Neuer Vertrag

23. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
watweißich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Vertrag

Hallo,
ich arbeite derzeit im Einzelhandel und habe einen unbefristeten Vertrag. In meinem jetzigen Betrieb bin ich seit 2011 tätig, davon waren die ersten 2,5 Jahre meine Ausbildungszeit. In meinem Vertrag ist weder meine Tätigkeit genau definiert noch mein freier Tag.
Seit ca. drei Jahren sitze ich zu 80% am Schreibtisch und betreue das Online-Geschäft.
Wenn auf der Verkaufsfläche Not am man ist muss ich natürlich mithelfen.

Aus persönlichen gründen habe ich meinem AG mitgeteilt, dass ich ab sofort den Samstag frei haben möchte.
Mein AG hat signalisiert, dass er mir an Samstagen frei geben wird allerdings unter folgenden Bedingungen:
Ich soll einen neuen Vertrag bekommen, indem folgendes steht:
"Herr XYZ betreut nur noch das Online-Geschäft. Falls das Online-Geschäft eingestellt wird, muss Herr XYZ das Unternehmen verlassen."
Selbstverständlich stimme ich so einer Klausel nicht zu.

Darf mein AG den AV in diesem Umfang abändern? Wenn ich mich nicht täusche, müsste er mir doch wenn er unbedingt diese Klausel haben möchte, mir eine Änderungskündigung geben?

Ich bedanke mich für Eure Antworten.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Ohne eine Bewertung vorzunehmen:

§620 BGB , sie sind unbefristet Angestellt. Kündigung nur nach §622 BGB in Verbindung mit arbeitsvertraglichen Regelungen / Tarifvertrag etc.. §2 KSchG ist zu prüfen bei einer Änderungskündigung, die da notwendig sein dürfte.

Verhältnimsäßigkeit = Welche soziale Benachteiligung widerfährt ihnen bei dieser Änderung, wäre zu prüfen

Wieviele Mitarbeiter beschäftigt die Firma?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
watweißich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Ohne eine Bewertung vorzunehmen:

§620 BGB , sie sind unbefristet Angestellt. Kündigung nur nach §622 BGB in Verbindung mit arbeitsvertraglichen Regelungen / Tarifvertrag etc.. §2 KSchG ist zu prüfen bei einer Änderungskündigung, die da notwendig sein dürfte.

Verhältnimsäßigkeit = Welche soziale Benachteiligung widerfährt ihnen bei dieser Änderung, wäre zu prüfen

Wieviele Mitarbeiter beschäftigt die Firma?


Es sind ca. 60 Personen in der Firma beschäftigt. Eine Änderungskündigung ist doch nicht rechtens, weil diese nicht ordentlich erfolgen kann und sozial ungerechtfertigt wäre. Ich höre oft genug, was auch andere Personen bezeugen können, dass ich einen hervorragenden Job mache. Müsste allerdings der Kündigungsschutz

Verhältnismäßigkeit: Es wird in wenigen Monaten ein neuer MA eingestellt. Außerdem kommen dieses Jahr mehrere Auszubildende dazu. Zudem sind dieses Jahr zwei Personen in höheren Positionen auf jeweils eigenem Wunsch ausgeschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von watweißich):
Eine Änderungskündigung ist doch nicht rechtens, weil diese nicht ordentlich erfolgen kann

Warum sollte sie das nicht können?



Zitat (von watweißich):
und sozial ungerechtfertigt wäre

Darauf gibt es keine Hinweise



Zitat (von watweißich):
Ich höre oft genug, was auch andere Personen bezeugen können, dass ich einen hervorragenden Job mache.

Na und? Wenns dem Chef nicht mehr passt, dann ist das egal.



Zitat (von watweißich):
Verhältnismäßigkeit: Es wird in wenigen Monaten ...

Was willst Du uns damit sagen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
watweißich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Na weil die ordentliche Kündigung entweder verhaltensbedingt, personenbedingt und betriebsbedingt sein muss. Alle drei treffen in meinem Fall nicht zu. Auch wenn die Stelle wegfällt, kann er mich nach wie vor auf der Verkaufsfläche einsetzen, was bereits der Fall ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von watweißich):
Na weil die ordentliche Kündigung entweder verhaltensbedingt, personenbedingt und betriebsbedingt sein muss. Alle drei treffen in meinem Fall nicht zu. Auch wenn die Stelle wegfällt, kann er mich nach wie vor auf der Verkaufsfläche einsetzen, was bereits der Fall ist.


Geh ich mit. Andererseits gilt der Samstag als normaler Arbeitstag. Dem Arbeitgeber steht das Weisungs- und Direktionsrecht zu...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von watweißich):
Alle drei treffen in meinem Fall nicht zu.

Da würde ich mich nicht wirklich drauf verlassen, das die noch nicht zutreffen ...





-- Editiert von Harry van Sell am 23.07.2017 23:50

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
watweißich
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK. Allerdings habe ich ja nur einen Wunsch geäußert. Wenn der AG diesen nicht erfüllen möchte, würde ich weiterhin wie von ihm erwünscht arbeiten.
Was ist allerdings wenn der AG sagt, dass es in Ordnung geht, aber damit zusammenhängend mir die Änderungskündigung auf den Tisch legt. Ist die dann gerechtfertigt? Eigentlich gibt er mir freiwillig den Samstag frei und im selben Zuge legt er mir die Schlinge um den Hals.

Was ist wenn ich die Änderungskündigung annehme und irgendwann tatsächlich die Stelle wegfällt. Greift dann nicht der Kündigungsschutz und er müsste mich dann -sofern es möglich ist- anderweitig beschäftigen? Er darf mir ja keinen befristeten Vertrag geben.
Auch muss er dann damit rechnen, dass ich vor das Arbeitsgericht gehe, weil in diesem Moment die Änderungskündigung nicht gerechtfertigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von watweißich):
Was ist allerdings wenn der AG sagt, dass es in Ordnung geht, aber damit zusammenhängend mir die Änderungskündigung auf den Tisch legt. Ist die dann gerechtfertigt?

Dann kann man die vom Gericht überprüfen lassen.



Zitat (von watweißich):
Was ist wenn ich die Änderungskündigung annehme und irgendwann tatsächlich die Stelle wegfällt. Greift dann nicht der Kündigungsschutz

Wenn die Voarussetzungen vorhanden sind, dann greift auch das Kündigungsschutzgesetz.



Zitat (von watweißich):
Er darf mir ja keinen befristeten Vertrag geben.

Aber sicher darf er das. Wenn die Vorausetzungen stimmen, könnte die Befristung sogar gültig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

//// Darf mein AG den AV in diesem Umfang abändern?

Dein AG ändert deinen AV nicht ab - du willst etwas von ihm, auf das er sich nicht einlassen muss, und fordert etwas von dir als Bedingung, deinem Wunsch zu folgen.
Ob die Bedingung bzw. Verknüpfung Onlinehandel/AV so hält, ist eine offene Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier geht es doch gar nicht um eine Änderungskündigung sondern um einen Änderungsvertrag. Den kann der TS unterschreiben oder auch nicht. Der Teil der vom AG gewünschten Klausel "Falls das Online-Geschäft eingestellt wird, muss Herr XYZ das Unternehmen verlassen." wird aber meiner Vermutung nach auf Dauer nicht halten, in dem Sinne, dass egal wie es aussieht, der TS wirklich gehen muss, wenn es den Onlinehandel nicht mehr gibt. Wenn man das Ganze als Zweckbefristung im Rahmen einer auflösenden Bedingung sehen will, sehe ich dafür keinen Sachgrund, was die Befristung unwirksam machen würde. Das sieht eher nach "Umgehung gesetzlicher Vorschriften", sprich dem KSchG aus.

Aber selbst wenn dieser Teil der Klausel nicht vorhanden wäre, sollte man sich anstelle des TS gut überlegen, ob man einen Arbeitsvertrag beschränkt auf den Onlinehandel wirklich unterzeichnen will. Denn damit wäre die Tätigkeit erstmal auf den Onlinehandel eingeschränkt und man wäre demgemäß nicht mehr "normaler" Verkäufer. Man wäre also auch nicht mehr mit den "normalen" Verkäufern vergleichbar. D.h. wenn der Onlinehandel wegfällt, dann gibt es einen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung und man müsste keine Sozialauswahl mit den "normalen" Verkäufern durchführen. Wenn es dann nicht irgendwo freie Arbeitsplätze gibt, dann war es das.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen