Non-EU studierte in Deutschland und wolltet für 2 Monate in die Schweiz zu bleiben

8. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
go487786-60
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Non-EU studierte in Deutschland und wolltet für 2 Monate in die Schweiz zu bleiben

Hallo zusammen,

Ich komme aus Indien und ich habe meinen Master an einer Universität in Deutschland absolviert. Ich habe meine Aufenthaltserlaubnis (Studentenvisum) bis zum Juni 2018, danach werde ich sie auf einen Job suchenden Visum beantragen. Ich suche im Moment einen Job in Deutschland.

Ich habe einen Verwandten, der in der Schweiz wohnt. Ich habe gedacht dass, für den Monat April und Mai' 18 in die Schweiz zu dem Verwandten zu ziehen (um die Miete und andere Ausgaben zu sparen) und von dort nach Jobs in Deutschland zu suchen.

Meine Fragen sind:

1. Ich werde mein Zimmer in Deutschland für den Monat April und Mai 18 aufgeben und in die Schweiz ziehen, aber ich werde mich während dieser Zeit (April und Mai) nicht in der Schweiz anmelden (Obwohl ich in die Schweiz ziehe, werde ich immer noch in Deutschland angemeldet sein). Ist das legal oder ist es zwingend notwendig, jederzeit ein Zimmer in Deutschland zu haben?

2. Wenn ich im Juni' 18 nach Deutschland zurückkehre, um ein Jobvisum zu beantragen, nehme ich ein neues Zimmer. Wird mich das Ausländeramt jedoch bitten, die Mietverträge für die vergangenen Monate (April und Mai) vorzulegen?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei diesen Fragen helfen könnten. Danke im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)


§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
.(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Um allen Missverständnissen vorzubeugen, sollten Sie diese Abwesenheit mit der Ausländerbehörde absprechen. Sonst könnte man eventuell eine Beendigung des Aufenthaltes nach § 51 Satz 6 vermuten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go487786-60
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die Rückmeldung. Da ich noch in Deutschland angemeldet bin, wie werden die Ausländeramt verstehen, dass ich draußer Deutschland bin?

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist - gibt information darüber wie lange auf diesem Grund kann draußer Deutschland bleiben?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von go487786-60):
vielen Dank für die Rückmeldung. Da ich noch in Deutschland angemeldet bin, wie werden die Ausländeramt verstehen, dass ich draußer Deutschland bin?

Du kannst Dich doch ganz regulär bis zu 6 Monaten außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne dass Deine Aufenthaltserlaubnis erlischt. Nur bin ich der Auffassung, dass durch die Aufgabe der Wohnung eventuell Missverständnisse auftreten "könnten". Nur deshalb halte ich es für angeraten, bereits vorher die Ausländerbehörde von dem Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Ziehe zu irgendeinem Freund und melde dich dort an. Dann kannst du Urlaub machen solange du willst. Dein Freund kann die Post annehmen und evtl. reagieren wenn was los ist.

Jedoch wirst du gesetzliche Krankenversicherung + Betragsservice/GEZ selber zahlen müssen, da du ja in D angemeldet bist.

Ich würde meinen Aufenthalt nicht wegen so nen Sch...riskieren. Such dir gleich nen Job

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go487786-60
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank. Ich werde beim Ausländersamt anmelden und wird die Situation erklären. Danke sehr :)

0x Hilfreiche Antwort

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