Notarkosten Vollmacht und Patientenverfügung

14. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)
Notarkosten Vollmacht und Patientenverfügung

Hallo zusammen,

ich habe mit meinem Ehepartner eine gegenseitige Vollmacht und Patientenverfügung beim Notar erstellen lassen.
Nun wundere ich mich, warum der Notar eine separate Patientenverfügung erstellt hat und diese natürlich auch mit 60 Euro pro Ehepaar berechnet hat.
Auf dieser [link=https://www.notargebuehren.com/vorsorgevollmacht-generalvollmacht/ ]Seite[/link] habe ich folgendes gefunden:

Zitat:

Eine Vorsorgevollmacht, die mit einer Patientenverfügung gekoppelt sein kann (empfohlen), kostet bei notarieller Beglaubigung bundesweit einheitliche Gebühren entsprechend des Vermögens des Bevollmächtigers. Eine enthaltene Patientenverfügung wird in der Regel kostenlos zusammen mit der Vorsorgevollmacht beglaubigt, allein kostet sie 60 Euro


Daraufhin habe ich den Notar angesprochen, ob das nicht sinnvoller wäre.
Die Antwort war nur sehr pampig, er hält separat Patientenverfügungen für sinnvoller. Und wenn es mir nicht passt kann er die Akten gern dem Landgericht zustellen und dann sollen die entscheiden.

So nun meine Frage, ist eine Patientenverfügungen normalerweise kostenlos oder macht jeder Notar eine separate Patientenverfügung?

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Es liegt im Ermessen des Notars, wie er das gestaltet.

Ich halte es für sinnvoll, eine separate Patientenverfügung zu machen, diese bedarf übrigens nicht der notariellen Beglaubigung.

Man sollte nicht alles für bare Münze nehmen, was man im Internet findet.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay danke.
Naja beglaubigt ist sie ja jetzt schon, dann zahl ich wohl besser :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
wird in der Regel kostenlos zusammen mit der Vorsorgevollmacht beglaubigt

Ein "in der Regel" kann ich nicht nachvollziehen.

Bedeutet im übrigen auch nicht, das jeder Notar das so machen muss.



Zitat (von MichaelMaier1990):
er hält separat Patientenverfügungen für sinnvoller.

Ja, diese Empfehlung habe ich auch schon öfter gehört.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei mehreren gleich "guten" Wegen ist der Notar verpflichtet, den kostengünstigsten zu wählen. Von den rechtlichen Auswirkungen her ist es egal, ob Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde oder separat erstellt werden. Der Vorteil der getrennten Urkunden liegt in der praktischen Handhabung, wenn die Urkunden gebraucht werden. Während die Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht)zur Legitimation im "Geschäftsverkehr" vorgelegt werden muss, richtet sich die Patientenverfügung an die dann behandelnden Ärzte und den Bevollmächtigten und ist sehr persönlich. Bei Zusammenbeurkundung würden dann Banken, Versicherungen usw. automatisch den Inhalt der Patientenverfügung erfahren. Ein weiterer Vorteil sind spätere Änderungen, wenn nur die Vollmacht oder nur die Patientenverfügung geändert werden soll.
Meiner Meinung nach liegt es trotzdem nicht im Ermessen des Notars, welchen Weg er für sinnvoller hält, sondern er müsste die Mandanten vorher aufklären und ihnen die Wahl lassen. Wird aber vermutlich - auch angesichts der relativ geringen Mehrkosten-
kaum ein Notar tun.
Ob eine "Eingabe" beim Landgericht Erfolg hätte, steht in den Sternen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Bei mehreren gleich "guten" Wegen ist der Notar verpflichtet, den kostengünstigsten zu wählen. Von den rechtlichen Auswirkungen her ist es egal, ob Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde oder separat erstellt werden. Der Vorteil der getrennten Urkunden liegt in der praktischen Handhabung, wenn die Urkunden gebraucht werden. Während die Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht)zur Legitimation im "Geschäftsverkehr" vorgelegt werden muss, richtet sich die Patientenverfügung an die dann behandelnden Ärzte und den Bevollmächtigten und ist sehr persönlich. Bei Zusammenbeurkundung würden dann Banken, Versicherungen usw. automatisch den Inhalt der Patientenverfügung erfahren. Ein weiterer Vorteil sind spätere Änderungen, wenn nur die Vollmacht oder nur die Patientenverfügung geändert werden soll.
Meiner Meinung nach liegt es trotzdem nicht im Ermessen des Notars, welchen Weg er für sinnvoller hält, sondern er müsste die Mandanten vorher aufklären und ihnen die Wahl lassen. Wird aber vermutlich - auch angesichts der relativ geringen Mehrkosten-
kaum ein Notar tun.
Ob eine "Eingabe" beim Landgericht Erfolg hätte, steht in den Sternen.


Danke für deine Meinung, ja gut wenn ich ehrlich bin habe ich damit gerechnet, dass die Notarkosten sich auf 150-200 Euro belaufen, da wird das als Ehepaar machen.
Ich habe ehrlich gesagt nicht daran gedacht, dass jede Person eine bzw. mit Patientenverfügung 2 Rechnung(en) erhält, somit sind die Kosten schon um einiges höher (>400 Euro).

Zusätzlich nervt mich der Ton von dem Notar, er hätte mir ja kurz erklären warum er es für sinnvoller hält anstatt einfach gleich mit Landgericht zu "drohen".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ja, das sehe ich genauso wie du. In der " Anfangszeit" der notariellen Vorsorgevollmachten wurde bei Ehepaaren, die sich gegenseitig als Bevollmächtigte einsetzen, auch öfter alles in eine Urkunde gepackt. Das ist ganz eindeutig die billigste Variante. Dafür gibt es aber m.E. keinen Grund. Auch wenn die Vollmachtgeber verheiratet sind und sich gegenseitig bevollmächtigen, sind es Erklärungen zweier Personen, die so nichts miteinander zu tun haben.
Entsprechend muss der Notar meiner Meinung nach auch nicht darüber aufklären, dass die Zusammenbeurkundung aller Erklärungen beider Ehepartner kostengünstiger ist.
Aufklären müsste er aber meiner Meinung nach darüber, dass die getrennte Beurkundung der Patientenverfügung Mehrkosten auslöst.
Es gibt ja gute Gründe für eine getrennte Beurkundung der Patientenverfügung. Nur mögen die nicht allen Menschen wichtig sein.
Darum sage ich nochmal: der Notar muss vorher darüber aufklären und den Mandanten vorher darüber aufklären.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja recht haben und recht bekommen sind immer 2 paar Schuhe ;) .

Aber wegen 140 Euro gehe ich jetzt nicht zum Landgericht.

Ja das 2 Urkunden Sinn ergeben und vielleicht auch das Beste ist, kann ja sein. Trotzdem geht man davon erstmal als "normal" Sterblicher der sich nicht jeden Tag mit der Thematik befasst nicht davon aus. Vor allem wenn der Notar vorab die Kosten geschrieben hat. Hätte man schon erwähnen können, dass die Kosten pro Person anfallen, das wäre transparent und der korrekte Weg. So hat es eben einen Beigeschmack und für "größere" Verträge werde ich nicht mehr zu diesem Notar gehen.

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 15.03.2018 19:23

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Zusätzlich nervt mich der Ton von dem Notar, er hätte mir ja kurz erklären warum er es für sinnvoller hält anstatt einfach gleich mit Landgericht zu "drohen".

Eindeutig schlechter Stil vom Notar. Nur lässt sich das juristisch nicht greifen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Aufklären müsste er aber meiner Meinung nach darüber, dass die getrennte Beurkundung der Patientenverfügung Mehrkosten auslöst.

Ich frage mich, was der Notar überhaupt berechnet hat. Eine Patientenverfügung bedarf weder der Beurkundung noch der Unterschriftsbeglaubigung.

Was hat der Notar für die Patientenverfügung berechnet? Den Entwurf?
Zitat:
Aber wegen 140 Euro gehe ich jetzt nicht zum Landgericht.

So sollte man nicht denken ;) Die Überprüfung der Kostenrechnung beim Landgericht ist kostenfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

Was hat der Notar für die Patientenverfügung berechnet? Den Entwurf?

Als Bezeichnung steht auf der Rechnung
Entwurfsgebühr(bei 1,0 Geb. Beurkundung) und Geschäftswert 5000 €

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Ein Beispiel:
https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Beispiele/Vorsorgevollmacht_Patientenverfuegung.php

Ich würde empfehlen, die Rechnung beim Landgericht überprüfen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Ein Beispiel:
https://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Beispiele/Vorsorgevollmacht_Patientenverfuegung.php

Ich würde empfehlen, die Rechnung beim Landgericht überprüfen zu lassen.


Ja das habe ich auch gesehen und war/bin deshalb so verwirrt.

Kann man die Rechnung auch überprüfen lassen nachdem man bezahlt hat?
Wenn das Landgericht sagt es ist soweit alles in Ordnung, kann das weitere Nachteile haben? Außer das ich nicht mehr zu diesem Notar gehen kann, was ich aber auch so nicht mehr mache :D.

Mache ich das über den Notar direkt (hat er angeboten) oder schreibe ich dem Landgericht direkt?
Muss ich meinen "Einspruch" begründen?
Und zu guter letzt, muss ich eine Frist beachten?

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 20.03.2018 22:32

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ja, man kann die Rechnung auch überprüfen lassen, wenn sie bereits bezahlt wurde. Man sollte das Gericht dann nur darauf hinweisen, da die Entscheidung im Erfolgsfall bei einer unbezahlten Rechnung einfach die Rechnung korrigiert und bei einer bezahlten Rechnung zusätzlich die Rückzahlung angeordnet wird bzw. angeordnet werden sollte.
Das Verfahren kostet in der ersten Instanz keine Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten werden nur in extremen Ausnahmefällen dem "Verlierer" auferlegt.
Ob man selber aktiv wird oder es dem Notar überlässt, ist Geschmackssache. Wenn man selber das Gericht anschreibt, braucht man nicht mehr zu warten, ob und wann der Notar das tut.
Wenn Du und deine Frau eine Kostenrechnung erhalten habt oder beide aufgeführt seid, solltet ihr euch auch beide an das Gericht wenden (ein gemeinsames, von beiden unterschriebenes Schreiben reicht).
Der "Einspruch" sollte begründet werden. Da werden aber keine hohen Ansprüche gestellt.
Im Prinzip reicht es, Kopien der Kostenrechnungen beim Landgericht einzureichen , deutlich zu machen, wer ist der Antragsteller, wer ist der Antragsgegner, um welche Kostenrechnung geht es und was ungefähr stört an der Rechnung.
Da auf die Seite der Bundesnotarkammer zu verweisen und sagen, da stehts aber anders- ist in deinem Fall eher nicht zielführend.
Denn die "Musterrechnung" rechnet eine Urkunde ab, bei euch waren es getrennte.
Mit anderen Worten: die Rechnung des Notars so wie er beurkundet hat, ist an sich richtig. Die Frage ist aber: durfte er das so machen ohne vorher mit euch zu besprechen, was ihr wollt und euch auf die Mehrkosten bei getrennter Beurkundung hinzuweisen.
Eine Frist muss nicht beachtet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Super danke für die schnelle Antwort.

Bevor ich das mache noch eine Frage, da mir der Notar das nicht erklärt hat.
Was ist denn der Vorteil von einer separaten Patientenverfügung?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Der Vorteil getrennter Urkunden wurde doch ganz oben schon angesprochen. Eine Generalvollmacht kann bei verschiedensten Gelegenheiten zum Einsatz kommen, auch bei solchen die mit medizinischen Themen überhaupt nichts zu tun haben. Das bedeutet auch, dass man die eigene Patientenverfügung ggf. Leuten unter die Nase halten muss, die diese Thematik nun rein gar nichts angeht. Exakt aus dem Grunde wird der Notar so gehandelt haben wie er gehandelt hat.

-- Editiert am 23.03.2018 17:14

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.034 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen