Nichtzahlen von Anwalts- und Gerichtskosten

1. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)
Nichtzahlen von Anwalts- und Gerichtskosten

Hallo,
wie sieht hier die Rechtslage aus?

B unterschreibt einen Vertrag bei A für eine entsprechende Leistung. Da B mit der Leistung nicht zufrieden ist, zahlt B die im Vertrag vereinbarte Summe von 140 Euro nicht.

Daraufhin reicht A eine Klage bei Gericht ein. Der Richter bestellt nun mehrere Zeugen vor Gericht. Diese können aber im Grunde nicht wirklich etwas zu der Sache beitragen. Die Zeugen wurden vorher vom Anwalt des Klägers genannt.

Nehmen wir an, es kommt zu einem Vergleich. Wer trägt dann die Kosten für die Zeugen? Kann sich derjenige, der die Zeugen bezahlen muss gegen die Gebühr wehren, weil die Zeugen nichts zur Sache beitragen konnten und somit überflüssig waren?

Nun nehmen wir mal an A bekommt Recht oder zumindest Teilrecht. B muss nun also zumindest einen Teil der Kosten zahlen. Was passiert, wenn B die Kosten nicht zahlt?

Nun nehmen wir mal an, B zieht direkt nach dem Urteil in ein anderes Bundesland. B kann ja vermutlich gegen das Urteil Widerspruch einlegen? Wenn B nun Widerspruch einlegt und es zu einer erneuten Verhandlung kommt, kann sich B dann aussuchen, wo diese Verhandlung stattfindet oder ist dies wieder Angelegenheit des ursprünglichen Gerichts?

Und was passiert, wenn B die Zahlungsaufforerung vom Gericht oder vom Kläger nicht mehr erreichen, weil B bereits umgezogen ist und seine neue Adresse nicht an A oder das Gericht weitergibt?

Gruss

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3 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ernsthaft?

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9301x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nehmen wir an, es kommt zu einem Vergleich. Wer trägt dann die Kosten für die Zeugen? <hr size=1 noshade>

Das hängt davon ab, was im Vergleich zu den Gerichtskosten festgehalten wurde. Wenn im Vergleich steht, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden (was nicht unüblich ist), dann gilt das auch für die Kosten der Zeugen.

quote:<hr size=1 noshade>Kann sich derjenige, der die Zeugen bezahlen muss gegen die Gebühr wehren, weil die Zeugen nichts zur Sache beitragen konnten und somit überflüssig waren? <hr size=1 noshade>

Wenn ein wirksamer Vergleich geschlossen wurde, dann ist die Sache beendet. Da kann man sich nicht mehr wehren. Sowas muss man sich überlegen, bevor man einen Vergleich akzeptiert.

quote:<hr size=1 noshade>Nun nehmen wir mal an A bekommt Recht oder zumindest Teilrecht. B muss nun also zumindest einen Teil der Kosten zahlen. Was passiert, wenn B die Kosten nicht zahlt? <hr size=1 noshade>

Hausbesuch durch Gerichtsvollzieher mit Pfändung, Kontopfändung, Lohnpfändung, EV ("Offenbarungseid") usw. Das normale Programm halt.

quote:<hr size=1 noshade>Nun nehmen wir mal an, B zieht direkt nach dem Urteil in ein anderes Bundesland. B kann ja vermutlich gegen das Urteil Widerspruch einlegen? Wenn B nun Widerspruch einlegt und es zu einer erneuten Verhandlung kommt, kann sich B dann aussuchen, wo diese Verhandlung stattfindet <hr size=1 noshade>

Nein.
quote:<hr size=1 noshade>oder ist dies wieder Angelegenheit des ursprünglichen Gerichts? <hr size=1 noshade>

Ja bzw. der nächsthöheren Instanz, die für den ursprünglichen Gerichtsort zuständig ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten um einen Wert von weniger als 600€ (wie hier der Fall) die Möglichkeit, eine neue Verhandlung zu erreichen stark eingeschränkt sind. (§511 ZPO )

quote:<hr size=1 noshade>Und was passiert, wenn B die Zahlungsaufforerung vom Gericht oder vom Kläger nicht mehr erreichen, weil B bereits umgezogen ist und seine neue Adresse nicht an A oder das Gericht weitergibt? <hr size=1 noshade>

Dann ändert das auch nichts daran, dass B bezahlen muss. Auf eine Verjährung kann B lange warten. Die Frist beträgt nämlich 30 Jahre und kann noch verlängert werden.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Die Frist beträgt nämlich 30 Jahre und kann noch verlängert werden.


Richtig, effektiv verjährt sowas nie, solange der Gläubiger regelmäßig (z.B. alle 3 oder 5 Jahre) Vollstreckungsversuche unternimmt, dann laufen die 30 Jahre immer wieder von vorne los.

quote:
Und was passiert, wenn B die Zahlungsaufforerung vom Gericht oder vom Kläger nicht mehr erreichen, weil B bereits umgezogen ist und seine neue Adresse nicht an A oder das Gericht weitergibt?


Das Gericht wird kein Problem haben, an die neue Adresse zu kommen. Für Behörden, insbesondere Gerichtsvollzieher, gelten nämlich die ganzen Sachen wie "Auskunftssperre beim Meldeamt" o.ä. nicht.

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