Nimmt der Treuhänder immer das Auto weg?

19. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Papa_Maik
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nimmt der Treuhänder immer das Auto weg?

Wir haben es probiert einen Vergleich zu erzielen und sind gescheitert. So bleibt leider nur der Gang in die Privatinsolvenz.

In dieser Zeit haben wir den Autokredit immer weitergezahlt und das Auto auch nicht in die Gläubigerliste mit aufgenommen. Das war alles mit dem Anwalt abgesprochen. Doch nun muss es erwähnt werden und nun kommen die Fragen. Das Auto ist 6Jahre alt und wird wie gesagt finanziert. offen circa knappe 9500€ und Wert zwischen 5 und 6000€. Wir sind beide beruflich auf das Auto angewiesen und wohnen auf dem Dorf. Wenn es uns weggenommen werden würde wäre ich definitiv meinen Job los und dann schwer vermittelbar. Wir wollen es auch weiterhin abbezahlen. Nun ist die Frage nimmt uns der Treuhänder auf jeden Fall das Auto weg?
Wer hat Erfahrung. Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Nicht wenn es zur Berufsausübung benötigt wird.

quote:<hr size=1 noshade>§ 36 InsO
Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 , 850a , 850c , 850e , 850f Abs. 1 , §§ 850g bis 850k , 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.


§ 811 ZPO
Unpfändbare Sachen

(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

[...]

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; <hr size=1 noshade>


In Betracht käme allenfalls eine Austauschpfändung. Aber die wenigsten Insolvenzverwalter machen sich die Arbeit so lange das Auto nicht einen sehr hohen Restwert hat.



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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

-- Editiert Ebenezer am 19.05.2013 11:44

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

naja 5000-6000 Euro ist auch nicht gerade wenig!

Die Aufgaben die Euer Auto erfüllt, erfüllt auch ein Auto welches nur ein paar Hundert Euro wert ist ebenso, da kann schon über einen Austausch nachgedacht werden...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Der Punkt hier - und das scheinen meine Vorschreiber überlesen zu haben - ist aber, dass das Fahrzeug finanziert ist. Ich gehe davon aus, von einer Bank. Und in aller Regel lässt sich eine Bank das finanzierte Fahrzeug zur Sicherung übereignen.

Im Insolvenzfall hieße das Folgendes: Die Bank wird den Darlehensvertrag mit dem Schuldner kündigen und die noch offene Summe fällig stellen. Gleichzeitig wird sie als Insolvenzgläubiger den Restbetrag zur Tabelle anmelden. Zudem besteht aus der Sicherungsübereignung ein Recht zur Aussonderung, d.h. die Bank kann beim Insolvenzverwalter beantragen, dass das Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse gehört und der Verkaufserlös aus einer Verwertung (abzgl. Massebeiträge) allein der Bank zusteht.

In Folge der Kündigung und Aussonderung verliert der Schuldner das Recht zum Besitz am Fahrzeug und muss dieses der Bank - wohlgemerkt nicht dem Insolvenzverwalter/Treuhänder - herausgeben. Ob der Schuldner das Auto behalten darf, liegt hier also in erster Linie an der Bank. Vielleicht ist die Bank ja bereit, einen neuen Darlehensvertrag mit dem Schuldner abzuschließen, um die Restsumme zu tilgen. Sehr wahrscheinlich ist das bei einem insolventen Schuldner aber nicht. Und die Bank muss auch nicht wegen § 36 InsO i.V.m. § 811 ZPO Rücksicht auf eine etwaige Erwerbstätigkeit des Schuldners nehmen, da es sich bei dem Auto wie geschildert nicht um das Eigentum des Schuldners handelt.

Auf die Ausgangsfrage: Der Treuhänder wird das Auto vermutlich gar nicht in die Finger kriegen, außer die Bank hat es sich nicht zur Sicherung übereignen lassen - was ich für unwahrscheinlich halte. Demzufolge gehört das Auto der Bank. Die Bank hat das Erstverwertungsrecht und kann mit dem Fahrzeug nach Belieben verfahren. Es kann das Auto auch zum Restwert des Darlehens an den Schuldner verkaufen und über den Kaufpreis eine neue Finanzierung abschließen. Die so entstehenden Verbindlichkeiten stellen Neuverbindlichkeiten dar, die von der Insolvenz und der RSB nicht umfasst sind.

Bleibt nur noch die Frage, wie die Raten weiter bedient werden sollen, wenn sämtliches pfändbares Vermögen und der pfändbare Teil des Einkommens an den IV/TH gehen?

UND: Wenn der neue Darlehensvertrag fertig bedient ist und das Eigentum am Fahrzeug auf den Schuldner übergeht, dann sagt der IV/TH fröhlich "dankeschön", sollte das Verfahren dann noch laufen - siehe § 35 I InsO ...!

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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