Nicht entrichtete Kaution Kündigungsgrund?

7. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Luparo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)
Nicht entrichtete Kaution Kündigungsgrund?

Hallo.

Ich bin seit kurzem Hartz IV Empfänger und kann die Kaution der vor ein paar Monaten bezogenen Wohnung im Moment nicht aufbringen. Als ich den Mietvetrag unterschrieb, war ich bereits arbeitslos (zu dem Zeitpunkt habe ich noch normales Arbeitslosengeld bezogen). Der Vermieter wusste das auch, als wir den Mietvetrag machten. Mit der Hoffnung, (aber ohne Garantie) darauf, bald wieder einen Job zu bekommen, willigte der Vermieter ein, ein paar Monate zu warten.
Nun kam er letztens und fragte wegen der Kaution nach und ich erwiederte, dass ich immer noch auf Jobsuche bin und von Hartz IV nichts für eine Kaution abzwacken kann. Sobald ich wieder einen Job habe, bekäme er sofort die Kaution. Er signalisiserte mir, dass ihm das egal sei und ich möglichst schnell die Kaution bezahlen solle.

Es ist ja auch nicht so, dass ich mich weigere, sondern dass es einfach im Moment meine finanzielle Lage nicht zulässt.

Ist das ein Kündigungsgrund, wenn ich die Kaution nicht wie vertraglich vereinbart zahlen kann?


Was komisch ist. Der Vermieter meinte, er brauche das Geld dringend in bar. Doch soweit ich weiß, gehört ihm die Kaution doch dann gar nicht und er darf sie auch nicht für andere Zwecke einsetzen, oder irre ich mich da?

Da ich nicht weiß, welche "Macht" der Vermieter jetzt hat lasse ich mir deshalb auch seit dem viel gefallen, denn sein generellen Ton mir gegenüber ist seit dem unhöflich und schroff gworden, er kündigt mir gegenüber auch nichts mehr vorher an, was wichtig für mich wäre (z.B. als vor kurzem das Wasser für einige Stunden wegen geplanten Wartungsarbeiten abgestellt wurde, sagte er vorher nichts und ich konnte mich nicht darauf einstellen).





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9 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
denn sein generellen Ton mir gegenüber ist seit dem unhöflich und schroff gworden,

Wen wunderts!
Die Nichtzahlung der Kaution lässt nun mal erhebliche Zweifel an der Vertragstreue und Zahlungsfähig-/Zahlungswilligeit des Mieters aufkommen.

Eine Kündigung dürfte nch § 543 Abs. (3)-> "Pflichtverletzung aus MV" möglich sein nach vorhergehender Abmahnung.
Ggf kann der VM die Kaution auch zivilrechtlich einklagen mit entsprechendem Kostenrisiko für den Mieter.
Argen übernehmen auf Antrag die Kaution darlehensweise. Dafür muss sich der Mieter aber schon selbst in Bewegung setzen!
Auch das Angebot einer ratenweisen Bezahlung aus dem Regelsatz wäre ein Zeichendes guten Willens!

-- Editiert am 07.12.2010 13:07

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@Luparo

quote:
Ist das ein Kündigungsgrund, wenn ich die Kaution nicht wie vertraglich vereinbart zahlen kann?


Zahlt der Mieter die vereinbarte Kaution nicht, kann der Vermieter den Anspruch durch Mahnbescheid oder Klage gerichtlich geltend machen.
Ergibt sich der Kautionszahlungsanspruch aus dem Mietvertrag kann der Vermieter auch im Urkundsprozess klagen. Dies hat den Vorteil, dass der Mieter nicht behaupten kann, die Ansprüche würden nicht bestehen.

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution wird bei Mietverhältnissen über Wohnraum von der überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt.

Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug, ist daher zu empfehlen, den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern und anzudrohen, dass nach ergebnislosem Fristablauf die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen wird.

quote:
... kann die Kaution der vor ein paar Monaten bezogenen Wohnung im Moment nicht aufbringen.

Es gibt die Möglichkeit, die Kaution in Form einer Mietbürgschaft zu leisten. Sh. hier:
http://www.mietkautionsbund.de/

Gruß
Karakorum



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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Luparo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

>> denn sein generellen Ton mir gegenüber ist
>> seit dem unhöflich und schroff gworden,

> Wen wunderts!
> Die Nichtzahlung der Kaution lässt nun mal erhebliche
> Zweifel an der Vertragstreue und
> Zahlungsfähig-/Zahlungswilligeit des Mieters aufkommen.


Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun?
Ich denke eine Mindesthöflichkeit sollte man dem Vetragspartner gegenüber schon haben, wenn klar ist, dass der einem nicht bewusst und absichtlich betrügen will und einem das selber schon peinlich genug ist. Es geht hier ja nicht um unpünktlich oder nicht bezahlte Miete oder Anderes, wodurch der VM wirklich Nachteile hätte.

Ich wollte nur die rechtliche Seite wissen. Und zwar nicht, damit ich das auszunutzen kann.


Thema ist ja nun geklärt, somit hat sich der Beitrag hier erledigt.

-- Editiert am 07.12.2010 13:46

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Luparo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Es gibt die Möglichkeit, die Kaution in Form einer Mietbürgschaft zu leisten. Sh. hier:
http://www.mietkautionsbund.de/


@Karakorum.
So etwas kannte ich gar nicht.
Danke für den Tipp.

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1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12310.12.2010 08:26:13
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 23x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Luparo
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Die ARGE zahlt aber nicht in bar, sondern gibt nur eine Bürgschaft, die vom VM augenscheinlich nicht erwünscht ist.
Zusätzlich sollte mal im Sozialrecht nachgefragt werden, ob überhaupt für ein bestehendes Mietverhältnis seitens der ARGE gebürgt wird.


Dir Agentur macht das nur, wenn ein Umzug unbedingt notwendig ist z.B. wenn aus rechtlicher Sicht die Wohnumstände unzumutbar sind o.Ä.
Ich hatte mich da schon vor einiger Zeit bei meiner zuständigen Agentur erkundigt.

Doch das Problem ist jetzt schon so gut wie gelöst. Nach dem Hinweis von Karakorum hatte ich mir das angeschaut und bin darauf zu meiner Hausbank gegangen. Dort bieten die das in gleicher Form an wie auf der angegebenen Webseite. Der VM hat auch bereits sein Einverständnis signalisiert, d.h. die kommenden Tage wird das dann so gemacht.

Manchmal muss man einfach nur einen kleinen Hinweis bekommen, wonach man suchen muss und ganz schell klärt sich das auf einmal ;-)

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Paulemeister
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist nun schon etwas her, in dem Beitrag ging es jedoch auch daraum, dass die Mietkaution in Bar hinterlegt werden sollte. Da ist meines Wissens nicht notwendig. So kann der Mieter selber entscheiden, die Kautions angelegt wird und die Verpfändung entsprechend dem vermieter überreichen.

Unter http://mietkautionskonto.info/ sind sehr viele Arten der Mietkaution aufgelistet - ebenfalls die hier erwähnte Mietbürgschaft, was letztendlich eine Versicherung ist. Ob ein Abschluss einer Versicherung in der Situation der Arbeitslosigkeit sinnvoll ist muss jeder für sich selber entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

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