Note nachträglich schlechter gemacht Berufsschule

17. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
arbc2010
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 37x hilfreich)
Note nachträglich schlechter gemacht Berufsschule

Guten Tag,

ich hoffe das ich hier im richtigen Forum bin.
Habe folgendes Problem.

Habe heute eine Klausur im Fach Rechnungswesen (Berufsschule) zurückbekommen.
Volle Punktzahl, Note: 1,0
Eine Kollegin von mir hatte einen kleinen Fehler, welcher bei mir jedoch übersehen wurde.
Sie hat den Lehrer angesprochen, mit dem Hinweis, bei mir wäre ja auch kein Punkt abgezogen worden.

Darauf hin hat der Lehrer im PC meine Note auf 1,1 korrigiert.

Das wäre ja nicht weiter schlimm, hat aber dummerweise die Folge, dass der Gesamtschnitt nun auf 1,5 statt auf 1,4 steht, folgessen
erfolgt eine Rundung auf 2,0

Wie sieht die Rechtslage aus? Darf ein Lehrer im Nachhinein die Note schlechter machen?
Auf meiner Arbeit erfolgte keine Änderung, nur im PC des Lehrers.

Wäre auch über die genaue §-Angabe sehr dankbar!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

man kann theoretisch Rechtsmittel einlegen aber es wird dir nicht den gewünschten Erfolg bringen denn,

denn auch ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist nichtig wenn nach Eintritt der Rechtskraft Fakten zu Tage kommen welche zu einem anderen Verwaltungsakt/ Entscheidung geführt hätten.

D.h. in deinem Fall alles korrekt und für dich ist es dumm gelaufen, bedankt dich bei deiner Mitschülerin.

Das deine Note von 1,4 auf 1,5 und damit auf 2 gerundet wird liegt auch nicht nur an der einen Arbeit. Die Fehler hast du auch bei anderen Arbeiten schon begangen ergo ist die Note auch berechtigt.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>denn auch ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist nichtig wenn nach Eintritt der Rechtskraft Fakten zu Tage kommen welche zu einem anderen Verwaltungsakt/ Entscheidung geführt hätten. <hr size=1 noshade>


Nichtig ist hier gar nichts. Die Nichtigkeitsgründe für einen Verwaltungsakt sind in § 44 VwVfG abschließend geregelt. Von diesen Gründen sehe ich keinen erfüllt.

quote:<hr size=1 noshade>man kann theoretisch Rechtsmittel einlegen aber es wird dir nicht den gewünschten Erfolg bringen denn <hr size=1 noshade>


Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe kann man gegen die Bewertung einer Klausur nicht einlegen. Eine Klausur ist nur eine Vorbereitungshandlung für die Zeugnisnote und kann nicht unmittelbar, sondern nur zusammen mit dem Zeugnis angefochten werden.

Bei der Anfechtung des Zeugnisses würde dann inzident die Bewertung der Klausur geprüft werden.

Ich denke auch nicht, dass ein Vorgehen gegen die Bewertung erfolgt hätte, denn schließlich ist die Bewertung mit 1,1 ja zutreffend. Auch dem Lehrer muss man zugestehen, dass er bei der Bewertung einen Fehler übersieht. Das mag für Sie ärgerlich sein, aber ich würde keine Energie für ein meiner Meinung nach aussichtsloses Verfahren vergeuden.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12302.08.2010 11:09:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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