Nötigung im Straßenverkehr: Muss ich noch einen Strafantrag stellen?

16. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.05.2017 09:16:52
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Nötigung im Straßenverkehr: Muss ich noch einen Strafantrag stellen?

Hallo zusammen,

ich war kürzlich Opfer eines Nötigungsdelikts im Straßenverkehr. Ich habe die Polizei gerufen und Strafanzeige gestellt. Später kam dann eine Vorladung zur Zeugenbefragung. Da bin ich hingefahren und habe eine vorher von mir in Ruhe geschriebene Tathergangsbeschreibung vorgelegt, die den Beamten dann auch so ausgereicht hat.

Später bin ich dann über den Begriff des Strafantrags (im Gegensatz zur Strafanzeige) gestolpert. Über den Unterschied habe ich mich im Internet bereits belesen, aber die Quellen, die man dort findet, bieten alle nur inhaltliche Definitionen. Was mich jetzt ganz praktisch interessiert, ist die Frage, ob mein bisheriges Vorgehen, das ja offenkundig auf eine Verfolgung der Tat abzielt, von der Staatsanwaltschaft bereits als Strafantrag gedeutet werden wird oder ob ich nochmal separat einen Strafantrag stellen muss. Falls letzteres der Fall ist, sollte ich das dann jetzt sofort machen oder erts mal abwarten, bis es eine Reaktion auf meine Aussage gibt?

-- Editiert von Moderator am 16.03.2017 15:42

-- Thema wurde verschoben am 16.03.2017 15:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Die Polizei würde normalerweise den Strafantrag mit vorlegen zur Unterschrift, wenn es denn ein Strafantragsdelikt war.

Die Nötigung gem. §240 StGB ist kein Antragsdelikt. Ein Antrag ist daher nicht notwendig.

§315c StGB ebenfalls nicht.

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Ein Strafantrag muss nur bei einem sogenannten "Antragsdelikt" gestellt werden, z.B. Hausfriedensbruch. Nötigung ist jedoch ein "Offizialdelikt", d.h. Deine Strafanzeige setzt das Ermittlungsverfahren in Gang (daher die Zeugenbefragung) und die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt "von Amts wegen".

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
guest-12320.05.2017 09:16:52
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hier haben sich ja wieder die beiden Richtigen getroffen würde ich sagen!

Um ehrlich zu sein, lass es bleiben, wird wohl eher nichts bringen. Dein "Gegner" wird durch die Anzeige auch schon zu denken bekommen haben, mir wäre das alles in allem schon viel zu viel Aufwand gewesen, den du jetzt schon betrieben hast...

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