann hier glaube ich nicht abschließend geklärt werde.
§ 280 I wäre jedoch, geht man von keiner Überprüfungspflicht aus, die richtige Anspruchsnorm.
§ 280 II, 286 wäre, wenn man von einer Überprüfungspflicht ausgeht, die richtige Anspruchslage, wenn der Verkäufer trotz Nachfristsetzung nicht rechtzeitig geliefert hätte und folglich ein Schaden entstanden wäre.

Gruß

David

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#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Um noch einmal auf die Rügepflicht zurückzukommen, wir haben das schon mehrfach im Forum besprochen: Sie existiert nicht beim Verbrauchsgüterkauf.

Ausführlich hier:

Aufsatz "Rügeobliegenheit bei Verbrauchsgüterkauf" von Rechtsanwalt Dr. Christopher Woitkewitsch

http://gedw.cts-design.de/koenig/documents/05-08-MDR-woitkewitsch.pdf

und

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Mast bereits einige Zeit vor der Mängelanzeige des Kunden von seinem Vater angenommen wurde. Denn dieser sei weder Erfüllungsgehilfe des Kunden gewesen noch bestehe eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers wie z.B. beim Handelskauf.

AG Fürstenwalde Urteil vom 9.6.2005 (15 C 147/04 )





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