Nicht gelieferte Grafikkarte - Was tun?

27. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)
Nicht gelieferte Grafikkarte - Was tun?

Hallo zusammen!
In meinem letzten Beitrag hatte ich meine Story geschildert: https://www.123recht.net/Schadenersatzanspruch-bei-nicht-gelieferter-Grafikkarte-__f528079.html

Mittlerweile hat der Händler mir einfach meine ursprünglich gezahlten 180 Euro zurücküberwiesen ohne Kommentar. Die RX 570 kostet zurzeit aber ca. 250 Euro.

Muss ich die Rückzahlung hinnehmen?
Kann ich ihn auf Schadenersatz verklagen? Ich habe Angst, einen Anwalt dazuzuholen und dann auf den Kosten sitzen zu bleiben..

Wer den Schaden hat...?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Wurde er denn korrekt in Verzug gesetzt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich denke ja, habe es wie beschrieben gemacht. Was wenn ja, und was wenn nicht?
Dürfen die dann einfach so reagieren?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Muss ich die Rückzahlung hinnehmen?

Ich würde würde kurz hinschreiben, dass man die Rückzahlung als Beleg dafür wertet, dass der Verkäufer endgültig die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert.
Dann Deckungskauf vornehmen und den Mehrpreis (die 70€) einklagen.

Die Entscheidung, ob Sie die Sache ernsthaft durchziehen wollen, müssen Sie schon alleine treffen. Aber irgendwann müssen Sie Ihren Worten halt auch Taten folgen lassen - sonst machen Sie sich unglaubwürdig und der Verkäufer nimmt Sie nicht mehr ernst.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Bin jetzt zu faul den anderen Thread zu lesen, aber ist denn tatsächlich bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen - Hat der Verkäufer vielleicht einen Passus in den AGB der (sinngemäß!) aussagt das ein Kaufvertrag erst mit der Lieferung zustande kommt?

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#5
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Muss ich die Rückzahlung hinnehmen?

Ich würde würde kurz hinschreiben, dass man die Rückzahlung als Beleg dafür wertet, dass der Verkäufer endgültig die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert.
Dann Deckungskauf vornehmen und den Mehrpreis (die 70€) einklagen.

Die Entscheidung, ob Sie die Sache ernsthaft durchziehen wollen, müssen Sie schon alleine treffen. Aber irgendwann müssen Sie Ihren Worten halt auch Taten folgen lassen - sonst machen Sie sich unglaubwürdig und der Verkäufer nimmt Sie nicht mehr ernst.


Verständlich, nur kann man als Student nicht sehr viele Risiken eingehen.. Ich habe echt Angst davor, dass ich dann auf irgendwelchen Kosten sitzenbleibe...

Kann der Verkäufer denn sagen er hat das Geld zurück überwiesen und damit seinen Teil erledigt?

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#6
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von pOtH):
Bin jetzt zu faul den anderen Thread zu lesen, aber ist denn tatsächlich bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen - Hat der Verkäufer vielleicht einen Passus in den AGB der (sinngemäß!) aussagt das ein Kaufvertrag erst mit der Lieferung zustande kommt?


Ich denke er ist zustande gekommen, im anderen Thread wurde das diskutiert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von Afg001):
Kann der Verkäufer denn sagen er hat das Geld zurück überwiesen und damit seinen Teil erledigt?

Merkwürdige Frage - angesichts dessen das er es bereits getan hat.



Zitat (von pOtH):
Hat der Verkäufer vielleicht einen Passus in den AGB der (sinngemäß!) aussagt das ein Kaufvertrag erst mit der Lieferung zustande kommt?

Würde ihm in dem Falle nichts helfen, da ungültig.



Zitat (von Afg001):
Ich habe echt Angst davor, dass ich dann auf irgendwelchen Kosten sitzenbleibe...

Tja, wenn man nichts tut bleibt man schon mal auf 70 EUR Kosten sitzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Afg001):
Kann der Verkäufer denn sagen er hat das Geld zurück überwiesen und damit seinen Teil erledigt?

Merkwürdige Frage - angesichts dessen das er es bereits getan hat.



Zitat (von pOtH):
Hat der Verkäufer vielleicht einen Passus in den AGB der (sinngemäß!) aussagt das ein Kaufvertrag erst mit der Lieferung zustande kommt?

Würde ihm in dem Falle nichts helfen, da ungültig.



Zitat (von Afg001):
Ich habe echt Angst davor, dass ich dann auf irgendwelchen Kosten sitzenbleibe...

Tja, wenn man nichts tut bleibt man schon mal auf 70 EUR Kosten sitzen.


Ja, aber nur weil es getan wurde heiśt es nicht, dass es rechtens war, oder? Was sollte ich hetzt ihrer Meinung nach tun?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Was sollte ich hetzt ihrer Meinung nach tun?

Sich endlich entscheiden, ob Sie die Sache durchziehen wollen (weil gute Erfolgsaussichten bestehen) oder das Verhalten des Verkäufers zähneknirschend hinnehmen (weil Ihnen der Aufwand / das Kostenrisiko zu hoch ist).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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