Nötigung im Straßenverkehr

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Wann liegt beim Autofahren eine Nötigung vor?

Gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) begeht eine Nötigung, "wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt". Allein der Versuch dazu ist strafbar. Ob ein verkehrswidriges Verhalten eine Nötigung darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten, das einem anderen Teilnehmer aufgezwungen werden soll, sich als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt. So ist das Ausbremsen nach der Rechtsprechung als Gewalteinwirkung anzusehen. Wer einen nachfolgenden Fahrzeugführer durch grundloses Bremsen oder durch einen überraschenden Fahrbahnwechsel zum Bremsen zwingt, bereitet ein physisches Hindernis und handelt daher mit Gewalt.

Eine Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 StGB kann zum Beispiel durch Zufahren auf eine Person, um sie zur Freigabe eines Parkplatzes zu veranlassen, ebenso begangen werden wie durch zu dichtes Auffahren und Aufblenden, um den Vordermann etwa von der Überholspur zu drängen.

Typische Situationen im Straßenverkehr, wonach der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist

  • bewusstes und zu dichtes Auffahren
  • Schneiden eines Fahrzeugs bei Wiedereinscheren nach einem Überholvorgang
  • Sperren der Fahrbahn, um einen anderen Autofahrer oder Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren zu hindern
  • absichtliches Verhindern des Überholens durch andere Autofahrer (Versperren der Überholspur)
  • Kampf (jeweils in den eigenen KFZs) um eine Parklücke
  • plötzliches wiederholtes Linksausscheren
  • andauerndes Hupen und/oder Aufblenden auf den Vordermann

Jeder Autofahrer sollte noch Folgendes wissen:

Zu dichtes Auffahren kann mit Bußgeld bestraft werden. Es ist dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Und es gibt verschiedene Urteile zum Drängeln: Kriminell ist Drängeln noch nicht, wenn auf 170 Meter Strecke bis auf fünf Meter herangefahren wird (Bay. OLG Az. RR 2 St 318/89). Auch nicht, wenn es nur kurz erfolgt, etwa für zwölf Sekunden (OLG Hamm, Az. 4 Ss 775/91). Kriminell wird es jedoch, wenn der Drängler den Abstand auf weniger als einen Meter verkürzt. Denn dann bedrohe dieser den Vordermann intensiv, entschied das OLG Köln (Az. Ss 187/92).

Doch auch andersherum kann Fehlverhalten kriminell werden. Wer etwa den Hintermann über einen Kilometer auf der Autobahn zu Tempo 40 zwingt, begeht eine Nötigung (Bay. OLG 1 St RR 57/01). Vorsicht auch bei der Parkplatzsuche: Ein "sanftes Drängeln" mit dem Auto gegen jemanden, der etwa einen Parkplatz freihalten will, reicht aus, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Fahrbahnwechsel oder Ausbremsen ist auf jeden Fall dann als eine Nötigung zu qualifizieren, wenn dies in voller Absicht geschieht. Das Gleiche gilt, wenn der Vordermann ohne Grund scharf abbremst und somit den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ebenso zu einer scharfen Bremsung zwingt (BGH DAR 1995, S. 296; OLG Düsseldorf (AZ: 2b Ss 1/00).

Ein kurzes Antippen des Bremspedals, mit der Folge, dass die Bremslichter nur kurz aufflackern, ist auch auf der Autobahn keine Nötigung oder ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. OLG Köln (AZ: Ss 439/96). Das kurze Aufflackern kann auch als Warnzeichen gedeutet werden (OLG Karlsruhe, NZV 1991, S. 234) Dauerndes Blinken, Hupen oder Lichthupe ist im Regelfall nur eine Belästigung (OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288). Zu einer Nötigung wird es nur durch zu dichtes Auffahren.

Leserkommentare
von MBGucky am 04.08.2016 10:48:45# 1
"Vorsicht auch bei der Parkplatzsuche: Ein "sanftes Drängeln" mit dem Auto gegen jemanden, der etwa einen Parkplatz freihalten will, reicht aus, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen."

Das OLG Naumburg (Beschluss vom 26.05.1997 - 2 Ss 54/97) sieht das wohl anders. Oder hat sich die Rechtslage geändert?
    
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