Nötigung im Straßenverkehr beim Überholvorgang

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Nötigung im Straßenverkehr beim Überholvorgang

Wer kennt sie nicht die folgende Verkehrssituation: Motorradfahrer und Autofahrer oder zwei Autofahrer stehen mit ihren Fahrzeugen hintereinander an einer roten Ampel. Als diese auf Grün umschaltet fahren beide los. In der Folgezeit leitet der hintere Fahrzeugführer einen Überholvorgang ein, indem er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkt und dort das andere Fahrzeug zu überholen. Diese an sich unproblematische und tagtäglich hundertfach auftretende Situation ändert sich schlagartig, wenn sich die Fahrbahn derart verengt, dass der Überholvorgang nur bei einem deutlichen Abbremsen des überholten Fahrzeugs zuende geführt werden kann, da sich beide Fahrzeuge kurz vor der Verengung auf gleicher Höhe befinden.

Im konkreten Fall zog der Autofahrer sein Fahrzeug nach rechts und drängte das Motorrad ebenfalls immer weiter nach rechts in Richtung Bordsteinkante. Der Abstand zwischen Auto und Motorrad betrug nur noch wenige Zentimeter, weshalb der Motorradfahrer sein Motorrad stark abbremsen musste um nicht gegen die Bordsteinkante zu fahren und zu verunglücken.

Das zuständige Amtsgericht hatte den Autofahrer wegen Nötigung gemäß § 240 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Die Berufung gegen diese Urteil hatte das Landgericht verworfen. Auf die eingelegte Revision hat der Bundesgerichts­hof(BGH) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung des BGH lagen für den konkreten Fall folgende Erwägung zugrunde:

Nach einhelliger Ansicht erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB. Dies sind insbesondere die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und drängelnd auf den Vorausfahrenden auffährt, absichtlich „ausbremst" oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt". In allen Fällen ist gleich, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Handelns ist. Dem Täter kommt es also darauf an, dass der andere den Weg freimacht, bremsen muss oder nicht überholen kann.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass es dem Überholenden lediglich darauf ankommt, schneller voranzukommen. Zwar nimmt er dabei in Kauf, dass dies auf Kosten andere geschieht, dies ist aber nur die Folge seinen Verhaltens und eben nicht sein Ziel.

Ein Schuldspruch wegen Nötigung in diesem konkreten Fall hat der BGH daher verneint.

Festzuhalten bleibt, dass diese Rechtsprechung kein Freibrief für rücksichtlosen Fahren sein kann und darf und letztlich jeder Fall neu entschieden werden muss. Darüber hinaus verbleibt die Möglichkeit dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB zu ahnden. Gleichzeitig eröffnet sie dem „Täter" zumindest die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Nötigung zu entgehen.

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