Guten Abend,
Und zwar geht es um meine Mutter, sie ist seid 2002 in Deutschland auch seid 2002 verheiratet mit einem deutschen Staatsbürger und arbeitet auch seid 2002 durchgehend. Also seid 15 Jahre bezahlt sie alle Versicherungen und kann sich auf deutsch verständigen. Aber sie bekommt einfach keine Niederlassungserlaubnis, da mein Stiefvater hartz4 empfängt, aber sie kann doch nichts dafür. Sie bittet ihm schon seid 15 Jahren zu arbeiten und er will es einfach nicht.Meine Mutter ist einfach verzweifelt und hat jetzt auch noch ein Krebsleiden. Gibt es irgendwie doch eine Möglichkeit dies zu bekommen? Und wie viel muss sie verdienen damit dieses hartz4 nicht mehr berücksichtigt wird? Sie bekommt so um die 1300 Brutto und hat steuerklasse 3. Und muss sie diesen Integrationskurs haben obwohl sie den befristeten Aufenthaltstittel schon seid 2002 hat?
Liebe Grüße
Dajana
Niederlassungserlaubnis HILFE!!!
1. Juni 2017
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Frage vom 1. Juni 2017 | 00:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis HILFE!!!
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#1
Antwort vom 1. Juni 2017 | 07:13
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatAber sie bekommt einfach keine Niederlassungserlaubnis, da mein Stiefvater hartz4 empfängt, aber sie kann doch nichts dafür. :
Der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt für sich und die mit ihm in häuslicher/ehelicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, eigenständig gesichert werden kann.
Die Voraussetzung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er
zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen kann.
#2
Antwort vom 1. Juni 2017 | 08:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Wieviel müsste sie verdienen damit sie dies bekommt, nach welchen Kriterien gehen die Behörden vor?
Muss sie diesen integrationskurs machen wenn sie vor 2005 schon einen befristeten aufenthaltstittel hatte?
Danke für die schnelle Antwort
Dajana
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#3
Antwort vom 1. Juni 2017 | 13:17
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatWieviel müsste sie verdienen damit sie dies bekommt, nach welchen Kriterien gehen die Behörden vor? :
Für die Sicherung des Lebensunterhaltes werden die ALG II-Sätze plus Mietkosten zugrunde gelegt.
ZitatMuss sie diesen integrationskurs machen wenn sie vor 2005 schon einen befristeten aufenthaltstittel hatte? :
Zum Erhalt der Niederlassungserlaubnisnach § 9 muss sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen.
-- Editiert von ya338 am 01.06.2017 13:20
#4
Antwort vom 1. Juni 2017 | 17:02
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1509x hilfreich)
ZitatDie Voraussetzung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen kann. :
Das gilt in diesem Fall aber nicht, weil Dajanas Mutter mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist und seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebt. Wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt nachhaltig bestreiten kann, reicht das für eine Niederlassungserlaubnis aus.
Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 (2) Punkt 2 AufenthG setzt voraus, dass "sein Lebensunterhalt gesichert ist". Normalerweise gilt das für alle unterhaltsberechtigten Familienmitglieder. Ein Sonderfall ist jedoch, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nur deshalb nicht gesichert ist, weil sich er nicht vom Ehepartner trennt.
Nachzulesen ist das in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Punkt 2.3.2.3:
Zitat:Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist daher Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung. Eine Zusammenrechnung ist hingegen ausgeschlossen, wenn hierdurch die Ehegatten aufenthaltsrechtlich schlechter stehen würden als im Falle einer Trennung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenes Aufenthaltsrecht (z.B. nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) hätte, weil sein Einkommen ausreicht, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass die Regelungsvoraussetzungen aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 erfüllt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007. Az: 2 BvR 2483/06 ).
Satz 2 und 3 passen konkret auf den vorliegenden Fall. Wenn Dajanas Mutter sich trennen würde, hätte sie Anrecht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG , weil sie lange genug in Deutschland lebt und ihren eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Also erfüllt sie (nach immerhin 15 Jahren in Deutschland) die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis. Sie sollte die ABH auf die entsprechende Passage in der Verwaltungsvorschrift und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinweisen.
Falls es Probleme gibt, weil die ABH wegen der Krebserkrankung eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts bezweifelt, schaut einmal in folgenden Thread: http://www.123recht.net/Niederlassungserlaubnis-60-Wartezeit-Pflichtbetraege-__f519986.html
Hier geht es um die Entbindung von der Lebensunterhaltssicherung, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist.
Alles Gute deiner Mutter - vor allem gesundheitlich!
#5
Antwort vom 1. Juni 2017 | 19:50
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Alles Gute deiner Mutter - vor allem gesundheitlich!
Danke danke danke sowas hab ich auch gelesen war mir aber nicht sicher ob es stimmt
Lg
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