Neues Widerrufsrecht: Vorsicht vor neuen Abmahnungen

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Händler müssen ab Juni 2014 Widerrufsbelehrung, AGB, Internetauftritt und Bestellvorgang an neue Gesetzeslage anpassen

Was ist für Verbraucher und Händler neu?

Künftig müssen Onlinehändler dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Allerdings muss dem Kunden ermöglicht werden, den Widerruf gegenüber dem Händler auch telefonisch erklären zu können. Der Widerruf muss dem Verbraucher anschließend vom Unternehmer bestätigt werden.

Die alternative Möglichkeit des Rückgaberechts gibt es nicht mehr.

Christoph M. Huppertz
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40-Euro-Klausel entfällt

Die Kosten der Rücksendung können dem Verbraucher auferlegt werden. Die bisherige 40 Euro-Grenze gilt nicht mehr. Für die Rückabwicklung - Rückzahlung gegen Rücksendung der Ware - gilt künftig eine 14-tägige Frist. Der Verkäufer muss allerdings erst dann zurückzahlen, wenn er die Ware zurückerhalten hat.

Auch die Ausnahmen, bei denen ein Widerrufsrecht nicht besteht, ändern sich. Genauso die Höchstfrist bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung.

Insgesamt sind es sehr umfassende Änderungen, vor allem für die Händler.

Rechtslage ändert sich am 13. Juni 2014

Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen treten am 13.06.2014 in Kraft. Grund ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Es handelt sich dabei um eine Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherrechtes.

Dabei wird nun insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen reformiert.

Änderungen treten ohne Übergangsfrist in Kraft

Online-Händler sollten vorbereitet sein. Insbesondere sollten Händler sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung - evtl. in AGB - ebenso der neuen Gesetzeslage entspricht, wie der gesamte Internetauftritt und der Ablauf des Bestellvorgangs.

Andernfalls droht nicht nur Ärger mit den Kunden. Es drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Eine Vielzahl von Marktteilnehmern und ihren Anwälten hat sich darauf spezialisiert, direkt nach Gesetzesänderungen Mahnwellen loszutreten. Damit muss auch hier gerechnet werden.

Daher heißt es: vorbereitet sein.

Natürlich kann es auch für Verbraucher interessant sein, sich vorab über die neuen Rechte und Pflichten zu informieren. Dies gilt umso mehr, je häufiger man am Online-Handel teilnimmt und insbesondere, je häufiger man dort geschlossene Verträge widerruft.

Auf Wunsch helfe ich Ihnen gerne weiter.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

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