Nichtiger Mietvertrag durch Nicht Zahlung der Kaution

2. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz475675-24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichtiger Mietvertrag durch Nicht Zahlung der Kaution

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hoffe es kann mir jemand helfen.
Es geht darum, dass wir momentan auf der Suche nach einer neuen Mietwohnung sind und bereits einen Mietvertrag unterschrieben haben. Seitens des Vermieters wurde dort eine Klausel rein geschrieben, dass der Mietvertrag nichtig ist, sollte die Kautipon nicht innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden. Wir wollten dort zum 1.11 einziehen.
Da wir zwischenzeitlich jedoch einige Probleme mit der Wohnung hatten und wir die Möglichkeit haben woanders einzuziehen.
Jetzt ist die Frage, wenn wir keine Kaution zahlen, wird der Mietvertrag ja nichtig, so die Klausel des Vermieters, also seine Worte und Wünsche.
Müssen wir dann noch Miete für drei Monate bezahlen oder hat der Vermieter einen Anspruch gegen uns? Weil der Vertrag ist ja nichtig.

Ist solch eine Klausel überhaupt tragbar? Ist dann der ganze Mietvertrag ungültig wenn die Klausel ungültig ist?

Bitte um abhilfe, weil wir eigentlich nicht mehr in diese Wohnung wollen und jetzt einen Ausweg suchen.

Vielen Dank Euch vorab!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von amz475675-24):
Jetzt ist die Frage, wenn wir keine Kaution zahlen, wird der Mietvertrag ja nichtig, so die Klausel des Vermieters, also seine Worte und Wünsche.

Die Klausel im Vertrag ist schon mal ungültig, somit ist der Vertrag nach wie vor gültig.
Man kann sich mal mit dem Vermieter unterhalten, ob er einen Ausstieg aus dem Vertrag einfach akzeptiert.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

In Ergänzung: selbst wenn die Klausel nichtig ist, schliesst das keine Schadensersatzansprüche des Vermieters aus. Also, schleunigst verhandeln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von amz475675-24):
Jetzt ist die Frage, wenn wir keine Kaution zahlen, wird der Mietvertrag ja nichtig, so die Klausel des Vermieters, also seine Worte und Wünsche.

Die Klausel im Vertrag ist schon mal ungültig, somit ist der Vertrag nach wie vor gültig.
Man kann sich mal mit dem Vermieter unterhalten, ob er einen Ausstieg aus dem Vertrag einfach akzeptiert.


Frage hierzu:
Ist diese Klausel dann für Mieter UND Vermieter unwirksam ?
Oder nur für den mieter weil der Vermieter das nicht vertraglich verlanegn kann ?
Könnte man ja auch so sehen, dass der Vermieter das ja so wollte..... und nun auch bekommt....

Aber das hier sehe ich auch so :

Zitat (von wirdwerden):
In Ergänzung: selbst wenn die Klausel nichtig ist, schliesst das keine Schadensersatzansprüche des Vermieters aus.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
In Ergänzung: selbst wenn die Klausel nichtig ist, schliesst das keine Schadensersatzansprüche des Vermieters aus.



1. Die Klausel ist ungültig.

2. Mietvertrag ist gültig.

Was für Schadensersatzansprüche?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Klausel ist Humbug,
Aber : Der Verwender ( hier wohl der Vermieter) darf sich nicht darauf berufen, dass die ungültig ist, das darf nur die andere Vertragspartei.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von amz475675-24):
Müssen wir dann noch Miete für drei Monate bezahlen oder hat der Vermieter einen Anspruch gegen uns?

Beides. Selbst falls die Klausel gültig wäre, dürfte noch eine andere Klausel drin sein, dass ihr für den Schaden haftet, also z.b. Mietausfall.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Aber : Der Verwender ( hier wohl der Vermieter) darf sich nicht darauf berufen, dass die ungültig ist, das darf nur die andere Vertragspartei.
Hast du dazu eine Begründung?

Ich unterschreibe die Aussage, wenn eine Klausel gegen die Inhaltskontrolle verstösst. Da ist bereits entschieden worden, dass sich der Verwender nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann. Hier verstösst die Klausel aber bereits gegen § 551 (4) BGB , also eine zwingende gesetzliche Regelung. Mir ist nicht klar, ob in diesem Fall wirklich das gleiche gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von amz475675-24):
Seitens des Vermieters wurde dort eine Klausel rein geschrieben, dass der Mietvertrag nichtig ist, sollte die Kautipon nicht innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden.


Nach meinem Dafürhalten ist der Mietvertrag nichtig, wenn innerhalb von 10 Tagen die Kaution nicht gezahlt wird. Genau so ist es geschrieben und auch zu verstehen. Weil: Sollte die Kaution nicht innerhalb der 10 Tage überwiesen sein, gibt es nach eigenem Wunsch des Vermieters keinen Mietvertrag und er ist berechtigt die Wohnung weiter zu vermieten. Gleiches Recht muss auch dem Mieter zustehen. Würde ich meinen....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Banane der Wunsch des Vermieters verstoesst gegen das Gesetz. Die Klausel ist nichtig.

@ cauchy. M.E. ist es egal, gegen welchen Paragrafen eine Klausel verstoesst. (242, 551 oder schlicht 307). Wichtig ist m.E. Nur dass sie eine Seite einseitig vorgibt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Banane der Wunsch des Vermieters verstoesst gegen das Gesetz. Die Klausel ist nichtig.
Zitat (von amz475675-24):
Bitte um abhilfe, weil wir eigentlich nicht mehr in diese Wohnung wollen und jetzt einen Ausweg suchen.


Diese Klausel ist ungültig, der Mietvertrag meinetwegen gültig. Keine der Parteien möchte davon Gebrauch machen, also ist die Rechtslage unbedeutend.
Ich kann mir schlecht vorstellen, dass der VM aufgrund dieses Sachverhalts 3 Monate Miete vom Mieter haben, bzw. einklagen möchte. Das muss/soll nicht heissen dass es nicht auch so sein kann. Es gibt genug Verrückte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Ich kann mir schlecht vorstellen, dass der VM aufgrund dieses Sachverhalts 3 Monate Miete vom Mieter haben, bzw. einklagen möchte.


Oh .. ich kann mir das aber sehr gut vorstellen.

Der Mieter kommt zwei Tage vor dem 1. (Einzugsdatum) und sagt: Nö, ich aktiviere die nichtige Klausel und zahle nicht, und ziehe nicht ein, deshalb ist der MV nichtig.

Der VM hat nun den Huddel, der muss einen neuen Mieter suchen, die Mietsache steht zumindest für einen Monat leer, das gibt er seinem Anwalt, der klagt dann die mindestens drei Mieten ein, wenn nicht ordentlich gekündigt wird, evtl. noch bis zu 6 Monaten Miete, und die Kaution, das wird ein teurer Spaß.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der VM ist aber selbst schuld, der Mieter wird wohl kaum eine derartige Klausel gewünscht haben.
Wahrscheinlich hat Banane insoweit recht, dass wenn beide Seiten diese Klausel nutzen wollen, eigentlich kein Problem entstehen kann. Mit dem VM reden koennte hier tatsächlich sinnvoll sein und zu einem Aufhebungsvertrag fuehren.

Sollte der VM deswegen kuendigen, kann der Mieter die Kuendigung annehmen oder es lassen. Wenn aber der Mieter den Fast Exit waehlt, darf ihn der VM nicht aufhalten, da es gegen Treu und Glaube verstoesst, die Unwirksamkeit der eigenen AGB gegen den Vertragspartner zu verwenden. Dieser darf naemlich darauf vertrauen, dass der Vertragspartner plant, sich an seine eigenen Regeln zu halten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Der VM ist aber selbst schuld,


Stimmt, ändert aber nix.

Zitat (von Akkarin):
Wahrscheinlich hat Banane insoweit recht, dass wenn beide Seiten diese Klausel nutzen wollen,


... und den Verlust der Miete hinnehmen? Nö, das denke ich nicht. Sicher wird der VM froh sein solch einen Mieter nicht rausklagen zu müssen, aber was sollte ihn daran hindern die ausstehenden Mieten einzuklagen? Witziger Weise sind hier viele bereit die Klausel als nichtig zu sehen (was sie ja auch ist), aber es soll dennoch deren Inhalt in Kraft treten. Ne ... ich gehe davon aus, dass der VM hier klagen würde auf zumindest drei Monatsmieten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen