Neuregelung für Insolvenzverfahren in Kraft

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Neue Regelungen für Privatinsolvenzen / Verbraucherinsolvenzen ab 1.7.2014 - schneller schuldenfrei in 3 Jahren oder mit Insolvenzplan

Nach den hier zuvor bereits erfolgten Informationen:

• zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre und

Oliver Gothe-Syren
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Rechtsanwalt
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• der Einführung eines Insolvenzplanes zur Verkürzung der Insolvenz,

folgt hier noch eine Zusammenfassung aller wichtigen Neuregelungen des Insolvenzrechts für Selbständige und Verbraucher zum 1. Juli 2014: 

Verkürzung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung auf 3 oder 5 Jahre

Bisher hat die sog. Wohlverhaltensperiode (Zeit bis zur Restschuldbefreiung) 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedauert. Diese Zeit kann jetzt auf 3 Jahre verkürzt werden.

Voraussetzung ist, dass 35% der Insolvenzforderungen beglichen werden können und die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

Kann keine Quote von 35% erreicht werden, kann bei Zahlung der Verfahrenskosten eine Verkürzung auf 5 Jahre erreicht werden.

Insolvenzplan für Verbraucherinsolvenz

Eine noch stärkere Verkürzung auf 3-6 Monate ist jetzt über einen Insolvenzplan möglich. Die Begleitung durch einen erfahrenen Insolvenzanwalt ist ratsam – statt 6 oder 3 Jahren Insolvenzverfahren können Betroffene innerhalb von einigen Monaten schuldenfrei werden.

Vorgerichtlicher Einigungsversuch – Bescheinigung einer "geeigneten Person oder Stelle"

Es darf ab 1.7.2014 die notwendig Bescheinigung über einen vorherigen Einigungsversuch nur ausgestellt werden, wenn eine persönliche Beratung mit eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorausgegangen ist.

Verschärfte Anforderungen an die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung

Das Insolvenzgericht entscheidet künftig schon bei der Eröffnung des Verfahrens darüber, ob ein vom Schuldner gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Eine sorgfältige Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mit Begleitung durch einen erfahrenen Insolvenzanwalt ist ratsam.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Bisher waren (nur) sog. Deliktsforderungen gegen den Schuldner aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ab 1.7. sind auch Forderungen aus Verletzungen von gesetzlichen Unterhaltspflichten und bei Steuerhinterziehung oder anderen Steuerstraftaten nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst. Es kommt aber darauf an, ob z.B. das Finanzamt diese Forderung korrekt angemeldet hat – dies muss im Detail geprüft werden, um zu verhindern, dass die Restschuldbefreiung letztlich nicht erfolgt.

Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung

Für Gläubiger ist es jetzt einfacher, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Bisher war dies nur im Schlusstermin möglich, ab jetzt kann der Antrag von einem Gläubiger jederzeit im Zeitraum bis zum Schlusstermin des Insolvenzverfahren erfolgen.

Die Versagungsgründe (§§ 290, 295 InsO) sind verschärft worden. Neu ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, der jetzt vorliegt, wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren keine angemessene berufliche Tätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht.

Gläubiger können ab 1.7.2014 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auch dann stellen, wenn ihnen der Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin oder nach Verfahrenseinstellung bekannt wird (§ 297a InsO n.F.). Schließlich kann nach dem neuen Recht eine bereits erteilte Restschuldbefreiung künftig widerrufen werden (§ 303 Abs. 1 InsO).

Voraussetzung ist hierbei, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.

Vorgerichtliche Beratung

Zu den Voraussetzungen der (vorzeitigen) Restschuldbefreiung und für die Bescheinigung einer "geeigneten Person oder Stelle" ist eine Beratung vor dem Insolvenzantrag und eine Begleitung ratsam.

In der Praxis erlebe ich häufig, dass sich Betroffene über das Insolvenzverfahren und die einzuhaltenden Formalien nicht ausreichend informieren und es dann Schwierigkeiten mit der angestrebten Restschuldbefreiung geben kann. Viele sind auch nicht über die Möglichkeiten zur Verkürzung auf 3 Jahre bzw. 5 Jahre oder aber eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder eines Insolvenzplans informiert.

Für betroffene Schuldner und Gläubiger kann in vielen Fällen ein zähes und fruchtloses Insolvenzverfahren vermieden werden.
Ich rate Betroffenen, sich wegen der zum 1. Juli 2014 erfolgten Änderungen von einem erfahrenen Insolvenzanwalt über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schuldenregulierung oder ein verkürztes Insolvenzverfahren beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

 

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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