Notarielles Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schuldanerkenntnis, Arbeitnehmer
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Sofern ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zugibt, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses diverse Gelder unterschlagen zu haben und unterzeichnet er in diesem Zusammenhang ein notarielles Schuldanerkenntnis, so kann der Arbeitnehmer gegen dieses Dokument schließlich nicht einwenden, die zuvor gewählten Methoden, die zu der Überführung des Arbeitnehmer führten, seien unzulässig gewesen. Gleiches gilt auch für Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 8 AZR 144/09).

Mit Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses habe der Arbeitnehmer die Einwände, di ihm zuvor bereits bekannt waren, schlichtweg aufgegeben. Aus Sicht des Gerichts stellt sich der Inhalt der notariellen Urkunde auch nicht als sittenwidrig dar. Zwar sei Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers durchaus als hoch einzuschätzen, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis des Arbeitnehmers im Hinblick auf die begangenen Unterschlagungen und die sich daraus ergebenden Feststellungen, sei der Betrag aber noch vorsichtig kalkuliert.

B. Alexander  Koll
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Rütersbarg 48
22529 Hamburg
Tel: 040 - 432 603 30
Web: http://www.k7-recht.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Betriebsverfassungsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Preis: 49 €
Antwortet: ∅ 11 Std. Stunden

Dabei sei im Rahmen des Notarvertrages auch nicht eine Geschäftsunerfahrenheit des Arbeitnehmers ausgenutzt worden. Auch die Drohung mit einer Strafanzeige sei in Anbetracht des vom Arbeitnehmer selbst eingeräumten Sachverhalts nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen sei es grundsätzlich nicht möglich, ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis mit Argumenten zu Fall zu bringen, die bereits vor der Unterzeichnung des Dokuments bekannt waren und damit hätten eingewendet werden können, so das BAG in seiner Urteilsbegründung.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

K//7 KANZLEI FÜR ARBEITSRECHT
RÜTERSBARG 48
22529 HAMBURG
T 040 43260330
F 040 43260329
INFO@K7-RECHT.DE
WWW.K7-RECHT.DE
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Ausbildungskosten - wer zahlt?