Neuerungen zur Düsseldorfer Tabelle 2018

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Zum 01.01.2018 gelten neue Beträge zum Kindesunterhalt

Die Richtlinie zur Höhe des Kindesunterhaltes – die sog. Düsseldorfer Tabelle – wurde ab dem kommenden Jahr 2018 neu strukturiert. Die Kindesunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder wurden um monatlich 5,00 bis 11,00 Euro angehoben.

Unterste Einkommensgruppe liegt bei 1900.00 EUR netto

Zudem wurden die Einkommensgruppen angehoben. Die erste Einkommensgruppe, nach der der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen ist, wird nun bei einem Nettoeinkommen bis 1.900,00 Euro (zuvor bis 1.500,00 Euro) angewandt.

Sascha Steidel
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Die höchste Einkommensgruppe gilt für ein Einkommen bis 5.500,00 Euro monatlich.

Die neuen Mindestunterhaltsbeträge für ein unterhaltsrelevantes Einkommen bis 1.900,00 Euro belaufen sich auf:

  • für Kinder bis einschließlich 5 Jahre auf 251,00 Euro,
  • für Kinder bis einschließlich 11 Jahre auf 302,00 Euro und
  • für Kinder bis einschließlich 17 Jahre auf 370,00 Euro.

Bei diesen Beträgen handelt es sich um die sog. Zahlbeträge, bei denen das anteilige Kindergeld hälftig bereits in Abzug gebracht worden ist.

Die Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder wurden hingegen nicht angehoben.

Statische Unterhaltstitel sollten angepasst werden

Die erhöhten Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder sollten also spätestens Anfang Januar 2018 von den Unterhaltsschuldnern abgefordert werden. Unterhaltsberechtigte, die über einen sog. dynamisierten Unterhaltstitel verfügen, müssen lediglich die zu zahlenden Beträge einziehen. Der Unterhaltstitel hingegen muss nicht angepasst werden.

Anders verhält es sich, wenn ein „statischer“ Unterhaltstitel mit einem exakt ausgewiesenen Zahlbetrag vorliegt. Hier ist eine Anpassung erforderlich, sofern dieser zur Zwangsvollstreckung Verwendung finden soll.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

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