Neuwagenkauf - fehlende Sonderausstattung

2. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Oli123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Neuwagenkauf - fehlende Sonderausstattung

Hallo,

ich hoffe, es kann mir jemand einen Tipp geben.

Ich habe einen Neuwagen bestellt. Der Händler hat sich gemeldet (4 Monate nach der Bestellung) und mir mitgeteilt, dass das Fahrzeug da wäre aber leider Sonderausstattung vergessen wurde (elektrische Schiebetüren/Heckklappe).
Er hat mir angeboten, das gelieferte Auto günstiger zu verkaufen. Das kommt für mich aber nicht in Frage, da die fehlende Ausstattung der Hauptgrund für den Kauf war.
Eine Neubestellung würde wieder 4 Monate dauern. Muss ich eine Neubestellung hinnehmen oder kann ich komplett vom Kaufvertrag zurücktreten - ich möchte nicht nochmal 4 Monate warten? Ich hätte dann die Möglichkeit ein sofort verfügbaren Jahreswagen mit der entsprechenden Ausstattung zu bekommen.

Viele Grüße
Oli

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Ich verstehe jetzt das Problem nicht si ganz.
Du hast einen Neuwagen bestellt und der wurde halt noch nicht geliefert. EInfach weiter warten, du brauchst nichts neu zu bestellen, denn deine Bestellung ist ja nach wie vor noch offen. Dass der Händler dir einen Wagen geben wolltest den du nicht bestellt hast, das ist nicht dein Problem. Dein bestellter Wagen ist nach wie vor zu liefern.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von micbu am 02.12.2014 11:18

Ich verstehe jetzt das Problem nicht si ganz.

quote:
von Oli123mitglied am 02.12.2014 09:42

ich möchte nicht nochmal 4 Monate warten


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Oli123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ich nicht ein Fahrzeug abnehmen muss, dass nicht die Ausstattung hat, die ich bestellt habe, ist mir klar. Die Frage ist, ob ich es nochmal akzeptieren muss nochmal 4 Monate auf das Auto zu warten (also insgesamt 8 Monate) oder ob ich jetzt einfach vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da mir ja das gewünschte Fahrzeug erstmal nicht geliefert kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Du könntest eine angemessene Frist setzen. In Anbetracht der Tatsache, daß man dich 4 Monate auf "nichts" hat warten lassen, dürften auch hier 14 Tage oder vielleicht 1 Monat angemessen sein. Nach Fristablauf könntest du dann zurücktreten und im übrigen auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Inwieweit wären 2 Wochen oder 1 Monat eine ausreichende Frist, wenn man berücksichtigt, dass die "Herstellung" 4 Monate dauert?

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Die 4 Monate wurden bereits berücksichtigt, er wartet ja auch schon so lange. Nur weil man ihm jetzt einen falschen Wagen angeboten hat bedeutet das nicht, dass er noch einmal so lange warten muss.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dummer-junge
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 32x hilfreich)

Welche Lieferfristen stehen den im Kaufvertrag bzw der Bestellung ?
So wie ich es kenne wird da die ca. Lieferwoche angegeben.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von micbu am 02.12.2014 22:38

Die 4 Monate wurden bereits berücksichtigt, er wartet ja auch schon so lange. Nur weil man ihm jetzt einen falschen Wagen angeboten hat bedeutet das nicht, dass er noch einmal so lange warten muss.

Das beantwortet nicht meine Frage.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ich nicht ein Fahrzeug abnehmen muss, dass nicht die Ausstattung hat, die ich bestellt habe, ist mir klar. <hr size=1 noshade>

Falsch.

Erst wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.
BGH Az. VIII ZR 94/13



In sofern sollte man mal schauen welcher Betrag hier im Raume steht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Oli123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Das BGH-Urteil dürfte hier keine Anwendung finden, da eine Mangelbeseitigung nicht möglich ist (Nachrüstung nicht möglich).
Dazu gibt es dann Urteile wo gesagt wurde, dass die fehlende Sonderausstattung nicht mehr als 1% des Wagenpreises betragen darf, um als unerheblich zu gelten. Bei mir macht die fehlende Ausstattung rund 3,5% aus.
Ich habe einen Liefertermin für die 51KW. Diesen Termin wird das Autohaus auf keinen Fall halten können. Für mich ist es also durchaus möglich, nach verstreichen des Termins eine Frist zur Erfüllung zu setzen. Über den Weg scheint mir also ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich zu sein.


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Inwieweit wären 2 Wochen oder 1 Monat eine ausreichende Frist, wenn man berücksichtigt, dass die "Herstellung" 4 Monate dauert?


Es ist nicht das Problem des K, wenn der VK für eine Lieferung nun 8 Monate statt der avisierten 4 benötigt.

Auch wenn die Lieferung in 4 Monaten vermutlich nicht taggenau als Frist definiert wurde, muß der K lediglich eine "angemessene" Überschreitung der avisierten Lieferzeit hinnehmen.

Ob innerhalb dieser Frist eine Erfüllung durch den VK überhaupt möglich ist, ist irrelevant, das ist das Problem des VK.

Dein Argument scheint zu sein, wenn eine Sache 1 Jahr Lieferzeit hat und der VK erfüllt nicht, müsse der K noch mal 1 Jahr Frist setzen, weil der VK vorher nicht erfüllen kann. Das ist nachgerade absurd.

quote:
Ich habe einen Liefertermin für die 51KW.


Das klingt für mich so als sei zumindest eine grobe Vereinbarung, wenn nicht sogar eine fixe Zusage, über den Liefertermin getroffen worden; das kann der VK dann nicht noch mal um die volle Lieferzeit überschreiten, nur weil es so lange dauert, seinen Fehler zu beheben.

-- Editiert NinaONina am 03.12.2014 11:10

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von NinaONina am 03.12.2014 11:10

Dein Argument scheint zu sein, wenn eine Sache 1 Jahr Lieferzeit hat und der VK erfüllt nicht, müsse der K noch mal 1 Jahr Frist setzen, weil der VK vorher nicht erfüllen kann. Das ist nachgerade absurd.

Da ich kein Argument gebracht habe ist dies nur Spekulation. Es geht aber in die Richtung

Meine Argumentation wäre (Beispielhaft):
Die Herstellung dauert im Schnitt 4 Monate. Die schnellste Herstellung liegt bei rund 2 Monaten, die langsamste bei rund 6 Monaten.
Dann wäre die angemessene Frist mindestens die schnellste anzunehmende Herstellungsdauer (nicht die durchschnittliche und erst recht nicht die langsamste) zzgl der schnellsten anzunehmenden Transportdauer vom Werk zum Händler.


quote:
von NinaONina am 03.12.2014 11:10

Ob innerhalb dieser Frist eine Erfüllung durch den VK überhaupt möglich ist, ist irrelevant, das ist das Problem des VK.

Wenn es defacto nicht möglich ist in der Frist zu erfüllen, dann wäre sie nicht angemessen.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

-- Editiert radfahrer999 am 03.12.2014 11:59

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

quote:

Wenn es defacto nicht möglich ist in der Frist zu erfüllen, dann wäre sie nicht angemessen

Die Frage ist doch: Für wen angemessen?
Meiner Meinung nach angemessen für den Käufer und nicht für den Verkäufer. Wenn dieser nicht liefern kann, dann ist das dessen Problem. Er hat eine Bestellujg angenommen bei der er wohl die Lieferung nicht erfüllen kann.

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