Hier mein Problem: zwei Geschwister, der Bruder erbt das Elternhaus, die Schwester bekommt ein notariell eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit für das Obergeschoss.
Sie lebt dort 50 Jahre, ohne in den letzten 15 Jahren Schönkeitsreperaturen (Maler- oder Bodenlegerarbeiten) durchführen zu lassen.
Meine Frage: hat der Bruder (Hausbesitzer)nach dem Tod der Schwester und dem Erlöschen des Wohnrechts einen Anspruch auf eine Entschädigung (nach Kostenvoranschlag) für Instandhaltungsarbeiten vor dem Verteilen des Erbes? Auch wenn kein Passus im Notarvertrag bzgl. Instandsetzung enthalten ist?
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"Vielen Dank für Euere Bemühungen.
Gruß
Fragezeichen"
Notariell eingetragenes Wohnrecht, bei Ablauf Pflicht zur Instandhaltung?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ich sehe da keine Chance, denn der Bruder hat das Haus geerbt dafür erhielt die Schwester als Ausgleich ein Wohnrecht. Die normalen Fristen zur Renovierung gelten für Mietwohnungen um die es sich hier aber nicht gehandelt hat.
Er hat allein auch schon wegen dem fehlenden Passus im damaligen Notarvertrag keinen Anspruch.
Wäre die Schwester z.B. bereits 1 Jahr nach dem Erbe gestorben, hätte der Bruder ja auch nicht an die Erben dieser Schwester (wer ist denn das überhaupt?) etwas gezahlt, oder?;)
Und auch bei Mietwohnungen muss der Mieter nur dann Schönheitsreparaturen ausführen, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag verinbart wurde. Ansonsten ist das Sache des Vermieters.
Ohne eine Vereinbarung bezüglich der Schönheitsreparaturen ist das in diesem Fall auch analog Sache des Eigentümers.
Der Hausbesitzer hat also keinen Anspruich auf Entschädigung.
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Ich möchte meine Antwort korrigieren, da sie wahrscheinlich falsch war.
Nach § 1093 i.V.m § 1041 BGB
ist der Wohnrechteinhaber zur Instandhaltung des Wohnraumes verpflichtet.
Die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen stellen daher Nachlassverbindlichkeiten dar und müssen vorab aus dem erbe bezahlt werden.
Hallo HH,
aber § 1050 sagt aus, das für Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsgemässe Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, der Nießbraucher diese nicht zu vertreter hat.
Ob also das unterlassen von malen der Wände oder erneuern des Bodenbelags dadrunter fällt ist sicher eine Frage, die letztenendes ein Richter beantworten würde.
Kann ja sein, dass zwar alles "alt und unmodern" ist, aber noch in einem guten Zustand.
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