Notebook erneut defekt, Gewährleistung oder Garantie?

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
kundecr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Notebook erneut defekt, Gewährleistung oder Garantie?

Mein Notebook hatte 5 Monate nach dem Kauf zum ersten mal ein paar
Macken. Also zum Händler eingeschickt.
Der hat es laut eigener Aussage zu einer "von *Hersteller* zertifizierten
Werkstatt" geschickt, auf dem Beleg steht "Bezug: Garantie/Reklamation",
wiederbekommen, lief weitere 3 Monate einwandfrei.

Dann traten die alten Macken wieder auf und einige Stunden später war es
komplett tot.

Der Händlersupport sagt, das Gerät wäre noch in der 12-monatigen
Garantie vom Hersteller, es wäre am schnellsten es direkt wieder zur
besagten Werkstatt zu schicken oder die Garantieabwicklung vom Händler
übernehmen zu lassen.

Nun die Frage:
1. Habe ich bei der ersten Reparatur die Garantie oder die
Gewährleistung in Anspruch genommen? Ich hatte keinen Kontakt mit dem Hersteller, der Händler sprach jedoch von Garantieabwicklung.
2. Soll ich dem Vorschlag des Support folge leisten und ist das dann
wiederum Garantie oder Gewährleistung?

Hintergrund: Da die Werkstatt anscheinend nicht in der Lage ist, den Mangel nachhaltig zu beheben würde ich das Gerät gerne so schnell wie möglich loswerden, da ich nicht alle paar Monate für Wochen auf mein Arbeitsgerät verzichten kann.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von kundecr):

1. Habe ich bei der ersten Reparatur die Garantie oder die
Gewährleistung in Anspruch genommen?

Die Gewährleistung.
Zitat:

2. Soll ich dem Vorschlag des Support folge leisten und ist das dann
wiederum Garantie oder Gewährleistung?

Das ist der geschickte Versuch des Händlers, sich um seine Gewährleistungspflicht zu drücken. Ein großer, an sich mit gutem Ruf beleumdeter, Online-Händler versucht das gern.

Der Verbraucher-Kunde hat Gewährleistungsansprüche gegen den Händler. Der darf den Kunden nicht auf die Garantie des Herstellers verweisen. Er muss seine Gewährleistungspflicht erfüllen.
Der Kunde wiederum muss dem Händler Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben. Wenn der Kunde stattdessen an den Hersteller herantritt, setzt er seine Rechte auf Gewährleistung durch den Händler auf's Spiel.
Zitat:

Hintergrund: Da die Werkstatt anscheinend nicht in der Lage ist, den Mangel nachhaltig zu beheben würde ich das Gerät gerne so schnell wie möglich loswerden, da ich nicht alle paar Monate für Wochen auf mein Arbeitsgerät verzichten kann.

Etwas vereinfacht gesagt hat der Händler das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Scheitert auch der zweite Versuch, gilt die Nachbesserung als gescheitert, und dann stehen Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Kauf oder Minderung des Kaufpreises etc. im Raum.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kundecr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Das klingt schonmal ganz gut.
Ich werde das Gerät wieder an den Händler schicken.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Gewährleistung.

Totaler Blödsinn, denn der TE schreibt das hier:
Zitat (von kundecr):
Der hat es laut eigener Aussage zu einer "von *Hersteller* zertifizierten
Werkstatt" geschickt, auf dem Beleg steht "Bezug: Garantie/Reklamation",
wiederbekommen, lief weitere 3 Monate einwandfrei.

Zitat (von kundecr):
Habe ich bei der ersten Reparatur die Garantie oder die
Gewährleistung in Anspruch genommen? Ich hatte keinen Kontakt mit dem Hersteller, der Händler sprach jedoch von Garantieabwicklung.

Was hat man denn vom Händler verlangt, Sachmängelhaftung oder einfach dem Händler die Wahl gelassen?
Zitat (von eh1960):
Etwas vereinfacht gesagt hat der Händler das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Scheitert auch der zweite Versuch, gilt die Nachbesserung als gescheitert, und dann stehen Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Kauf oder Minderung des Kaufpreises etc. im Raum.

Nun auch wenn es ein Laienforum ist, sollte man doch gerade als Anfänger auch fundierte Grundlagen für die pauschalen Aussagen bringen. §440 BGB setzt immer den das gleiche Bauteil als Mangel voraus, Beispiel einmal Grafikarte gleich Ausfall das nächste Mal HDD, als zwei verschiedene Mängel und noch schlimmer nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein.
5+3 Monate wie der TE schreibt, und man ist als Kunde in der Beweispflicht, das genau der Fehler bei Besitzübergang vorhanden ist.
Zitat (von kundecr):
Das klingt schonmal ganz gut.

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