Guten abend zusammen,
ich hoffe irgendwer kann helfen. Folgender Sachverhalt: Es gab ein notarielles Testament indem auch ein Vermächtnis (Grundstück) an mich übetragen werden sollte. Hierfür musste ein Vermächtniserfüllungsvertrag erstellt werden über einen Notar. Der Wert des Grundstücks beläuft sich auf 100.000 Euro. Im Anschluss erhielten wir eine Rechnung berechnet nach 2,0 fachen Gebührensatz.
Nun habe ich im Internet mehrfach gelesen, dass hierfür nur eine 1.0 fache Notarsgebühr veranschlagnahmt wird, wenn es sich um ein Vermächtniserfüllungsvertrag handelt und es ein notarielles Testament ist. Die 2,0 fache Gebühr kann bei privatschriftlichen Testamenten bei Vermächtniserfüllung veranschlagt werden.
Wir hatten nochmal extra beim Notar nachgefragt ob diese von ihm erstellte Rechnung denn korrekt sei,da wir gegenteiliges im Internet gelesen hatten, der meint natürlich ja, seine Rechnung sei korrekt und ob es sich um ein notarielles oder privathandschriflitches Testament handelt, spiele keine Rolle.
Kann mir dies nochmal jemand bestätigen. Warum steht es denn mehrfach auf Anwalts-Websiten dass nur die 1.0fache Gebühr genommen werden muss. Ich finde es sowieso ein Unding, da der Erblasser ja bereits einmal für das Testament beim Notar gezahlt hat und nun extra nochmal ein Vertrag gemacht werden muss und nochmal die gleiche Rechnung bezogen auf das vermachte Grundstück gezahlt werden muss (aber das nur am Rande).
Notarsgebühr 2.0 oder 1.0 bei Vermächtniserfüllungsvertrag GnotKG
2. März 2018
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Frage vom 2. März 2018 | 22:08
Von
Status: Schüler (341 Beiträge, 66x hilfreich)
Notarsgebühr 2.0 oder 1.0 bei Vermächtniserfüllungsvertrag GnotKG
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 2. März 2018 | 23:19
Von
Status: Unbeschreiblich (47492 Beiträge, 16808x hilfreich)
Nach meiner Auffassung ist hier eine Gebühr nach KV Nr. 21102 fällig, d.h. die 1,0-fache Gebühr.
Sollte der Notar das nicht akzeptieren, so kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
#2
Antwort vom 3. März 2018 | 11:47
Von
Status: Schüler (341 Beiträge, 66x hilfreich)
Oh das kostet dann aber mit Sicherheit erneut Geld die gerichtliche Entscheidung oder?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. März 2018 | 08:44
Von
Status: Lehrling (1587 Beiträge, 976x hilfreich)
Ich würde es auch nach dem hh vorgeschlagenen Weg machen. Erst nochmal den Notar auf die genannte KV Nummer des GNotKG hinweisen. Akzeptiert er das nicht gerichtliche Entscheidung beantragen (müsste als Rechtsmittelbelehrung auf der Rechnung stehen).
Das Verfahren kostet keine Gerichtsgebühren.
#4
Antwort vom 4. März 2018 | 12:59
Von
Status: Schüler (341 Beiträge, 66x hilfreich)
ok super vielen lieben Dank an euch. Ihr seid super.
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